DAZ aktuell

Vorschlag für neuen Gehaltstarif

DÜSSELDORF (hb). Am 26. Januar 2011 fand in Düsseldorf die Jahreshauptversammlung der Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein (TGL Nordrhein) statt. Im Mittelpunkt standen ein Austausch über die Neuregelungen für die Apotheken durch das AMNOG sowie die Vorstellungen zum neuen Tarifabschluss. In einem Sonderreferat wurden die Möglichkeiten steuerfreier Sonderleistungen an Apothekenmitarbeiter vorgestellt.
Rund um den Gehaltstarif diskutierte das Podium bei der TGL Nordrhein: v.l.n.r. Hans Ulrich Wegmann, Dr. Claus Breuer, Dr. Heidrun Hoch Fotos: H. Blasius

Die 1. Vorsitzende der TGL Nordrhein, Dr. Heidrun Hoch, ging in ihrem Bericht auf die Lage der Apotheken nach Inkrafttreten des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes (AMNOG) ein. Sie sieht immer mehr die Gefahr, dass der Arzneimittelhandel auf rein finanzielle und kommerzielle Aspekte reduziert wird, und empfindet es als Missbrauch, wenn die Apotheker als Heilberufler mit Hochschulstudium dazu gezwungen werden, sich mit Rabattverträgen, Packungsgrößenverordnungen, Mehrkostenregelung und Genehmigungsverfahren zu beschäftigen. Aus diesem Grund fühlt sich die TGL-Vorsitzende weitgehend zum Erfüllungsgehilfen staatlicher Reglementierungen umformiert und bezweifelt angesichts dieser Entwicklung den früheren Bekenntnissen der Politik zum Trotz, dass die Zukunft der Apotheke pharmazeutisch entschieden werden soll. Als Gegenleistung für die immensen Kosteneinsparungen, die die Apotheken für die Krankenkassen erwirtschaften, fordert Hoch mit Nachdruck zumindest eine angemessene Honorierung, auch stellvertretend für die Mitarbeiter in den Apotheken. Die differenzierte Analyse der Auswirkungen des AMNOG lässt allerdings eher das Gegenteil erkennen, wie aus den engagierten Diskussionsbeiträgen zu Hochs Bericht deutlich wurde. Schließlich stehen den Apotheken die erhöhten Abschlagszahlungen an die Kassen und die Einführung des Großhandelsabschlags in Höhe von 0,85% in Haus, die sich nach Einschätzung der anwesenden Vertreter des pharmazeutischen Großhandels zwangsläufig auch auf die Gestaltung der Rabatte und Lieferkonditionen gegenüber den Apotheken auswirken müssen.

Neue Tarifverträge

Mit Wirkung zum 1. Januar 2011 hatten Adexa und der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA), zu dem die TGL nicht gehört, im Dezember 2010 einen neuen Gehaltstarifvertrag mit einer Erhöhung der Gehälter um 2,0 Prozent abgeschlossen. Darüber hinaus wurde ein Tarifvertrag zur arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge unterschrieben, der am 1. Januar 2012 in Kraft tritt. In diesem sind erstmalig verpflichtende Arbeitgeberzuschüsse vertraglich vorgeschrieben. Außerdem wurden Änderungen im Bundesrahmentarifvertrag vorgenommen (siehe DAZ 2011, Nr. 1, S. 25). Diese Tarifverträge gelten für alle Kammerbezirke mit Ausnahme von Sachsen und Nordrhein.

Zum 1. Januar 2011 tritt auch im Kammerbezirk Nordrhein ein neuer Rahmentarifvertrag in Kraft, den die TGL mit Adexa im Jahr 2010 abgeschlossen hat. Etliche Änderungen orientieren sich an dem Vertrag, der seit 2009 für das restliche Bundesgebiet (außer Sachsen) gilt und mit dem ADA vereinbart worden war. Unter anderem können Arbeitsverhältnisse nun auch in Nordrhein innerhalb einer kürzeren Zeitspanne, nämlich mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende statt sechs Wochen zum Quartalsende, aufgelöst werden. Der gültige Rahmentarif und die Gegenüberstellung alter und neuer Regelungen kann von TGL-Mitgliedern im internen Bereich der Homepage unter www.tglnordrhein.de abgerufen werden.

Gehaltstarifvertrag in Nordrhein

Wie es im Bereich Nordrhein hinsichtlich der Gehaltstarife weitergehen soll, wo der bisherige Gehaltstarifvertrag die Jahre 2009 und 2010 abdeckte und bis auf Weiteres fortgilt, wurde auf der Jahreshauptversammlung eingehend diskutiert. Die Erhöhung auf Bundesebene um 2 Prozent war für die TGL Nordrhein nach der detaillierten Analyse des Ist-Zustandes mit AMNOG nicht mehrheitsfähig. Einstimmig bei fünf Enthaltungen ohne Gegenstimme votierte die Versammlung als Zeichen des guten Willens für eine 0,5-prozentige Erhöhung in der Tabelle. Weitere 1,5 Prozent sollen, wo möglich, als freiwillige, übertarifliche Leistung bonifiziert werden, wofür das von der TGL erarbeitete Konzept zur Leistungsorientierten Bezahlung (LOB) genutzt werden sollte. Die TGL-Mitglieder machen damit deutlich, dass sie angesichts der schwierigen finanziellen Ausgangssituation und realistischer Perspektiven keinen weiteren Spielraum sehen, auch eingedenk der Verantwortung für bestehende Arbeitsplätze. Die Aufnahme einer tariflichen Altersvorsorge in den Tarifvertrag wurde abgelehnt, da das Angebot einer Altersversorgung ohnehin gesetzlich verpflichtend ist.

LOB soll konsequent weiter verfolgt werden

Das Bestreben der TGL Nordrhein, das Prinzip der Leistungsorientierten Bezahlung (LOB) auch tarifvertraglich zu regeln, war bei der Mitarbeitergewerkschaft Adexa bislang nicht auf Gegenliebe gestoßen. Nichtsdestotrotz will die TGL weiterhin daran arbeiten, das Konzept in der Praxis besser zu verankern und damit auch für mehr Akzeptanz im Berufsstand zu sorgen. In diesem Zusammenhang verwies Hoch erneut auf den Leistungs-Bewertungsbogen zur Umsetzung von LOB, den die TGL gemeinsam mit Adexa entwickelt hat. Eine Informationsbroschüre steht allen interessierten Mitgliedern über die Webseite der TGL zum Download bereit. Das LOB-Konzept wurde von Kammer und Verband Nordrhein als professionell und QMS-fähig eingestuft. Ein entsprechender Prozess steht zur Verfügung, und es werden Intensiv-Seminare zur Umsetzung von LOB angeboten.

Derzeit unterscheidet sich der Gehaltstarif im Geltungsbereich der TGL Nordrhein unter anderem dadurch wesentlich von dem ansonsten geltenden Gehaltstarifvertrag, dass das Einkommen von jüngeren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch die Komprimierung der Gehaltsgruppen schneller auf die höchste Stufe ansteigt. Damit erreichen Approbierte nicht erst nach elf Berufsjahren und PTAs und PKAs nicht wie vorher erst nach 15 bzw. 14 Berufsjahren die höchste Tarifstufe, sondern bereits nach acht.


Da geht was Dajana Krüger, Treuhand Hannover GmbH, zeigte auf, von welchen freiwilligen Leistungen Arbeitnehmer und -geber profitieren können.

Begünstigte freiwillige Arbeitgeberleistungen

Wie besondere Leistungen von Apothekenmitarbeitern auch neben Gehaltstarifen und Sonderzahlungen angemessen und flexibel honoriert werden können, beschrieb in einem speziellen Referat zum Thema "Mehr Netto vom Brutto" Dajana Krüger, Treuhand Hannover GmbH.

Die wichtigsten Instrumente hierzu sind:

  • - Benzingutscheine
  • - Betriebliche Gesundheitsförderung
  • - Berufliche Fort- und Weiterbildung
  • - Kindergartenzuschuss
  • - Erholungsbeihilfe

Zuwendungen in Form von Benzingutscheinen dürfen pro Monat lediglich zu einem Wert von 44 Euro bzw. 528 Euro jährlich gewährt werden. Bei dieser Höchstgrenze, die für Sachbezüge gilt, werden anderweitige Zuwendungen wie etwa Fahrtkostenzuschüsse oder auch Aufmerksamkeiten bis einem Wert von 40 Euro nicht eingerechnet. Bei der Gewährung von Benzingutscheinen ist eine Reihe von Bedingungen einzuhalten, wie etwa der Abschluss eines Rahmenvertrags mit einer Tankstelle.

Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung können der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes, z. B. der Reduktion von Übergewicht, und der betrieblichen Gesundheitsförderung, z. B. in Form von Kursen zur Stressbewältigung und Entspannung oder auch von Schutzimpfungen dienen. Sie können in einer Höhe von bis zu 500 Euro je Arbeitnehmer und Jahr steuerfrei gewährt werden, und zwar für Sachleistungen wie auch als Zuschüsse für bestimmte Aufwendungen des Arbeitnehmers. Der Rahmen für solche Leistungen ist in einem Präventionsleitfaden festgelegt, der von den Krankenkassen gemeinschaftlich erarbeitet wurde (www.dak.de/content/filesopen/Leitfaden.pdf).

Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen dürfen durch den Arbeitgeber dann steuerfrei bezuschusst werden, wenn die Bildungsmaßnahme im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse ist. Außerdem muss der Arbeitgeber Vertragspartner und die Rechnung auf ihn ausgestellt sein. Gegebenenfalls kann auch der Arbeitnehmer seine Rechnung erstattet bekommen, aber nur dann, wenn sein Arbeitgeber die Kostenübernahme vorher schriftlich zugesagt hat.

Eine weitere attraktive Option zur steuerfreien zusätzlichen Belohnung engagierter Mitarbeiter ist die Übernahme eines Kindergartenzuschusses. Dieser kann sich auf Kosten für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung beziehen. Die Betreuung muss in einer Einrichtung erfolgen, die hierfür geeignet ist, worunter z. B. auch Tagesmütter fallen.

Last not least dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern auch die Finanzierung ihres Urlaubs bezuschussen, wobei ebenfalls bestimmte Höchstbeiträge eingehalten werden müssen, um in den Genuss der Steuer-Erleichterung (Besteuerung des gesamten Betrag mit einer Pauschale von 25%, sozialversicherungsfrei) zu kommen. Diese liegen Personen- und Kalenderjahr-bezogen bei 156 Euro für den Arbeitnehmer selbst, 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind. Dabei muss tatsächlich eine Erholungsmaßnahme durchgeführt werden, jedoch ist unerheblich, ob eine Urlaubsreise oder eine Kur gemacht oder der Urlaub etwa mit Tagestouren zu Hause verbracht wird.

Wie stark der Nettolohn eines Mitarbeiters ansteigen kann, wenn er in den Genuss des "Gesamtpakets" an Zusatzleistungen kommt, verdeutlichte Krüger an einem Rechenbeispiel aus der "Clever-Apotheke" (siehe Tabelle).

Abschließend sollte nicht unerwähnt bleiben, dass auch der Arbeitgeber die geschilderten Ausgaben selbst steuermindernd geltend machen kann.


Tabelle: Beispielrechnung für weitgehend steuerfreie freiwillige Zusatzleistungen durch den Arbeitgeber (Quelle: D. Krüger)

Leistung
Betrag (Euro)
Bruttoarbeitslohn im Monat
2009,00
Nettoarbeitslohn im Monat (bisher)
1365,00
zzgl. Erholungsbeihilfe*
312,00
zzgl. Benzingutschein
44,00
zzgl. SB-Rückenfitkurs AOK
112,00
zzgl. Kindergartenzuschuss
230,00
Nettolohn gesamt (neu)
2063,00
*nur einmal jährlich



DAZ 2011, Nr. 6, S. 30

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