DAZ aktuell

Kassen fordern von Klinikapotheken Herstellerabschläge

BERLIN (ks/bah). Der GKV-Spitzenverband fordert den Anspruch der gesetzlichen Krankenkassen auf Herstellerabschläge auch von Krankenhausapotheken ein. Dazu weist er den Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker (ADKA) auf die korrekte Abrechnung der Abschläge bei im Rahmen der ambulanten Krankenhausbehandlung abgegebenen Arzneimitteln nach § 129a SGB V hin.

Mit dem im vergangenen Jahr verabschiedeten GKV-Änderungsgesetz ist normiert worden, dass Krankenkassen auch für Arzneimittel, die durch Krankenhausapotheken im Rahmen der ambulanten Behandlung nach § 129a SGB V abgegeben werden, Anspruch auf den Herstellerabschlag haben. Berechnungsbasis für den Abschlag ist der "Listenpreis" des pharmazeutischen Unternehmers. So wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass trotz Erhöhung des Herstellerabschlags Krankenkassen für nach § 129a abgegebene Arzneimittel keine höheren Ausgaben entstehen als bei der Abgabe durch öffentliche Apotheken.

Nun hat sich der GKV-Spitzenverband mit Schreiben vom 1. Juli an die ADKA-Präsidentin Professor Irene Krämer gewandt. In den Brief heißt es, der Verband habe seitens einiger Kassen vernommen, dass Krankenhausapotheken bereits geleistete Abschläge, die sich aus dem Preismoratorium ergeben (§ 130a Abs. 3a SGB V), über die Rechenzentren wieder zurückforderten. Es bestehe jedoch ein gesetzlicher Anspruch der Krankenkassen: Den Herstellerrabatt erhielten sie von den Apotheken, die diesen wiederum vom Hersteller erstattet bekommen. Diese Abschläge, so der GKV-Spitzenverband, seien nicht durch Vereinbarungen in Verträgen nach § 129a SGB V abzulösen. Krankenhausapotheken müssten die ambulante Versorgung mit Arzneimitteln in Art und Umfang so erbringen, wie es auch für öffentliche Apotheken zwingend sei. Sie haben auch sicherzustellen, dass die Krankenkassen ihre Herstellerrabatte erhalten – sei es mit Unterstützung der Rechenzentren oder im Wege der Selbstabrechnung.

Der GKV-Spitzenverband weist zudem darauf hin, dass die Abschläge nach § 130a Abs. 1, 1a, 2, 3a und 3b SGB V auch für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen sowie bei der Abgabe von Teilmengen aus Fertigarzneimitteln abzurechnen sind.



DAZ 2011, Nr. 28, S. 26

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