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Macht Entgeltumwandlung für Approbierte Sinn?

In den kommenden Wochen sollte die Entscheidung darüber getroffen werden, wie tarifgebundene* Apothekenangestellte ihren Anspruch auf tarifliche Altersvorsorge ab 2012 umsetzen. Für die approbierten Kolleginnen und Kollegen stellt sich hier oft die Frage: Warum eigentlich ein Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge statt höherer Beiträge ins Apothekerversorgungswerk? Dazu einige Hinweise:

Vorweg: Die Beurteilung dieser Frage ist komplex und kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Zu bedenken ist Folgendes:

Machen Mitarbeiter von der Möglichkeit der Entgeltumwandlung Gebrauch, ist der umgewandelte Betrag im Gegensatz zu den Beiträgen zum Versorgungswerk bis zur Höchstgrenze von derzeit 220,00 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Mitarbeiter bekommt also während der Einzahlungsphase ein höheres Nettogehalt bei gleichen Vorsorgebeiträgen. Zudem erhalten tarifgebundene Angestellte bei einer Entgeltumwandlung von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 20 Prozent des umgewandelten Betrages. Einen Anspruch auf diesen Zuschuss gibt es nicht bei einer erhöhten Beitragszahlung an das Versorgungswerk.

Allerdings mindert sich das beitragspflichtige Gehalt bei einer Entgeltumwandlung um den umgewandelten Betrag, sodass geringere Beiträge in das Versorgungswerk eingezahlt werden. Dadurch fällt die Rente des Versorgungswerkes geringer aus. Außerdem sind die Zinsen der Versorgungswerke unter Umständen höher als die der Direktversicherungen. Dies kann in der Rentenphase dazu führen, dass die Rente aus dem Versorgungswerk höher ausfällt als die Rente aus der betrieblichen Altersversorgung.

Approbierte Mitarbeiter sollten daher vor einer Entgeltumwandlung prüfen, ob für sie stattdessen eine höhere Beitragszahlung an das Versorgungswerk günstiger ist. Zu berücksichtigen sind dabei das niedrigere Nettogehalt während der Einzahlungsphase und der Wegfall des Arbeitgeberzuschusses sowie die jeweils garantierte Rente in der Rentenphase. ADEXA empfiehlt in jedem Fall eine individuelle Beratung.

Tarifgebundene Arbeitnehmer, die von der Entgeltumwandlung keinen Gebrauch machen, haben aber in jedem Fall einen Anspruch auf Zahlung des arbeitszeitabhängigen Arbeitgeberbeitrages zur betrieblichen Altersvorsorge (gemäß § 2 des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersvorsorge für Mitarbeiter und Auszubildende zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten in Apotheken). Dieser Beitrag muss vom Apothekeninhaber in einen Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge eingezahlt werden. Das ist auch ein Grund, warum sich ADA und ADEXA für die Empfehlung der ApothekenRente entschieden haben. Schließlich können alle anderen Berufsgruppen nicht in das Versorgungswerk der Apotheker einzahlen. Hier musste eine für alle Apothekenangestellte tragfähige und rentable Lösung gefunden werden.


*Der Tarif gilt ab 1. 1. 2012 für den Tarifbereich des ADA (Bundesgebiet außer Nordrhein und Sachsen).

Tatjana Kratt

Die Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein (TGL-Nordrhein) informierte in einem Beitrag in DAZ Nr. 42, S. 20 darüber, dass sie ihren Mitgliedern zum Abschluss von Arbeitsverträgen "ohne Tarifbindung" rät.

Sinn und Zweck aller Tarifgemeinschaften – und als solche ist auch (noch) die TGL anzusehen – ist allerdings, Tarifverträge abzuschließen und Tarifbindung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer herzustellen, mit denen Standards für den Apothekenbereich festgelegt werden und die – nicht zuletzt – für sozialen Frieden sorgen sollen.

Dieser Rat der TGL ist daher widersinnig und widerspricht der Daseinsberechtigung einer Tarifgemeinschaft, deren Aufgabe nur darin besteht, Gehalts- und Rahmentarife abzuschließen.

Auf Nachfrage bei der TGL-Vorsitzenden Dr. Heidrun Hoch mit der Bitte um Erläuterung erhielt ADEXA bisher keine Antwort.

Hat sich die TGL vielleicht bereits abgeschafft?


Tanja Kratt ADEXA, Zweite Vorsitzende

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Bitte beachten Sie auch den Kommentar zum Entwurf der Apothekenbetriebsordnung.

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