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Betriebsfrieden an Heiligabend

Der 24. Dezember ist zwar kein gesetzlicher Feiertag, aber für Geschäfte gilt: Um 14 Uhr muss geschlossen werden. Wie sieht es aber mit Apotheken aus – und ist der Nachmittag bezahlte Freizeit oder müssen Überstunden abgebummelt werden? Und gelten die gleichen Regeln für Silvester?

In den meisten Apotheken gibt es für den 24. und 31. Dezember eine stillschweigende Vereinbarung: "Um 13 bzw. 14 Uhr wird die Apotheke geschlossen, und alle Angestellten, die normalerweise bis 18 oder gar 20 Uhr arbeiten müssten, können sich ihren familiären Verpflichtungen widmen, ohne dass sie Arbeitszeit vor- oder nacharbeiten oder Urlaub nehmen müssen, um rechtzeitig die Kerzen am Baum anzustecken."

Ja, in den meisten Apotheken geht es an diesen Tagen friedlich und arbeitnehmer- wie familienfreundlich zu. Aber die jährlich wiederkehrenden Anfragen in der ADEXA-Rechtsabteilung zeigen, dass dies nicht für alle Betriebe gilt. Deshalb hier ein kleiner rechtlicher Exkurs:

Keine gesetzlichen Feiertage

Im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sind die Ansprüche für die gesetzlichen Feiertage geregelt, zu denen aber weder Heiligabend noch Silvester gehören! Nach § 2 EFZG gilt: Arbeitnehmer erhalten für die Arbeitszeit, die wegen eines Feiertages ausfällt, die vereinbarte Vergütung, ohne dass sie Arbeitsleistung erbringen müssen.

Allerdings gibt es für den 24. De zember eine besondere Bestimmung: Nach den Ladenöffnungs gesetzen der Länder dürfen Verkaufsstellen an diesem Tag nur bis 14.00 Uhr geöffnet sein. Apotheken, die Dienstbereitschaft haben, sind davon ausgenommen. Im Referentenentwurf zur neuen Apothekenbetriebsordnung sind nun auch konkrete Apotheken-Schließzeiten für Heiligabend und Silvester vorgegeben, und zwar jeweils ab 14.00 Uhr. ADEXA begrüßt diese geplante Klarstellung.

Für Silvester gibt es diese gesetzliche Regelung zwar in den meisten Bundesländern nicht, aber fast alle Apotheken schließen auch an diesem Tag spätestens um 14.00 Uhr.

Wie ist es aber nun mit dem Anspruch auf Bezahlung für die ausgefallene Arbeitszeit? Bei geschlossener Apotheke kann der Inhaber die Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter gar nicht "annehmen". Wenn ein Angestellter an diesen Tagen seine Arbeitskraft im Rahmen seiner üblichen Arbeitszeiten anbietet, befindet sich der Arbeitgeber damit rechtlich im sogenannten Annahmeverzug. Er muss das Gehalt bezahlen, ohne dass die Zeiten vor- oder nachgearbeitet oder hierfür Urlaub genommen werden muss.

Eine allerdings wirklich spitzfindige und dem weihnachtlichen Frieden wenig angemessene Möglichkeit bestünde darin, dass der Apothekenleiter von seinen Mitarbeitern fordert, bei geschlossener Apotheke Tätigkeiten gemäß ihrer Aufgabenbeschreibung nachzugehen. Selbst in Zeiten des AMNOG ist das jedoch keine Entscheidung, die wirtschaftlich Sinn machen würde. Ein entspanntes Betriebsklima und gutgelaunte Mitarbeiter sind viel bessere Erfolgsfaktoren.


Rechtsanwältin Minou Hansen, Dr. Sigrid Joachimsthaler


Was ist ein QR-Code?


Bei den quadratischen Kästchen mit dem schwarz weißen Rastermuster, die immer häufiger z. B. in Publikationen, Werbeanzeigen und auf Infotafeln auftauchen, handelt es sich um zweidimensionale Codes. Das Kürzel QR steht für Quick Response (= schnelle Reaktion bzw. Antwort).

QR-Codes können von internetfähigen Smartphones mit einer Webcam und einem sogenannten QR-Reader erkannt werden und leiten dann zu einer bestimmten Website mit weiteren Infos weiter.



DAZ 2011, Nr. 48, S. 114

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