Was Wann Wo

3. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung

  • Bekanntmachung über die Zulassung zum Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach § 6 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) im Frühjahr 2012

Diese Bekanntmachung ist auch unter der Homepage der Regierung von Oberbayern (http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/umwelt/lpa/04331/) abrufbar!


Die nächsten Prüfungen im Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung finden voraussichtlich ab Ende Juni in München und Regensburg statt. Der genaue Prüfungstermin wird im Zulassungsbescheid mitgeteilt.


Dem Prüfungsort Regensburg werden dabei die Prüflinge mit Wohnsitz in den Regierungsbezirken Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken zugeteilt, so dass für den Prüfungsort München die in den Regierungsbezirken Oberbayern und Schwaben sowie außerhalb Bayerns wohnhaften Kandidaten verbleiben.

Als Termin für die Antragsstellung auf Zulassung zur Prüfung wird Freitag, 16. März 2012

bestimmt.

Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, können später eingehende Anträge nur dann berücksichtigt werden, wenn ein wichtiger Grund für die Fristversäumnis glaubhaft gemacht wird, der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des Bewerbers noch zulässt und die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin nachgeholt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 AAppO).


Zulassungsanträge werden mit dem Zeugnis vom Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung versandt und müssen bis spätestens 16. März 2012 der Regierung von Oberbayern, 80534 München, zugegangen sein.

Die Zulassungsanträge können auch persönlich während der Öffnungszeiten unseres Hauses (Montag bis Donnerstag von 8.00 – 16.00 Uhr sowie Freitag von 8.00 – 14.00 Uhr) gegen Emp-fangsbestätigung am Informationsschalter im Foyer der Regierung von Oberbayern, Maximili-anstrasse 39, 80538 München abgegeben werden.


Bitte beachten Sie diese Änderung unseres Verfahrens, das im Interesse der Prüfungsbewerber einen möglichst reibungslosen Ablauf der Prüfungsorganisation ermöglichen soll.


Antragsberechtigt sind Bewerber, die ihre praktische Ausbildung abgeschlossen haben oder diese bis zum 31. Mai 2012 abschließen werden und zuletzt an einer bayerischen Landesuniversität Pharmazie studiert haben. Die Nachweise über die praktische Ausbildung sind unverzüglich nach Erhalt der Zulassungsbehörde (Regierung von Oberbayern) vorzulegen, spätestens aber bis zum

6. Juni 2012 nachzureichen.


Pharmaziepraktikanten, die ihre Ausbildung nicht bis zum 31. Mai 2012, aber innerhalb der nächsten drei Monate danach abschließen, werden gebeten, ihren Antrag ebenfalls zum Meldetermin einzureichen, damit sie im Rahmen eventueller Wiederholungsprüfungen den Prüfungsabschnitt ablegen können.


Als Antragsunterlagen (in amtlich beglaubigter Fotokopie oder im Original mit einfacher Kopie) sind erforderlich:

1. Zeugnisse über das Bestehen des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts (Vorlage nur erforderlich, wenn die Prüfungen außerhalb Bayerns abgelegt worden sind)

2. Nachweis über die praktische Ausbildung. Ist die praktische Ausbildung zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht abgeschlossen, ist dem Antrag eine vorläufige Bescheinigung beizufügen, aus der ersichtlich ist, wann die Ausbildung abgeschlossen sein wird. Die endgültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 zu § 4 Abs. 3 AAppO ist unverzüglich nach Erhalt ein-zureichen.

3. Bestätigung über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen entsprechend Anlage 6 zu § 4 Abs. 4 AAppO.

4. Nachweis über die Namensführung (z. B. Auszug aus dem Familienbuch oder Bescheinigung über die Eheschließung), sofern nach dem Zweiten Prüfungsabschnitt eine Namensänderung erfolgt ist.

5. Meldebeleg für den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung.

6. Letzter BAföG-Bewilligungsbescheid (nur erforderlich, falls nach dem 31. 12. 1983 Zahlungen nach dem BAföG bezogen wurden).


Zu beachten:

Wir bitten Sie davon Kenntnis zu nehmen, dass wir aus Zeitgründen den bisherigen Service der Kopienanfertigung nicht mehr bieten können. Wir verfügen über keinen Münzkopierer, so dass auch im Hause keine Kopien angefertigt werden können.

Um die Abwicklungsprozesse für Sie und uns so kurz wie möglich zu halten, bringen/schicken Sie die Unterlagen – wie in den Anträgen gefordert – im Original mit einfacher Kopie oder in amtlich beglaubigter Fotokopie. Für alle bei uns zu verbleibenden Unterlagen sind, sofern keine amtlich beglaubigten Fotokopien vorgelegt werden, Originaldokumente mit einfachen Kopien vorzulegen. Eine Rückgabe der Originale erfolgt nur, wenn Sie diesen zusätzlich jeweils eine einfache Kopie beifügen. Alternativ ist jeweils eine amtlich beglaubigte Fotokopie vorzulegen.


Regierung von Oberbayern



DAZ 2011, Nr. 43, S. 138

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