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EuGH-Grundsatzentscheidung zu embryonalen Stammzellen

BERLIN (jz). Erfindungen, die die Zerstörung von Stammzellen menschlicher Embryonen erfordern, können nicht patentiert werden. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 18. Oktober 2011 in einem Grundsatzurteil und begründete die Entscheidung mit dem zu wahrenden Grundprinzip der Würde und Unversehrtheit des Menschen. Im Europäischen Parlament freut man sich, dass der EuGH damit den ethisch motivierten Grenzen der vom Parlament erlassenen Richtlinie gefolgt ist.

Hintergrund der Entscheidung ist ein Streit zwischen dem Bonner Neurobiologen Oliver Brüstle und der Umweltschutzorganisation Greenpeace: Brüstle hatte in Deutschland im Dezember 1997 ein Patent auf ein Verfahren zur Gewinnung von isolierten und gereinigten neuralen Vorläuferzellen aus embryonalen Stammzellen beantragt. Er beabsichtigte, sie für die Therapie von Nervenkrankheiten wie Parkinson einzusetzen. Dagegen war Greenpeace vorgegangen und hatte vom Bundespatentgericht teilweise Recht bekommen: Das Gericht erklärte das Patent teilweise für nichtig, nämlich insoweit, als es Vorläuferzellen umfasst, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden. Brüstle hatte gegen die Entscheidung Berufung zum Bundesgerichtshof eingelegt, der den Fall den Richtern am EuGH vorlegte. Am 18. Oktober – nach mehr als einjähriger Prüfung – verkündeten die europäischen Richter ihre Grundsatzentscheidung.

Um festzustellen, wie weit das Patentierungsverbot in der EU-Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (RL 98/44/EG) reicht, legten die Richter zunächst den Begriff des "menschlichen Embryos" aus. Der Begründung der Richtlinie sei einerseits zu entnehmen, dass diese zwar Investitionen auf dem Gebiet der Biotechnologie fördern solle, bei der Verwertung biologischen Materials aber die Grundrechte und vor allem die Menschenwürde gewahrt werden müssen, so die Richter. Der menschliche Körper stelle laut Richtlinie in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung keine patentierbare Erfindung dar, demzufolge müsse der Begriff des menschlichen Embryos weit ausgelegt werden.

Insofern sei jede menschliche Eizelle vom Stadium ihrer Befruchtung an als "menschlicher Embryo" im Sinne der Richtlinie anzusehen, da die Befruchtung geeignet sei, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen. Gleiches gilt laut Urteil für die unbefruchtete menschliche Eizelle, in die ein Zellkern aus einer ausgereiften menschlichen Zelle transplantiert worden oder die durch Parthenogenese zur Teilung und Weiterentwicklung angeregt worden ist: Selbst wenn diese Organismen genau genommen nicht befruchtet werden, sind sie infolge der zu ihrer Gewinnung verwendeten Technik dennoch geeignet, den Prozess der Entwicklung eines Menschen in Gang zu setzen – wie der durch Befruchtung einer Eizelle entstandene Embryo.

Die Richter hatten weiter zu entscheiden, ob die Verwendung von menschlichen Embryonen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung auch vom Patentierungsausschluss bei der Verwendung zu industriellen oder kommerziellen Zwecken umfasst ist. Diesbezüglich stellte die Kammer klar, dass die Richtlinie nicht die Verwendung menschlicher Embryonen im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen regle. Sie beschränke sich allein auf die Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen. Daher genügte es den EuGH-Richtern, anzumerken, dass die Erteilung eines Patents für eine Erfindung – auch zu wissenschaftlichen Zwecken – grundsätzlich ihre industrielle oder kommerzielle Verwertung einschließt. Allein die Verwendung zu therapeutischen oder diagnostischen Zwecken kann damit Gegenstand eines Patents sein.

Zur Beantwortung der dritten Frage, die den Richtern vorgelegt worden war, definierte die Große Kammer, dass eine Patentierung für Erfindungen im Zusammenhang mit menschlichen embryonalen Stammzellen immer dann ausgeschlossen ist, wenn die technische Lehre die vorhergehende Zerstörung der menschlichen Embryonen oder deren Verwendung als Ausgangsmaterial erfordert – "in welchem Stadium auch immer die Zerstörung oder die betreffende Verwendung erfolgt", so das Urteil.

Dr. Peter Liese, gesundheitspolitischer Sprecher der Christdemokraten (EVP) im Europäischen Parlament, zeigte sich erfreut über die Entscheidung: "Bei der Abfassung der Richtlinie war es für das Europäische Parlament sehr wichtig, ethisch motivierte Grenzen festzuschreiben. Es ist sehr gut, dass der Gerichtshof diesem Grundsatz jetzt gefolgt ist. Wir sind für Forschung und Entwicklung in der Biotechnologie, aber dabei dürfen keine menschlichen Lebewesen, auch nicht in der Frühform ihrer Entwicklung, zerstört werden."

Auch bei den Grünen im Bundestag freut man sich. Krista Sager, Sprecherin für Wissenschafts- und Forschungspolitik und für Biotechnologie, und Biggi Bender bezeichneten die Entscheidung als großen Erfolg und gratulierten Greenpeace für ihren langen Atem. Durch das Urteil sehen die beiden die deutsche und europäische Gesetzgebung zur Biopatentierung bestätigt, in der deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass es grundsätzliche ethische und kulturelle Vorbehalte gegen die Kommerzialisierung und Industrialisierung des menschlichen Körpers gebe. Brüstle sei zu Recht nun endgültig vor dem EuGH gescheitert, so Sager und Bender. "Bei der Arbeit mit embryonalen Stammzellen handelt es sich nach wie vor um Grundlagenforschung. Deshalb ist es mit Vorsicht zu genießen, wenn jemand wie Oliver Brüstle mit dubiosen Heilungsversprechen Druck auf Gericht und Öffentlichkeit auszuüben versucht."


Kommentar: Keine Patente auf humane embryonale Stammzellen


Das Problem ist gelöst! Höchstrichterlich wurde für den ganzen europäischen Geltungsraum entschieden, dass das Patentieren von Verfahren, die auf humanen embryonalen Stammzellen basieren, nicht möglich ist. Das löst einen Reflex der Befriedigung aus. Irgendwie funktioniert der ethische Instinkt dann doch noch – zumindest auf den ersten Blick.

Liest man die Reaktionen auf das Urteil in Blogs und Zuschriften, so stellt man fest, dass das Urteil ganz unterschiedliche Instinkte befriedigt. Die einen sehen die ethischen Grenzen der embryonalen Stammzellforschung neu gesteckt, andere sehen dem Gewinnstreben "raffgieriger Weißkittel" und der industriellen Nutzung menschlicher Embryonen einen Riegel vorgeschoben. Das eine hat mit dem anderen nur wenig zu tun.

Prof. Oliver Brüstle hingegen, der Wissenschaftler, der diesen Fall durch ein Patent aus dem Jahre 1999 ins Rollen brachte, bezeichnet den Richterspruch als das "denkbar schlimmste Ergebnis", und als "ein Desaster für Europa". Ist das nicht auch überreagiert?

Man muss wohl konstatieren, dass mit diesem Urteil wieder einmal von Gesunden über das Schicksal von schwer Kranken entschieden wurde. Das befriedigt diejenigen, denen das Gewinnpotenzial derer ein Dorn im Auge ist, die die Translation von Forschung in die Klinik anpacken und realisieren können. Und wahrscheinlich fühlen auch diejenigen Genugtuung, die die Würde einer frühen menschlichen Zelle höherwerten, als die Würde eines schwer kranken Kindes oder Erwachsenen, obwohl das Urteil natürlich die Forschung an embryonalen Stammzellen keinesfalls verbietet.

Das wiederum sind good news, denn diese Zellen zu erforschen, um deren molekulare Geheimnisse der Möglichkeiten zur Zelldifferenzierung zu lüften, ist mit großen Hoffnungen für die stetig steigenden gesundheitlichen Probleme einer Gesellschaft mit immer älter werdenden Bürgerinnen und Bürgern verknüpft. Solche Erkenntnisse allerdings in sichere Produkte für den medizinischen Einsatz zu translatieren, wird ohne Garantie eines Produktschutzes über einen gewissen Zeitraum kaum realisierbar sein. Denn zunächst einmal muss investiert werden, bevor verdient werden kann. Dies wird von Kritikern der Pharmaindustrie oft vergessen.

In Europa werden solche Investments wohl nicht mehr gemacht werden. Denn leider ist es so, dass heute ohne einen umfassenden Patentschutz eine industrielle Entwicklung kaum noch in Betracht gezogen wird. Ob das richtig ist, kann durchaus hinterfragt werden. Denn eine Technik, die hinreichend kompliziert ist, kann schon wegen der Kompliziertheit einen Wettbewerber abschrecken, was dann wiederum auf einen effektiven Schutz hinausläuft.

All diejenigen, die in der embryonalen Stammzellforschung ein wichtiges Potenzial für die immer bedeutsamer werdende regenerative Medizin sehen, sollten daher "kreativ" mit dem Urteil umgehen. Forschung an embryonalen Stammzellen liegt sehr wohl im öffentlichen Interesse. Daher wird sie auch mit öffentlichen Mitteln gefördert. Vielleicht ist es tatsächlich zu früh, über Produkte so konkret zu spekulieren, dass man sich bereits auf die Idee ein Patent erteilen lässt. Hier überfordert man die Öffentlichkeit, und hierfür hat man jetzt eine böse Quittung kassiert. Dies ist jedoch kein Grund davon abzulassen, die Potenziale dieser Zellen für den medizinischen Einsatz weiter auszuloten und neue Therapieoptionen anzustreben.


Dr. Ilse Zündorf und Prof. Dr. Theo Dingermann, Frankfurt



DAZ 2011, Nr. 43, S. 57

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