Pharmazeutisches Recht

Betriebliche Altersvorsorge

Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für Mitarbeiter und Auszubildende zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten in Apotheken zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA), Münster, und ADEXA – Die Apothekengewerkschaft, Hamburg, gültig ab dem 01.01.2012, in der Fassung vom 27. April 2011.

Präambel

Durch diesen Tarifvertrag wollen die Tarifvertragsparteien einen Beitrag zur Verbesserung der Altersbezüge von Mitarbeitern in Apotheken leisten, in dem sie die Möglichkeit zum Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge schaffen.

Die Bezeichnung der Mitarbeiter sowie der Apothekeninhaber in männlicher Form umfasst aus Gründen der praktischen Vereinfachung auch die Mitarbeiterinnen und Apothekeninhaberinnen.

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

1. Räumlich: Für die Länder der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Kammerbezirke Nordrhein und Sachsen.

2. Fachlich: Für alle Apotheken mit Ausnahme der Krankenhausapotheken

3. Persönlich: für

a) Apotheker,

b) pharmazeutisch-technische Assistenten,

c) Apothekerassistenten,

d) Pharmazie-Ingenieure und Diplompharmazie-Ingenieure

e) Apothekenassistenten,

f) pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte,

g) Apothekenhelfer,

h) Apothekenfacharbeiter,

i) Pharmazeutische Assistenten,

j) Personen, die sich in der Ausbildung zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten befinden.

§ 2 Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge

(1) Mitarbeiter in Apotheken erhalten zum Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorgeleistung nach § 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) von dem Apothekeninhaber einen Beitrag gemäß folgender Staffelung:

a) Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden erhalten 27,50 € monatlich, Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden erhalten 22,50 € monatlich, Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden erhalten 15,00 € monatlich, Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden erhalten 10,00 € monatlich.1

1 Die Parteien sind sich darüber einig, bei der nächsten Verhandlung über einen höheren Beitrag bei längerer Betriebszugehörigkeit zu verhandeln.

b) Auszubildende zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten erhalten nach einer Probezeit von maximal vier Monaten 10.00 € monatlich.

(2) Der Anspruch besteht für jeden Kalendermonat, in dem Mitarbeiter Anspruch auf Entgelt haben. Endet der Anspruch auf Entgelt im bestehenden Arbeitsverhältnis wie insbesondere bei Elternzeit, über sechs Wochen andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder unbezahltem Urlaub des Arbeitnehmers, endet der Anspruch mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Anspruch auf Entgelt entfallen ist. Er entsteht wieder mit Beginn des Monats, in dem der Anspruch auf Entgelt wieder für den vollen Monat besteht.

(3) Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats, so besteht für diesen Monat ein voller Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag, wenn das Arbeitsverhältnis in diesem Kalendermonat mindestens 15 Kalendertage besteht.

Bei einem Arbeitsplatzwechsel sind Doppelansprüche ausgeschlossen.

(4) Falls eine bestehende Entgeltumwandlung eines Mitarbeiters bereits den Förderungshöchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG ausschöpft, ist diese Entgeltumwandlung auf Wunsch des Mitarbeiters so zu reduzieren, dass der Arbeitgeberbeitrag von diesem Mitarbeiter genutzt werden kann.

(5) Eine unmittelbare Auszahlung des Arbeitgeberbeitrages zur betrieblichen Altersvorsorge an den Mitarbeiter ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine Auszahlung des laufenden Arbeitgeberbeitrages mit dem Gehalt ist auf Wunsch des Mitarbeiters nur dann möglich, wenn er bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat.

(6) Der Anspruch ist unabdingbar und kann weder abgetreten noch beliehen oder verpfändet werden.

(7) Der Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge kann nicht für die staatlich geförderte Altersvorsorge gem. §§ 10 a, 79 ff. EStG (sog. "Riester-Rente") verwendet werden.

§ 3 Entstehen des Anspruchs auf den Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge

Der Anspruch auf den Arbeitgeberbeitrag entsteht erstmalig mit In-Kraft-Treten des Tarifvertrages zum 01.01.2012 bzw. mit Beginn des Arbeitsverhältnisses, soweit der Beginn nach In-Kraft-Treten des vorgenannten Tarifvertrages liegt.

§ 4 Fälligkeit des Arbeitgeberbeitrages zur betrieblichen Altersvorsorge

Der Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge ist monatlich mit dem Gehalt fällig.

§ 5 Anspruch auf Entgeltumwandlung

(1) Zusätzlich zu dem Arbeitgeberbeitrag nach § 2 Abs. 1 dieses Vertrages kann der Mitarbeiter verlangen, dass von seinen Entgeltansprüchen bis zu insgesamt 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung für die betriebliche Altersvorsorge verwendet werden. Bei dieser Entgeltumwandlung darf 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten werden.

(2) Macht der Mitarbeiter von der Möglichkeit der Entgeltumwandlung Gebrauch, erhält er einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge auf den umgewandelten Betrag von 20 v. H.. Der Arbeitgeberzuschuss ist bei der Höchstgrenze der umwandelbaren Beträge nach Absatz 1 zu berücksichtigen.

§ 6 Verfahren bei Entgeltumwandlung

(1) Der Mitarbeiter muss den Anspruch auf Entgeltumwandlung spätestens am 15. des Vormonats schriftlich geltend machen.

(2) Der Mitarbeiter ist an diese Entscheidung für das laufende Kalenderjahr gebunden.

(3) Apothekeninhaber und Mitarbeiter treffen über die Entgeltumwandlung schriftlich eine Entgeltumwandlungsvereinbarung nach der Anlage dieses Vertrages.

§ 7 Durchführungsweg

(1) Der Apothekeninhaber bietet dem Mitarbeiter die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge (Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge) durch Abschluss einer Direktversicherung an. Dem Apothekeninhaber und dem Mitarbeiter steht es frei, in beiderseitigem Einvernehmen einen anderen Durchführungsweg zu wählen.

(2) Einzelheiten der Versorgungsleistung (einschließlich ggf. zusätzlicher Versorgungsarten) werden in den Geschäftsplänen, Versicherungsbedingungen und Leistungsbeschreibungen der Versicherung, die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitgeteilt werden, festgelegt.

§ 8 Sofortige Unverfallbarkeit

Die Anwartschaft auf die Versicherungsleistungen aus Entgeltumwandlung und der Arbeitgeberzuschuss sowie die Versorgungszusage aus dem Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge sind ab Vertragsbeginn unverfallbar. Der Mitarbeiter ist auf die Versicherungsleistungen für den Erlebens- und Todesfall ab Vertragsbeginn unwiderruflich bezugsberechtigt.

§ 9 Fortführung und Übertragung der Versorgungsanwartschaft

Mit dem Versorgungsträger der betrieblichen Altersvorsorge ist zu vereinbaren, dass der Mitarbeiter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Recht zur Fortführung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft mit eigenen Beiträgen hat.

§ 10 Informationspflichten

Der Apothekeninhaber informiert den Mitarbeiter über die Grundzüge der nach § 7 vereinbarten betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung und Altersvorsorgebeitrag. Der Apothekeninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass Informationen der Versicherung, insbesondere Auskünfte über die gezahlten Beiträge, den Stand der Anwartschaft sowie die zu erwartenden Leistungen dem Mitarbeiter unverzüglich zugeleitet werden.

§ 11 Ausschlussfristen

Abweichend von § 20 Bundesrahmentarifvertrag sind Ansprüche aus diesem Tarifvertrag innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.

§ 12 In-Kraft-Treten und Laufzeit

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01.01.2012 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31.12.2012 gekündigt werden. Bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages gelten die Bestimmungen des gekündigten Tarifvertrages weiter, soweit zwischen den Tarifvertragsparteien nichts anderes vereinbart wird.

(2) Sofern durch gesetzliche Regelungen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, des BetrAVG oder anderer Vorschriften eine Änderung des Tarifvertrages zu den Regelungen zur Entgeltumwandlung, zum Arbeitgeberzuschuss und Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersvorsorge notwendig wird, werden die Tarifvertragsparteien hierzu in Verhandlungen mit dem Ziel treten, die Entgeltumwandlung, den Arbeitgeberzuschuss sowie den Arbeitgeberbeitrag weiterhin zu ermöglichen.

(3) Mit In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages tritt der Tarifvertrag über die Förderung privater Altersvorsorge für Apothekenmitarbeiter (Altersvorsorgetarif) vom 01.01.2002 außer Kraft. Bereits bestehende Vereinbarungen nach dem Altersvorsorgetarif bleiben bestehen.

AnhangEntgeltumwandlungsvereinbarung

Zwischen

...........................................................................................................................

– Apothekeninhaber –

und

............................................................................................................................

– Mitarbeiter –

wird zum Arbeitsvertrag vom ..................... auf der Grundlage des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersvorsorge für Angestellte und Auszubildende in Apotheken vom …......… mit Wirkung zum .............. Folgendes vereinbart:

§ 1 Höhe der Entgeltumwandlung1

(1) Der Anspruch des Mitarbeiters auf

– laufende Entgeltbestandteile in Höhe eines Betrages von .... Euro monatlich

– einen Teil der Sonderzahlung in Höhe eines Betrages von .... Euro jährlich

wird für eine betriebliche Altersversorgung verwendet (§ 1 Abs. 2 Nr. 2

BetrAVG).

(2) Die umgewandelten Entgelte werden als Beiträge in eine Direktversicherung (oder bei einvernehmlicher Regelung anderer Durchführungsweg) bei der ….. eingezahlt.

(3) Der umzuwandelnde Entgeltbetrag für ein Jahr muss mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV erreichen.

1 Die Höhe der Entgeltumwandlung darf unter Berücksichtigung des Arbeitgeberbeitrages nach § 2 des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersvorsorge für Angestellte und Auszubildende in Apotheken sowie des Arbeitgeberzuschusses nach § 5 des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersvorsorge für Angestellte und Auszubildende in Apotheken (§ 2 dieser Vereinbarung) insgesamt maximal 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten.

§ 2 Arbeitgeberzuschuss

Der Apothekeninhaber zahlt dem Mitarbeiter einen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge auf den umgewandelten Betrag von 20 v. H..

§ 3 Dauer des Anspruchs

(1) Der Anspruch besteht für jeden Kalendermonat, in dem der Mitarbeiter Anspruch auf Entgelt hat. Endet der Anspruch auf Entgelt im bestehenden Arbeitsverhältnis wie insbesondere bei Elternzeit, über sechs Wochen andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder unbezahltem Urlaub des Arbeitnehmers, endet der Anspruch mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Anspruch auf Entgelt entfallen ist. Er entsteht wieder mit Beginn des Monats, in dem der Anspruch auf Entgelt wieder für den vollen Monat besteht. Falls der Mitarbeiter bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis keinen Anspruch auf Entgelt hat, hat er das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen.

(2) Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats, so besteht für diesen Monat ein voller Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss, wenn das Arbeitsverhältnis in diesem Kalendermonat mindestens 15 Kalendertage besteht.

§ 4 Steuer- und sozialversicherungs-rechtliche Hinweise

Dem Mitarbeiter ist bekannt, dass sich infolge der Entgeltumwandlung

(a) aus einer Minderung des beitragspflichtigen Entgelts in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung eine entsprechende Minderung der Leistungsansprüche aus diesen Versicherungen ergibt,

(b) grundsätzlich auch die Bemessungsgrundlage von Ansprüchen, die vom Nettoarbeitsentgelt der Arbeitnehmerin abhängig sind (wie Krankengeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld), verringert.

Ferner ist ihm bekannt, dass die späteren Versorgungsleistungen nach den derzeit geltenden steuerrechtlichen Regelungen einkommensteuerpflichtig sind.

§ 5 Kündigung der Vereinbarung

(1) Diese Vereinbarung kann von dem Mitarbeiter mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erstmals zum ..... und danach jeweils unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Vereinbarung endet automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

(2) Der Mitarbeiter kann die Versicherung nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit eigenen Beiträgen fortführen. Er hat dabei die Frist zu beachten, innerhalb derer die Fortführung gegenüber der Versicherung erklärt werden muss.

§ 6 Datenübermittlung

Der Mitarbeiter erklärt sich damit einverstanden, dass alle für die Durchführung seiner Entgeltumwandlung erforderlichen Daten an den Versorgungsträger übermittelt werden.

§ 7 Schlussbestimmung

Dieser Vereinbarung liegt der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für Mitarbeiter und Auszubildende in Apotheken in der Fassung vom 01.01.2012 zugrunde.

Ort/Datum …………………..

…….........................................

– Apothekeninhaber –

................................................

– Mitarbeiter –


Hamburg/Münster, den 27.04.2011



DAZ 2011, Nr. 25, S. 96

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