DAZ aktuell

Paracetamol

(daz). In der letzten DAZ-Ausgabe berichteten wir über Testkäufe in Apotheken, in denen drei Packungen Paracetamol abgegeben wurden. Die auch in der Sendung enthaltene Formulierung, dass die Abgabe von drei Packungen Paracetamol an einen Kunden nicht erlaubt sei, führte zu Missverständnissen.

Richtig ist: Es kommt nicht auf die Menge der Packungen an, sondern auf die enthaltene Gesamtmenge an Paracetamol, die bei der Abgabe 10 g nicht überschreiten darf.

In der Arzneimittelverschreibungsverordnung und der entsprechenden Passage in der Anlage heißt es hierzu:

"Arzneimittel dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung abgegeben werden , soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist."

In der Anlage wird dann aufgeführt, dass Paracetamol der Verschreibungspflicht untersteht – "ausgenommen Humanarzneimittel zur in einer Gesamtwirkstoffmenge von bis zu 10 g je Packung und "

Enthalten also drei kleine Packungen Paracetamol weniger als 10 g Wirkstoff, so dürfen sie abgegeben werden. Bei drei 10er Packungen von Paracetamol à 500 mg wäre das Limit überschritten, sie dürften nicht abgegeben werden.



DAZ 2011, Nr. 26, S. 27

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