Pharmazeutisches Recht

Umlageordnung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein

Nachtragssatzung zur Umlageordnung (Beitragssatzung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein

Vom 16. November 2011

Aufgrund des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Heilberufekammergesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 221), erlässt die Apothekerkammer Schleswig-Holstein nach Beschluss durch die Kammerversammlung der Apothekerkammer in der Sitzung am 16. November 2011 folgende Satzung:

§ 1

Gemäß § 3 Abs. 1 der Umlageordnung (Beitragssatzung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 12. Januar 1994 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. 1994 S. 17) wird für das Rechnungsjahr 2012

– die Grundumlage auf € 192,00

– die Betriebsumlage auf € 1.656,00

festgesetzt.

Ein Apothekenleiter kann auf Antrag von der Betriebsumlage freigestellt werden, und zwar

1. wenn er mit seiner Apotheke einen Jahresumsatz von € 400.000,-- nicht erreicht, um 2/3,

2. wenn er einen Jahresumsatz von € 500.000,-- nicht erreicht, um 1/2 und

3. wenn er einen Jahresumsatz von € 600.000,-- nicht erreicht, um 1/3.

Wird eine Apotheke im Laufe des Jahres übernommen oder eröffnet, so wird der erzielte Umsatz hochgerechnet.

Für das Antragsverfahren gilt § 3 der Umlageordnung (Beitragssatzung).

§ 2

Die Satzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft.


Kiel, den 16. November 2011
Apothekerkammer Schleswig-Holstein
(Ehmen), Präsident
(Dr. Borchert-Bremer), Vizepräsidentin

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Kiel, den 16. November 2011
Apothekerkammer Schleswig-Holstein
(Ehmen), Präsident
(Dr. Borchert-Bremer), Vizepräsidentin



DAZ 2011, Nr. 50, S. 128

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