DAZ aktuell

Vorerst keine erweiterte Rufbereitschaft

SCHWERIN (lk). Das Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern hat die Einführung einer erweiterten Rufbereitschaft im Nacht- und Notdienst im norddeutschen Flächenland vorerst gestoppt. In einer Fußnote zur neuen Dienstbereitschafts-Richtlinie heißt es: Diese von der Kammerversammlung am 14. Oktober beschlossene Regelung werde nach Rücksprache mit dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales "bis auf weiteres nicht angewandt". Insbesondere soll die Änderung der Apothekenbetriebsordnung abgewartet werden.

Beabsichtigt hatte die Apothekerkammer des Landes die Einführung einer erweiterten Rufbereitschaft, die die Anwesenheit des Apothekers in seiner Apotheke während der Dienstbereitschaft nicht zwingend voraussetzen und eine längere Anfahrt zur Apotheke ermöglichen sollte. Diese Absicht hatte in Mecklenburg-Vorpommern für Aufsehen und Kritik gesorgt. Die Kammerversammlung hatte dennoch am 14. Oktober die neue Dienstbereitschafts-Richtlinie beschlossen und dem Sozialministerium zur Abstimmung vorgelegt. Daraufhin wurde jetzt die vorläufige Aussetzung der neuen Regelung vereinbart.

Bis zu 40 Minuten Anfahrt

Im neuen Paragrafen 4 der Richtlinie für die Dienstbereitschaft heißt es, dass in "begründeten Einzelfällen" der Apotheker von der Verpflichtung, sich "in den Apothekenräumen oder in deren unmittelbarer Nachbarschaft aufzuhalten" befreit werden kann. Voraussetzung: Der Diensthabende muss jederzeit erreichbar sein und "die Arzneimittelversorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise sichergestellt" sein.

Die neue Richtlinie sieht zudem vor, dass der Kammervorstand "in begründeten Einzelfällen für die späten Abendstunden eine von Punkt 5 S. 1 abweichende Regelung genehmigen" kann. "Die Voraussetzungen, die für die Erteilung einer solchen Genehmigung erfüllt sein müssen, legt der Vorstand durch Beschluss fest", heißt es in der Dienstbereitschafts-Richtlinie weiter. Im Gespräch war eine Zeitspanne von bis zu 40 Minuten für das Erreichen der Apotheken durch den diensthabenden Apotheker. Dies hätte eine Dienstbereitschaft von zu Hause aus ermöglicht.

Diese Regelung soll nun vorerst nicht umgesetzt werden: "Diese in Artikel 1 Nr. 6 der Änderung der Richtlinie für die Dienstbereitschaft getroffene Regelung wird nach Rücksprache mit dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern bis auf wei teres nicht angewandt. Insbesondere soll zunächst die bevor stehende Änderung der Apothekenbetriebsordnung abgewartet werden", heißt es nun in der Fußnote.


Zum Weiterlesen


Kammerversammlung Mecklenburg-Vorpommern Zustimmung zu Änderung des Nacht- und Notdienstes


DAZ 2011, Nr. 42, S. 22

Stopp gilt nicht für die anderen Änderungen

Die anderen von der Kammerversammlung beschlossenen Änderungen treten allerdings zum 1. Januar 2012 in Kraft: In Kreisen mit drei und vier Apotheken endet der Nacht- und Notdienst montags bis freitags um 21 statt bisher um 22 Uhr. Samstags wird der Not- und Nachtdienst künftig eine Stunde zwischen 15 und 19 Uhr, sonntags und feiertags eine Stunde vormittags und eine Stunde zwischen 15 und 21 Uhr gehen (bisher jeweils zwei Stunden vormittags und zwei Stunden nachmittags). Kreise mit zwei Apotheken müssen wochentags eine Stunde außerhalb der Öffnungszeiten Nacht- und Notdienst leisten, sonntags und feiertags jeweils eine Stunde.



DAZ 2011, Nr. 50, S. 24

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