ADEXA Info

Früh begonnen, viel gewonnen

Die gesetzliche Rente reicht … schon lange nicht mehr! Das sollte sich inzwischen bei jedem Arbeitnehmer herumgesprochen haben. Deshalb hat der Gesetzgeber – neben der privaten Altersvorsorge – mit dem Betriebsrentengesetz auch einen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge (bAV) festgeschrieben. Das heißt, die Beschäftigten können einen Teil ihres Gehalts sozialabgaben- und steuerfrei in einen Versicherungsvertrag fließen lassen. Doch bei geringem Arbeitseinkommen ist das kaum zu schaffen. Deshalb haben ADEXA und der ADA ab Januar 2012 einen Arbeitgeberbeitrag zur bAV tariflich vereinbart – und darüber hinaus einen Arbeitgeberzuschuss für alle, die Entgeltumwandlung betreiben.

"Wir haben mit diesem Vertrag ein wichtiges Stück Tarifgeschichte geschrieben", freut sich ADEXAs Zweite Vorsitzende und Tarifexpertin Tanja Kratt. "Denn wir können als verantwortungsbewusste Tarifpartner die Apothekenangestellten nicht sehenden Auges in die Altersarmut driften lassen. Der Tarifvertrag sorgt hoffentlich dafür, dass sich möglichst viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aktiv mit ihrer Altersabsicherung auseinandersetzen. Denn niemand sollte auf die Beiträge des Arbeitgebers verzichten. Dabei fällt dann vielleicht auch die Entscheidung, selbst noch etwas aus dem Bruttogehalt in die eigene betriebliche Rente zu stecken."

Die Arbeitgeberbeiträge von mindestens 10 Euro für Teilzeitkräfte bis zehn Wochenstunden und PKA-Auszubildende bis maximal 27,50 Euro für Mitarbeiter mit mehr als 30 Stunden pro Woche bilden einen ersten Grundstock. Gerade wer früh anfängt, kann auf diese Weise bis zum Rentenalter erhebliche Beträge ansammeln. Aber auch "ältere Semester" sollten sich den Beitrag nicht entgehen lassen. Und wer selbst noch Entgeltumwandlung betreibt, bekommt die vom Arbeitgeber eingesparten Sozialversicherungsbeiträge von 20 Prozent für die jeweilige Summe noch obendrauf. Insgesamt können pro Monat maximal 220 Euro abgabenfrei in die betriebliche Altersvorsorge gesteckt werden.

Tanja Kratt: "Dieser Tarifvertrag hat Vorbildcharakter – hoffentlich auch für die TGL-Nordrhein und die Arbeitgebervertreter in Sachsen. Für ernst gemeinte Gesprächsangebote ist die ADEXA-Tarifkommission jederzeit offen."

Für den September sind diverse Infoveranstaltungen zur betrieblichen Altersvorsorge im Bundesgebiet geplant.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website www.adexa-online.de.


Dr. Sigrid Joachimsthaler

Häufige Fragen zur tariflichen Altersvorsorge


Wann sollte ich den Vertrag abschließen?

Damit man gleich von Januar 2012 an von den Beiträgen des Arbeitgebers profitiert und sich den Garantiezins von 2,25% sichert, muss der Vertrag in diesem Jahr abgeschlossen werden (bei Vertragsabschluss ab 2012 sinkt der Garantiezins auf 1,75%). Sie sollten sich daher nicht erst im Dezember beraten lassen. Günstig ist ein Termin Ende des dritten oder Anfang des vierten Quartals – dann ist noch genug Zeit.


Ich habe bereits einen Vertrag zur Entgeltumwandlung. Soll ich den kündigen, um den neuen Anspruch wahrzunehmen?

Nein, eine Kündigung von Altverträgen ist ganz selten im Sinne des Arbeitnehmers, denn die Garantiezinsen älterer Verträge, die für die spätere Rentenzahlung entscheidend sind, sind in der Regel besser als bei Neuabschlüssen. Ob der bestehende Vertrag aufgestockt werden sollte oder ein zusätzlicher Vertrag ratsam ist, klären Sie am besten mit der/dem Beraterin Ihres Vertrauens. Die FrauenFinanzGruppe in Hamburg vermittelt Ihnen dazu gerne Berater/innen in Ihrer Region.

Tel. (0 40) 41 42 66 67

info@frauenfinanzgruppe.de

www.frauenfinanzgruppe.de


Ich habe zurzeit nur einen 400-Euro-Job in der Apotheke. Habe ich trotzdem Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag?

Ja, wenn es sich um das einzige Arbeitsverhältnis handelt. 400-Euro-Stellen sind abgesehen von den Sozialabgaben als ganz normale Arbeitsverhältnisse zu bewerten.


Ich bin nicht Mitglied bei ADEXA. Habe ich trotzdem Anspruch auf den tariflichen Arbeitgeberbeitrag und den Zuschuss zur Entgeltumwandlung?

Der Anspruch besteht bei Tarifbindung – d. h., Ihr Arbeitgeber muss über seine Arbeitgeberorganisation Mitglied im ADA und Sie selbst Mitglied bei ADEXA sein. Andernfalls lässt sich eine Beteiligung des Arbeitgebers nur durch eine entsprechende einzelvertragliche Regelung im Arbeitsvertrag festschreiben.


Was passiert mit meinem Vertrag, wenn ich den Arbeitsplatz wechseln will?

Der Vertrag lässt sich in der Regel ohne Probleme "mitnehmen" und auf das nächste Arbeitsverhältnis übertragen. Ist der folgende Arbeitgeber ebenfalls tarifgebunden, wird der Vertrag von ihm fortgesetzt. Bei fehlender Tarifbindung des Arbeitgebers hilft eine einzelvertragliche Vereinbarung.


Weitere Infos finden Sie unter www.adexa-online.de/tarife/betriebliche-altersvorsorge

Info


Mehr zum tariflichen Altersvorsorgevertrag lesen Sie hier.



DAZ 2011, Nr. 25, S. 81

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