Pharmazeutisches Recht

Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer

1. Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung (Satzung) für Apothekerinnen und Apotheker der Apo-thekerkammer Schleswig-Holstein

Vom 11. Mai 2011

Gemäß § 35 Abs. 6 in Verbindung mit §§ 39, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Heilberufekammergesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 61 und 63 der Verordnung vom 08. September 2010 (GVOBl. Schl.-H S. 575), hat die Kammerversammlung der Apothekerkammer Schleswig-Holstein auf ihrer Sitzung am 16. März 2011 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Die Weiterbildungsordnung (Satzung) für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 09. April 2008 (Amtsblatt Schl.-H. 2008, S. 336) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"In folgenden Bereichen kann durch Weiterbildung das Recht auf Führung folgender Zusatzbezeichnungen erlangt werden:

1. Gesundheitsberatung

2. Ernährungsberatung

3. Naturheilverfahren und Homöopathie

4. Geriatrische Pharmazie."


2. In der Anlage zur Weiterbildungsordnung (Satzung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein wird in der Gliederung B. eine neue Ziffer 4. eingefügt:

"4. Geriatrische Pharmazie

Die Geriatrische Pharmazie umfasst die Betreuung der geriatrischen Patientinnen und Patienten, deren Angehöriger und des Pflegepersonals in den Bereichen der Arzneimittelversorgung, Arzneimittelberatung und Arzneimittelsicherheit sowie die klinisch-pharmazeutische Beratung der oder des geriatrisch tätigen Ärztin oder Arztes. Im Mittelpunkt steht dabei die Begleitung und Optimierung des gesamten Medikationsprozesses sowie die Erfassung, Analyse und Lösung der patientenindividuellen arzneimittelbezogenen Probleme.


Weiterbildungsziel

Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere in

– der Prävention von Arzneimittelrisiken durch Beobachtung, Weiterleitung und strukturierter Beratung über arzneimittelbezogene Probleme,

– Qualitätssicherung und Optimierung der Arzneimittelversorgungsprozesse einschließlich der Identifikation, Lösung und Prävention typischer Medikationsfehler,

– der medizinisch-pharmazeutischen, sozialen und ökonomischen Bedeutung akuter und chronischer Erkrankungen im Alter,

– der patientenorientierten Versorgung,

– der Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten, Pflegepersonal, Angehörigen und Seniorennetzwerken,

– der klinisch-pharmazeutischen Praxis,

– der Erstellung, Sammlung, Verwaltung und Bewertung von Arzneimittel-informationen,

– der Planung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Pflegepersonal, pflegende Angehörige und Patientinnen und Patienten.


Weiterbildungszeit und Durchführung

12-monatige Tätigkeit in Vollzeit in einer zur Weiterbildung geeigneten Einrichtung einschließlich des Besuchs von mindestens 100 Seminarstunden und eines dreitägigen Praktikums: entweder mindestens zwei Praktikumstage in einem Pflegeheim, wobei der dritte Tag optional bei einem ambulanten Krankenpflegedienst durchgeführt werden kann oder drei Tage auf einer geeigneten geriatrischen Station eines Krankenhauses.

Während der Weiterbildungszeit ist eine Projektarbeit anzufertigen, die folgende Nachweise umfassen muss:

– die Ergebnisse einer Stationsbegehung in einem Pflegeheim oder einer geeigneten geriatrischen Station eines Krankenhauses zur Detektion einrichtungsbezogener Probleme in der Arzneimittelversorgung,

– die Dokumentation einer Schulung des Pflegepersonals, in der die detektierten einrichtungsbezogenen Probleme des Arzneimittelversorgungsprozesses im Pflegeheim oder auf der geriatrischen Krankenhausstation ausgewertet werden,

– die Ergebnisse von zwei pharmakologischen Beurteilungen über arzneimittelbezogene Probleme geriatrischer Patientinnen und Patienten."

Artikel 2

Die Satzungsänderung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft.


Kiel, den 16. März 2011
Apothekerkammer Schleswig-Holstein
Gerd Ehmen, Präsident
Dr. Borchert-Bremer, Vizepräsidentin

Genehmigt aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m § 77 Abs. 1 Satz 2 des Heil-berufekammergesetzes.

Kiel, den 13. April 2011
Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein
Dr. Klaus Riehl

Die vorstehende, genehmigte Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Kiel, den 11. Mai 2011
Apothekerkammer Schleswig-Holstein
Gerd Ehmen, Präsident
Dr. Borchert-Bremer, Vizepräsidentin



DAZ 2011, Nr. 20, S. 120

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