Pharmazeutisches Recht

Ergänzung zur Betrieblichen Altersvorsorge


In DAZ 25 vom 23. Juni 2011 war auf Seite 96 der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für Mitarbeiter und Auszubildende zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten in Apotheken zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA), Münster, und ADEXA – Die Apothekengewerkschaft, Hamburg, gültig ab dem 01.01.2012, in der Fassung vom 27. April 2011 abgedruckt.

Nunmehr liegt eine korrigierte Fassung der Entgeltumwandlungsvereinbarung (Seite 15, 16 BRTV) vor, die wir hiermit abdrucken:

Anhang Entgeltsumwandlungsvereinbarung


Zwischen

...........................................................................................................................

– Apothekeninhaber –

und

............................................................................................................................

– Mitarbeiter –

wird zum Arbeitsvertrag vom ..................... auf der Grundlage des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersvorsorge für Angestellte und Auszubildende in Apotheken vom …......… mit Wirkung zum .............. Folgendes vereinbart:

§ 1 Höhe der Entgeltumwandlung1

(1) Der Anspruch des Mitarbeiters auf

laufende Entgeltbestandteile in Höhe eines Betrages von .... Euro monatlich

einen Teil der Sonderzahlung in Höhe eines Betrages von .... Euro jährlich

wird für eine betriebliche Altersversorgung verwendet (§ 1 Abs. 2 Nr. 2

BetrAVG).


(2) Die umgewandelten Entgelte werden als Beiträge in eine Direktversicherung (oder bei einvernehmlicher Regelung anderer Durchführungsweg) bei der ….. eingezahlt.


(3) Der umzuwandelnde Entgeltbetrag für ein Jahr muss mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV erreichen.

§ 2 Arbeitgeberzuschuss

Der Apothekeninhaber zahlt dem Mitarbeiter einen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge auf den umgewandelten Betrag von 20 v. H..

§ 3 Dauer des Anspruchs

(1) Der Anspruch besteht für jeden Kalendermonat, in dem der Mitarbeiter Anspruch auf Entgelt hat. Endet der Anspruch auf Entgelt im bestehenden Arbeitsverhältnis wie insbesondere bei Elternzeit, über sechs Wochen andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder unbezahltem Urlaub des Arbeitnehmers, endet der Anspruch mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Anspruch auf Entgelt entfallen ist. Er entsteht wieder mit Beginn des Monats, in dem der Anspruch auf Entgelt wieder für den vollen Monat besteht. Falls der Mitarbeiter bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis keinen Anspruch auf Entgelt hat, hat er das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen.

(2) Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats, so besteht für diesen Monat ein voller Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss, wenn das Arbeitsverhältnis in diesem Kalendermonat mindestens 15 Kalendertage besteht.

§ 4 Steuer- und sozialversicherungs-rechtliche Hinweise

Dem Mitarbeiter ist bekannt, dass sich infolge der Entgeltumwandlung

(a) aus einer Minderung des beitragspflichtigen Entgelts in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung eine entsprechende Minderung der Leistungsansprüche aus diesen Versicherungen ergibt,

(b) grundsätzlich auch die Bemessungsgrundlage von Ansprüchen, die vom Nettoarbeitsentgelt der Arbeitnehmerin abhängig sind (wie Krankengeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld), verringert.

Ferner ist ihm bekannt, dass die späteren Versorgungsleistungen nach den derzeit geltenden steuerrechtlichen Regelungen einkommensteuerpflichtig sind.

§ 5 Kündigung der Vereinbarung

(1) Diese Vereinbarung kann von dem Mitarbeiter mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erstmals zum ..... und danach jeweils unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Vereinbarung endet automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

(2) Der Mitarbeiter kann die Versicherung nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit eigenen Beiträgen fortführen. Er hat dabei die Frist zu beachten, innerhalb derer die Fortführung gegenüber der Versicherung erklärt werden muss.

§ 6 Datenübermittlung

Der Mitarbeiter erklärt sich damit einverstanden, dass alle für die Durchführung seiner Entgeltumwandlung erforderlichen Daten an den Versorgungsträger übermittelt werden.

§ 7 Schlussbestimmung

Dieser Vereinbarung liegt der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für Mitarbeiter und Auszubildende in Apotheken in der Fassung vom 01.01.2012 zugrunde.

Ort/Datum …………………..

……......................................... ................................................
– Apothekeninhaber – – Mitarbeiter –


1 Die Höhe der Entgeltumwandlung darf unter Berücksichtigung des Arbeitgebervertrages nach § 2 des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersvorsorge für Angestellte und Auszubildende in Apotheken sowie des Arbeitgeberzuschusses nach § 5 des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersvorsorge für Angestellte und Auszubildende in Apotheken (§ 2 dieser Vereinbarung) insgesamt maximal 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten.



DAZ 2011, Nr. 39, S. 166

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