Pharmazeutisches Recht

Wahlordnung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt hat gemäß § 8 Abs. 5 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt (KGHB - LSA) vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 832), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 644), am 17. November 2010 folgende Neufassung der Wahlordnung beschlossen.


I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsätze

(1) Die Wahlgrundsätze, die Wahlperiode, die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ergeben sich aus den §§ 8 – 10 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt in der jeweiligen Fassung (KGHB-LSA).

(2) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, und nur in dem Wahlkreis, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

§ 2 Kammerversammlung und Wahlkreise

(1) Zur Kammerversammlung werden gemäß § 7 der Hauptsatzung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt 40 Apotheker gewählt.

(2) Die für die Kammerversammlung gesetzlich vorgeschriebene Parität zwischen selbstständigen Apothekern und angestellten Apothekern gilt nicht bereits für die einzelnen Wahlkreise.

(3) Zur Gruppe der selbstständigen Apotheker zählen Apothekeninhaber, -pächter, -verwalter (nach § 13 Apothekengesetz) und -gesellschafter für eine OHG sowie Apotheker, die bereits im Besitz einer Betriebserlaubnis sind.

Zur Gruppe der angestellten Apotheker zählen auch die Pharmazeuten im Praktikum.

Nicht mehr oder zeitweilig nicht berufstätige Kammerangehörige werden entsprechend ihrer letzten Tätigkeit eingestuft.

(4) Für die Durchführung der Wahl zur Kammerversammlung werden die Wahlkreise Nord, Mitte und Süd gebildet.

(5) Der Wahlkreis Nord umfasst das Gebiet der Landkreise Altmarkkreis Salzwedel, Stendal, Börde, Jerichower Land sowie die kreisfreie Stadt Magdeburg.

Der Wahlkreis Mitte umfasst das Gebiet der Landkreise Harz, Salzlandkreis, Anhalt-Bitterfeld, Wittenberg sowie die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau.

Der Wahlkreis Süd umfasst das Gebiet der Landkreise Saalekreis, Mansfeld-Südharz, Burgenlandkreis sowie die kreisfreie Stadt Halle.

(6) Die Zahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder bestimmt sich nach dem Verhältnis der wahlberechtigten Kammerangehörigen der jeweiligen Gruppe auf der Grundlage des Höchstzahlverfahrens nach d‘ Hondt.

§ 3 Wahlzeit

(1) Die Wahlzeit beginnt mit dem Tag der Absendung der Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten durch die Kammer und muss mindestens 10 Tage betragen. Das Ende der Wahlzeit wird vom Präsidenten der Kammer nach Tag und Stunde bestimmt.

(2) Kann die Wahl während der Wahlzeit infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden, so bestimmt der Präsident den Tag, an dem die Wahl endet.


II. Wahlausschuss und Wählerverzeichnis

§ 4 Wahlausschuss

(1) Der Präsident beruft auf Vorschlag des Vorstandes für die Wahlperiode einen Wahlausschuss. Dieser besteht aus dem Wahlleiter und mindestens 4 Beisitzern. Für den Wahlleiter und die Beisitzer sind Stellvertreter zu berufen.

(2) Mitglieder des Wahlausschusses dürfen sich nicht um einen Sitz in der Kammerversammlung bewerben.

(3) Der Wahlausschuss entscheidet über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (§ 8) sowie über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 14) und stellt das Ergebnis der Wahl fest (§ 19). Die Mitglieder des Wahlausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Wahlleiter oder dessen Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder des Wahlausschusses oder deren Stellvertreter anwesend sind. Der Wahlausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlleiters.

Die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich. Öffentlich ist eine Sitzung, wenn Zeit, Ort und Verhandlungsgegenstand der Sitzung vor der Sitzung durch Aushang am Eingang des Sitzungsgebäudes bekanntgegeben worden sind mit dem Hinweis, dass der Zutritt zur Sitzung den Wahlberechtigten offensteht.

(5) Zur Erledigung technischer Vorgänge bei der Wahl bedient sich der Wahlleiter der Geschäftsstelle der Apothekerkammer als Wahlbüro.

§ 5 Veröffentlichung der Wahlzeit und des Wahlausschusses

Der Präsident der Apothekerkammer veröffentlicht in der Pharmazeutischen Zeitung:

1. Dauer und Ende der Wahlzeit (§ 3),

2. Namen und Anschriften des Wahlleiters, seines Stellvertreters, der Beisitzer und deren Stellvertreter (§ 4) und

3. Anschrift des Wahlausschusses.

§ 6 Wählerverzeichnis

(1) Die Apothekerkammer führt für jeden Wahlkreis ein Verzeichnis der Wahlberechtigten, jeweils getrennt nach selbstständigen und angestellten Apothekern (Wählerverzeichnis). Im Wählerverzeichnis sind die Wahlberechtigten nach Zu- und Vornamen, Geburtsdatum, Wohnanschrift alphabetisch aufzuführen.

(2) Vor Eintragung der Kammerangehörigen in das Wählerverzeichnis ist deren Wahlberechtigung durch die Kammer zu prüfen.

(3) Wahlberechtigte Apotheker sind in das Wählerverzeichnis des Wahlkreises einzutragen, in dem sie ihre Haupttätigkeit ausüben oder wenn sie ihren Beruf nicht ausüben, ihre Hauptwohnung haben.

§ 7 Auslegen der Wählerverzeichnisse

(1) Das Wählerverzeichnis ist in jedem Wahlkreis zur Einsicht für die Kammerangehörigen an mindestens 5 Werktagen auszulegen.

(2) Der Präsident der Apothekerkammer gibt gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Wahlzeit in der Pharmazeutischen Zeitung bekannt, wo und zu welchen Zeiten die Wählerverzeichnisse ausliegen und wo und in welcher Weise Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse eingelegt werden können.

§ 8 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

(1) Ein Kammerangehöriger, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies durch Einspruch geltend machen. Der Einspruch ist bis zum Ablauf einer Woche nach dem Ende der Auslegungsfrist beim Wahlleiter schriftlich einzulegen und unter Beibringung der Beweismittel zu begründen. Spätere Einsprüche, die sich auf die Unvollständigkeit oder andere Fehler des Wählerverzeichnisses beziehen, rechtfertigen nicht die Durchführung eines Wahlprüfungsverfahrens nach § 24 ff..

(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss (§ 4). Zur Verhandlung sind der Einspruchsführer und ein Vertreter der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt zu laden.

Erscheinen sie dazu nicht, kann aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Entscheidung ist schriftlich niederzulegen, zu begründen, der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt gegen Empfangsschein auszuhändigen und dem Einspruchsführer durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Die Kammer ist verpflichtet, die Entscheidung durchzuführen.

§ 9 Schließen der Wählerverzeichnisse

(1) Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind Personen, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, zu streichen, wenn sie der Kammer nicht mehr angehören. Im Übrigen dürfen sie nur gestrichen werden, wenn ihnen vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Personen, die die Wahlberechtigung besitzen und bisher nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, sind darin nachzutragen. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlausschuss.

(2) Abs. 1 gilt nicht bei einem Wechsel der Zugehörigkeit des Wahlberechtigten zu einem Wahlkreis oder zwischen den Gruppen der selbstständigen und angestellten Apotheker. In diesem Fall bleibt der Wahlberechtigte in dem bisherigen Wählerverzeichnis eingetragen.

(3) Das Wählerverzeichnis ist nach Ablauf der Einspruchsfrist und nach Entscheidung über die erhobenen Einsprüche durch den Wahlausschuss zu schließen. Hierbei ist auf einem zu erstellenden Vorblatt zum Wählerverzeichnis zu bescheinigen, wie viele Wahlberechtigte in jedem Wahlkreis in das abgeschlossene Wählerverzeichnis gültig eingetragen sind.

(4) Streichungen und Nachträge nach Absatz 1 sowie sonstige Berichtigungen offensichtlicher Unrichtigkeiten sind nur bis zum Tag der Versendung der Wahlunterlagen zulässig. Die Änderungen sowie die Gründe sind zu protokollieren.

§ 10 Sitzverteilung

(1) Auf der Grundlage von § 9 Abs. 3 ermittelt der Wahlleiter gemäß den Vorgaben nach § 2 die Zahl der in jedem Wahlkreis und für jede Gruppe von Apothekern zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung.

(2) Änderungen des Wählerverzeichnisses nach seinem Abschluss (§ 9 Abs. 3, 4) haben keinen Einfluss auf die Zahl der im Wahlkreis zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung.

§ 11 Bekanntmachung

Der Wahlleiter veröffentlicht in der Pharmazeutischen Zeitung:

1. die festgestellte Zahl der Wahlberechtigten (§ 9 Abs. 3)

2. die in jedem Wahlkreis und für jede Gruppe zu wählende Zahl der Mitglieder zur Kammerversammlung (§ 10 Abs. 1)

3. die Aufforderung an die Wahlberechtigten, Wahlvorschläge in der angegebenen Frist (§ 12) einzureichen

4. die Voraussetzungen für die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 14)

5. die Bestimmungen über die Stimmabgabe (§ 17).


III. Wahlvorschläge

§ 12 Einreichung der Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge sind von den Wahlberechtigten des Wahlkreises bis 40 Tage vor Ende der Wahlzeit (§ 3) beim Wahlleiter einzureichen. Der Wahlleiter kann für die Einreichung der Wahlvorschläge ein Formblatt vorgeben, das dann allen Kammerangehörigen zusammen mit der Veröffentlichung nach § 11 bekanntzugeben ist.

(2) Ein Bewerber darf nur in dem Wahlkreis, in welchem er in das Wählerverzeichnis eingetragen ist (§ 6) und nur in einem Wahlvorschlag benannt werden.

(3) Im Wahlvorschlag müssen die Bewerber mit Zunamen, Vornamen, Geburtsdatum, Tätigkeit, Wohnanschrift und Anschrift der Arbeitsstätte aufgeführt sein. Wahlvorschläge für selbstständige Apotheker dürfen nur von selbstständigen Apothekern, Wahlvorschläge für angestellte Apotheker nur von angestellten Apothekern unterstützt werden. Neben deren Unterschrift sind Zu-und Vorname sowie Wohnanschrift anzugeben.

Ein Wahlvorschlag, der einen Bewerber beinhaltet, muss von mindestens 5 im Wahlkreis Wahlberechtigten unterzeichnet werden.

Ein Wahlvorschlag, der mehrere Bewerber beinhaltet, muss von mindestens 10 im Wahlkreis Wahlberechtigten unterschrieben werden. Jeder Wahlberechtigte kann maximal 2 Wahlvorschläge unterschreiben.

(4) Der erste Unterzeichner eines Wahlvorschlages gilt als Vertrauensperson dieses Wahlvorschlages.

(5) Mit dem Wahlvorschlag ist eine Einverständniserklärung jedes Vorgeschlagenen zur Aufnahme in den Wahlvorschlag einzureichen.

§ 13 Prüfung der Wahlvorschläge

Stellt der Wahlleiter fest, dass in den Wahlvorschlägen Mängel zu beseitigen sind, hat er die Vertrauensperson zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. Mängel in den Wahlvorschlägen können nur bis zur Entscheidung über ihre Zulassung behoben werden.

§ 14 Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung. Die Vertrauenspersonen für die eingereichten Wahlvorschläge werden unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zur Ausschusssitzung eingeladen. Über die Sitzung des Wahlausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

(2) Wahlvorschläge, die nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist beim Wahlausschuss eingehen oder den Inhalts- und Formvorschriften dieser Wahlordnung nicht entsprechen, sind unbeschadet des Absatzes 3 nicht zuzulassen.

(3) Aus den Wahlvorschlägen sind die Namen derjenigen Bewerber zu streichen,

1. die nicht wählbar sind,

2. deren Persönlichkeit nicht feststeht,

3. die bereits in vorher eingereichten Wahlvorschlägen benannt worden sind (§ 12 Abs. 2),

4. von denen, die nach § 12 Abs. 5 vorgeschriebenen Unterlagen nicht fristgemäß beigebracht worden sind.

(4) Die Entscheidung über die Nichtzulassung von Bewerbern ist zu begründen und der Vertrauensperson des Wahlvorschlages mitzuteilen.

(5) Wird in einem Wahlkreis kein Wahlvorschlag eingereicht oder keiner der eingereichten Wahlvorschläge zugelassen, so verlängert sich die Frist gem. § 12 Abs. 1 für diesen Wahlkreis um 21 Tage.

(6) Werden in einem Wahlkreis weniger Bewerber als zu wählende Mitglieder der Kammerversammlung vorgeschlagen oder zugelassen, so werden die Bewerber der anderen Wahlkreise gleichzeitig als Bewerber für diesen Wahlkreis bestimmt.


IV. Wahl

§ 15 Wahlunterlagen

Für die Wahlkreise, in denen eine Wahl stattfindet, sind zur Durchführung der Briefwahl amtlich herzustellen:

1. der Stimmzettel (§ 16)

2. der Wahlausweis

3. ein äußerer Briefumschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen

4. ein innerer Briefumschlag für den Stimmzettel und

5. ein Abdruck des § 17 der Wahlordnung.

Die Versendung dieser Wahlmittel ist vom Wahlleiter rechtzeitig unter Mitteilung der Wahlzeit zum Termin des Wahlbeginns zu veranlassen.

§ 16 Stimmzettel

(1) Aufgrund der geprüften Wahlvorschläge wird vom Wahlleiter für jeden Wahlkreis und jede Gruppe von Apothekern ein Stimmzettel angefertigt.

(2) Der Stimmzettel enthält die zugelassenen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge mit den im Wahlvorschlag aufgeführten Angaben (§ 12 Abs. 3 Satz 1). Er enthält je Wahlvorschlag ein Feld für die Kennzeichnung der Stimmabgabe.

§ 17 Stimmabgabe

(1) Für die Stimmabgabe gelten folgende Bedingungen:

1. Jeder Wähler kann für die Wahl nur einen Stimmzettel abgeben.

2. Die Gesamtzahl der Stimmen, die jeder Wähler abgeben kann, richtet sich nach der Zahl der Sitze in der Kammerversammlung (§ 10). Sie muss auf dem Stimmzettel bekanntgemacht werden.

3. Jedem Bewerber kann nur eine Stimme gegeben werden.

4. Bewerber, die gewählt werden, sind durch ein zu ihrem Namen gesetztes Kreuz zweifelsfrei zu bezeichnen.

(2) Der Wähler legt den mit seinen Stimmabgabevermerken versehenen Stimmzettel in den inneren Briefumschlag und verschließt diesen. Der Briefumschlag darf keine Kennzeichen haben, die auf die Person des Wählers schließen lassen.

(3) Der Wähler unterschreibt die Erklärung auf dem Wahlausweis unter Angabe des Ortes und des Datums mit seinem Namen.

(4) Der Wähler legt den verschlossenen inneren Briefumschlag und den unterschriebenen Wahlausweis in den äußeren Briefumschlag, verschließt diesen, versieht ihn auf der Rückseite mit den Absenderangaben und übersendet diesen Brief (Wahlbrief) dem Wahlleiter.

(5) Der Eingang des Wahlbriefes im Wahlbüro wird auf dem äußeren Umschlag mit dem Eingangsdatum versehen und bis zum Ablauf des Wahlzeitraumes ungeöffnet und unter Verschluss aufbewahrt.

(6) Der Wahlbrief muss spätestens am Tag und zu der Zeit, an dem die Wahlzeit endet, dem Wahlleiter zugegangen sein. Verspätet eingegangene Wahlbriefe finden bei der Feststellung des Wahlergebnisses keine Berücksichtigung.

(7) Eine Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt oder mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist. Ein wesentlicher Mangel im Sinne von Satz 1 ist insbesondere dann gegeben, wenn der Stimmzettel

1. nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlgang gültig ist,

2. keinen Stimmabgabevermerk enthält,

3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,

4. die Namen von mehr Bewerbern mit Stimmabgabevermerken versehen sind, als in diesem Wahlkreis Mitglieder zur Kammerversammlung zu wählen sind.

Eine Stimmabgabe ist außerdem ungültig, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten worden sind. Die Stimmabgabe des Wählers, der an der Wahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass vor der Feststellung des Wahlergebnisses seine Wahlberechtigung erlischt.


V. Feststellung des Wahlergebnisses

§ 18 Sitzung des Wahlausschusses

(1) Der Wahlleiter beruft unverzüglich nach Ablauf der Wahlzeit den Wahlausschuss zur Feststellung des Wahlergebnisses ein.

(2) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung (§ 4 Absatz 4) festgestellt. Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen. Beanstandungen durch Wahlberechtigte sind auf Verlangen in die Niederschrift aufzunehmen

§ 19 Auszählung und Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlausschuss prüft aufgrund des Wahlausweises das Recht des Absenders des Wahlbriefes zur Wahlbeteiligung und legt den inneren Briefumschlag ungeöffnet in die für den Wahlkreis bestimmte Wahlurne. Nachdem alle inneren Briefumschläge in den Wahlurnen gesammelt sind, sind diese zu schließen und zu schütteln. Nach Entleerung der Wahlurnen sind die inneren Briefumschläge zu öffnen und die Gültigkeit der Stimmabgabe zu prüfen.

(2) Der Wahlausschuss ermittelt, wie viele Stimmen auf die einzelnen Bewerber entfallen und welche Bewerber als Mitglieder gewählt worden sind. Bewerber, auf die nach Satz 1 kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmzahlen als nachrückende Mitglieder der Kammerversammlung (Nachfolger) festzustellen. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei der Zuweisung des letzten Sitzes sowie bei der Bestimmung der Reihenfolge der Nachfolger das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(3) Wird der Stimmzettel auf der Grundlage des § 14 Absatz 6 erstellt, so sind die aus dem betreffenden Wahlkreis kommenden Bewerber in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen, aber unabhängig von den auf die anderen Bewerber entfallenen Stimmen, als Mitglieder der Kammerversammlung gewählt.

Die noch freien Plätze für diesen Wahlkreis werden durch die Bewerber der anderen Wahlkreise mit den meisten Stimmen besetzt.

Wird ein Bewerber in 2 Wahlkreisen gewählt, so rückt in den Wahlkreis, in dem er nach § 14 Absatz 6 gewählt wurde, der nächste Nachfolger nach (§ 21).

(4) Nach Feststellung des Wahlergebnisses sind Wählerverzeichnis, Wahlausweise, Stimmzettel sowie die bis zur Feststellung des Wahlergebnisses verspätet eingegangenen Wahlbriefe in Paketen zusammengefasst zu versiegeln.

(5) Der Wahlleiter teilt das Wahlergebnis unverzüglich dem Präsidenten der Kammer mit.


VI. Annahme und Ablehnung der Wahl, Berufung von Nachfolgern

§ 20 Annahme und Ablehnung der Wahl

(1) Der Wahlleiter benachrichtigt mit förmlicher Zustellung die Gewählten von ihrer Wahl und fordert sie auf, sich binnen 7 Tagen nach Zustellung über die Annahme der Wahl schriftlich zu erklären. In der Benachrichtigung ist auf die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 hinzuweisen.

(2) Annahme der Wahl unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.

(3) Geht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine Erklärung ein, so gilt die Wahl als angenommen.

§ 21 Berufung von Nachfolgern

(1) Lehnt der Gewählte die Wahl ab oder scheidet er vor Annahme der Wahl aus, so wird er durch den Nachfolger ersetzt (§ 19).

Steht ein Nachfolger im Wahlkreis nicht zur Verfügung, so rückt en zunächst der Nachfolger mit der jeweils höchsten Stimmenzahl aus den anderen Wahlkreisen nach. Steht kein Nachfolger mehr zur Verfügung, findet eine Nachwahl statt (§ 30).

(2) Die Feststellung nach Absatz 1 trifft der Wahlleiter. Die Vorschriften des § 19 Absatz 5 und des § 20 finden entsprechende Anwendung.

§ 22 Bekanntgabe

Der Wahlleiter und der Präsident der Kammer geben das endgültige Ergebnis der Wahl in der Pharmazeutischen Zeitung bekannt.

§ 23 Nachfolge bei Sitzverlust

(1) Im Falle des Sitzverlustes gemäß § 11 KGHB-LSA wird das ausgeschiedene Mitglied durch den Nachfolger gemäß § 12 KGHB-LSA ersetzt.

(2) Die Vorschrift des § 20 findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wahlleiters der Präsident der Kammer tritt. Die Nachfolge ist in der Pharmazeutischen Zeitung bekannt zu machen.

(3) Steht ein Nachfolger nicht zur Verfügung, so findet eine Nachwahl (§ 30) statt.


VII. Wahlprüfung

§ 24 Wahlprüfung

(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses unterliegen der Wahlprüfung.

(2) Das Wahlprüfungsverfahren wird nur auf Einspruch durchgeführt.

§ 25 Einspruch

(1) Zum Einspruch ist berechtigt:

1. jeder Kammerangehörige,

2. der Wahlleiter,

3. der Präsident der Kammer der ablaufenden Wahlperiode.

(2) Der Einspruch ist innerhalb einer Woche nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses in der Pharmazeutischen Zeitung beim Wahlleiter schriftlich einzulegen und unter Angabe der Beweismittel zu begründen. Legen mehrere Personen gemeinschaftlich Einspruch ein, so soll ein Bevollmächtigter benannt werden.

(3) Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass ein Mitglied der Kammerversammlung oder ein Nachfolger nicht wählbar gewesen sei oder wesentliche Fehler bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder der Feststellung des Wahlergebnisses unterlaufen seien und hierdurch die Verteilung der Sitze in der Kammerversammlung oder die Anwartschaft als Nachfolger auf einen solchen Sitz beeinträchtigt worden sei.

(4) Der Wahlausschuss übersendet den Einspruch mit seiner Stellungnahme sowie den Wahlunterlagen dem Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses.

§ 26 Wahlprüfungsausschuss

(1) Über die Einsprüche entscheidet der Wahlprüfungsausschuss.

(2) Der Wahlprüfungsausschuss wird auf Beschluss des Vorstandes vom Präsidenten der Kammer vor Beginn der Wahlzeit berufen. Er besteht aus 5 Mitgliedern. Der Präsident der Kammer bestimmt den Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses. Der Wahlprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens 2 weitere Mitglieder anwesend sind.

(3) Zu Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses können nicht berufen werden:

1. der Präsident der Kammer oder dessen Stellvertreter sowie deren Amtsvorgänger der abgelaufenen Wahlperiode,

2. Mitglieder des Wahlausschusses oder deren Stellvertreter,

3. Bewerber auf Wahlvorschlägen.

(4) Der Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses bestellt für die mündliche Verhandlung einen Schriftführer.

(5) Für das Verfahren des Wahlprüfungsausschusses sind die für den Wahlausschuss geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.

§ 27 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

(1) Der Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung, er lädt dazu

1. denjenigen, der den Einspruch eingelegt hat, sowie

2. den Bewerber oder das Kammerversammlungsmitglied oder den Nachfolger, der durch die Entscheidung unmittelbar betroffen werden könnte.

Die Ladungsfrist für die Beteiligten beträgt mindestens eine Woche.

Haben mehrere Personen gemeinschaftlich Einspruch eingelegt, so genügt die Ladung des Bevollmächtigten (§ 25 Abs. 2).

(2) Mit gleicher Ladungsfrist sind von der mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen:

1. der Präsident der Kammer,

2. der Wahlleiter.

(3) Der Wahlprüfungsausschuss verhandelt in öffentlicher Sitzung. Die Vorschrift des § 4 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 28 Mündliche Verhandlung

(1) Erscheint zum Termin der mündlichen Verhandlung derjenige, der Einspruch eingelegt hat, nicht, so kann nach Lage der Akten entschieden werden.

(2) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die wesentlichen Vorgänge der mündlichen Verhandlung wiederzugeben sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(3) Bei der geheimen Beratung und Abstimmung des Wahlprüfungsausschusses dürfen nur die Mitglieder zugegen sein, die an der Verhandlung teilgenommen haben.

§ 29 Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses

(1) Stellt der Wahlprüfungsausschuss fest, dass der Einspruch nicht begründet ist (§ 25), so erklärt er die Wahl für gültig.

(2) Stellt der Wahlprüfungsausschuss wesentliche Fehler und Beeinträchtigungen im Sinne des § 25 fest, so berichtigt er das Wahlergebnis, wenn das nach der Art des Fehlers möglich ist, andernfalls erklärt er die Wahl ganz oder teilweise für ungültig (§ 31).

(3) Im Beschluss des Wahlprüfungsausschusses sind Tatbestand und Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, anzugeben. Wegen der Einzelheiten ist eine Bezugnahme auf den Akteninhalt zulässig.

(4) Die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten (§ 27 Abs. 1) zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses kann innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

(5) Wird das Wahlergebnis im Wahlprüfungsverfahren berichtigt, so findet nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung die Bestimmung des § 19 Abs. 5 entsprechende Anwendung.


VIII. Nachwahl und Wiederholungswahl

§ 30 Nachwahl

(1) Stirbt ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor Beendigung der Wahl, so hat der Wahlleiter in diesem Wahlkreis die Wahl abzusagen und eine Nachwahl anzuordnen. Sie findet ferner statt, wenn ein Bewerber aus sonstigen Gründen in der vorgenannten Zeit ausscheidet.

(2) Bei der Nachwahl nach § 21 und § 30 Abs. 1 wird nach dem für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnis gewählt. Im Übrigen finden die Vorschriften über die Wahl entsprechende Anwendung.

§ 31 Wiederholungswahl

(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren (§ 24 ff.) die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist das Wahlverfahren nur insoweit zu erneuern, als das nach der Wahlprüfungsentscheidung erforderlich ist. Im Übrigen finden die Vorschriften über die Wahl entsprechende Anwendung.

(2) Der Wahlausschuss bestimmt die Einzelheiten der Erneuerung des Wahlverfahrens gemäß der Wahlprüfungsentscheidung.


IX. Kosten der Wahl und der Wahlprüfung

§ 32 Kosten

(1) Die durch die Vorbereitung und Durchführung der Wahl und der Wahlprüfung entstehenden Kosten trägt die Kammer.

(2) Die Mitglieder des Wahlausschusses und des Wahlprüfungsausschusses erhalten für jeden Tag ihrer Tätigkeit neben Ersatz der Fahrkosten eine Aufwandsentschädigung in der Höhe der bei der Kammer festgelegten Sätze.


X. Schlussbestimmungen

§ 33 Vernichtung der Wahlunterlagen

Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen Kammerversammlung vernichtet werden. Der Wahlleiter kann eine frühere Vernichtung zulassen.

§ 34 Sprachliche Gleichstellung

Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen in dieser Wahlordnung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 35 Inkrafttreten

Diese vorstehende Wahlordnung tritt am 15. März 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung vom 1. März 1995 außer Kraft.


Die vorstehende, von der Kammerversammlung am 17. November 2010 beschlossene Neufassung der Wahlordnung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt, die vom Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom 29. Dezember 2010 genehmigt worden ist, wird hiermit ausgefertigt.

Magdeburg, 11. 1. 2011

Gerd Haese, Präsident der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt



DAZ 2011, Nr. 3, S. 92

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