DAZ aktuell

Umgang mit rabattierten Arzneimitteln

HAMBURG/BERLIN (daz). Die Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK) und der Deutsche Apothekerverband (DAV) weisen in einer gemeinsamen Erklärung darauf hin, dass es keine unterschiedlichen Auffassungen zum Umgang mit rabattierten Arzneimitteln gibt.
Stein des Anstoßes In diesem von der DAK unterstützten Patientenwegweiser wird Migräne-Patienten geraten, genau auf verordnete Medikamente zu bestehen.

Ausgangspunkt der Erklärung ist eine Textpassage in einem Patientenwegweiser, den die MigräneLiga Deutschland e.V. herausgegeben hat und der von der DAK unterstützt wurde. Die Apotheker Zeitung hatte diese Passage in einem Kommentar zitiert. In diesem Wegweiser für Patienten heißt es: "Bestehen Sie beim Einkauf auf dem Medikament, das Ihnen Ihr Arzt verschrieben hat, wenn ihnen der Apotheker ein sogenanntes Generikum anbieten will."

Bei dieser Broschüre handele es sich nicht um eine DAK-Broschüre, so die gemeinsame Erklärung von DAK und DAV. Gleichwohl ist festzustellen, dass die DAK in der Broschüre im Impressum genannt ist. Wie die DAK erklärte, hat sie diese Publikation nur im Rahmen der gesetzlichen Selbsthilfeförderung finanziell unterstützt. Ein Rechtsvorbehalt im Impressum, dass die DAK neben der MigräneLiga Deutschland e.V. einem Nachdruck zustimmen muss, erklärt sich dadurch, dass die DAK dafür Sorgen tragen möchte, dass eine kommerzielle Nutzung von ihr geförderter Projekte ausgeschlossen ist.

DAK rät nicht vom Austausch ab

Wie es in der gemeinsamen Erklärung von DAK und DAV weiter heißt, "empfiehlt die DAK keinesfalls, dass Migräne-Patienten in der Apotheke auf dem Medikament bestehen sollten, das der Arzt verschrieben hat und es nicht gegen ein Generikum austauschen zu lassen. Dies ist fachlich nicht richtig und entspricht in keiner Weise der Auffassung der DAK. Auch für Migräne-Patienten gilt, dass die Apotheke, entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet ist, ein wirkstoffgleiches Präparat abzugeben, wenn dafür ein Rabattvertrag besteht. Einzige Ausnahmen:

  • Liegen medizinische Gründe vor, die gegen einen Austausch der Arzneimittel sprechen, so hat der behandelnde Arzt die Möglichkeit, auf dem Rezept das Aut-idem-Kreuz zu setzen. Dann ist die Apotheke verpflichtet, ausschließlich das verordnete Arzneimittel abzugeben.

  • Der Apotheker hat die Möglichkeit, bei schwerwiegenden pharmazeutischen Bedenken keinen Austausch vorzunehmen und dies zu dokumentieren."

Fakt bleibt: Die DAK hat einen Patientenratgeber unterstützt, in dem ein zweifelhafter Ratschlag verbreitet wird. Bleibt die Frage, ob diese Broschüre auch weiterhin von der MigräneLiga abgegeben wird.



DAZ 2011, Nr. 28, S. 23

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