Recht

Testament: Auch in Eile sollte es nicht "D. O." heißen ...

(bü). Schreibt eine Frau ihr Testament und unterschreibt sie es, lässt sie dann aber einen Zusatz folgen, in dem sie eine "weitere letztwillige Verfügung" trifft, so genügt es nicht, dass sie als – weitere – Unterschrift die Abkürzung "D. O." wählt. Auch wenn sie damit "Die Obengenannte" gemeint hat (was zu vermuten ist), so ist damit die gesetzlich vorgeschriebene Form, nämlich eine vollständige Unterschrift unter das Dokument zu setzen, nicht eingehalten. Die Folge: Diese nachträgliche Verfügung ist unwirksam. (Hier ging es um ein Vermächtnis, in dem eine Frau einem Freund ihren "Hausstand" vermacht hat und im Zusatz außerdem ihr "Konto". Das darunter befindliche Kürzel "D. O." entsprach nicht ihren Initialen. Außerdem verfügt sie zu Lebzeiten über zwei Konten, weshalb der Passus schon deshalb nicht anerkannt werden konnte. Der übrige Teil des Testaments blieb allerdings wirksam.)


(OLG Celle, 6 U 117/10)



AZ 2012, Nr. 1-2, S. 6

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