DAZ aktuell

Kein Schadensersatz von der ApoBank

DÜSSELDORF (jz). Das OLG Düsseldorf hat die Schadensersatzklage eines Anlegers gegen die Deutsche Apotheker- und Ärztebank (ApoBank) in der Berufungsinstanz zurückgewiesen. Der Kläger hatte der Bank eine nicht korrekte Beratung und Aufklärung vorgeworfen. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2011, Az. I-6 U 87/10)

Dem Kläger wurde von der ApoBank empfohlen, sich an dem Medico Fonds Nummer 30 zu beteiligen. Der Fonds stellte sich jedoch bereits im Jahr 2002 als riskant heraus: Ausschüttungen blieben aus, und manche Immobilien verloren gänzlich an Wert. Dies musste dem Anleger spätestens seit dem Rechenschaftsbericht der Fondsgesellschaft für 2003, den er im Jahr 2004 erhielt, bewusst sein.

Das Gericht lehnte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über eine anfallende Vermittlerprovision ab, da in den Verkaufsprospekten, die der Kläger während des Vermittlungsgesprächs erhielt, ausdrücklich die ApoBank als Empfänger der Vermittlerprovision ausgewiesen war. Weitere Schadensersatzansprüche – etwa wegen einer angeblichen nicht korrekten Aufklärung hinsichtlich des Objektrisikos oder wegen angeblich nicht anlegergerechter Beratung hinsichtlich des Anlageziels – seien nicht ersichtlich und jedenfalls verjährt.



DAZ 2011, Nr. 33, S. 34

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