Pharmazeutisches Recht

Steuerbegünstigter Betrieb gewerblicher Art Aus-, Fortund Weiterbildung

Satzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art Aus-, Fort- und Weiterbildung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg vom 13. 01. 2011

Aufgrund von §§ 4, 9 und 23 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2010 (GBl. S. 427, 431), hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg am 17. November 2010 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

(1) Der Betrieb gewerblicher Art (BgA) Aus-, Fort- und Weiterbildung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des BgA ist die Förderung der Erziehung und Bildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen in Form von Seminaren, Kongressen, Workshops, Kollegien und Vortragsveranstaltungen.

§ 2

Der Betrieb gewerblicher Art ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

(1) Die Mittel des steuerbegünstigten BgA dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke, Einnahmen insbesondere nur zur Kostendeckung, verwendet werden. Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des BgA.

(2) Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebs gewerblicher Art (BgA) Aus-, Fort- und Weiterbildung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des BgA fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung oder Aufhebung des BgA oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des BgA an die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 6

Diese Satzung tritt zum 1. 1. 2011 in Kraft.


Az.: 55-5415.2-3.5.9

Vorstehende Satzung für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art Aus-, Fort- und Weiterbildung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wird gemäß § 9 Abs. 3 des Heilberufe-Kammergesetzes genehmigt.


Stuttgart, den 4. 12. 2010

Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Württemberg Rominger


Vorstehende Satzung für den steuerbegünstigten Betrieb gewerblicher Art Aus-, Fort- und Weiterbildung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wird nach Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren vom 4. 12. 2010 (AZ: 55-5415.2-2.5.9) hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.


Stuttgart, den 13. Januar 2011

Landesapothekerkammer Baden-Württemberg, Dr. Günther Hanke, Präsident,
Michael Hofheinz, Schriftführer



DAZ 2011, Nr. 3, S. 84

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