Praxis

Nicht verschreibungspflichtig: (k)ein Fall für die GKV?

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wie z. B. Medikamente mit Calcium und Vitamin D, Eisenpräparate, Abführmittel, die zum sog. OTC-Sortiment gehören, sind seit dem 1. Januar 2004 in der Regel nicht mehr zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähig. Diese Bestimmung des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) betrifft auch die Apotheke, da in den meisten Arzneimittellieferverträgen eine entsprechende Prüfpflicht vereinbart wurde.
Foto: Sket
"Bedingt erstattungsfähig" Apothekenpflichtige Homöopathika oder Anthroposophika können von der GKV erstattet werden, wenn sie den in Anlage 1 der AM-RL gelisteten Indikationsgebieten entsprechen.

Können nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel überhaupt nicht mehr auf Kassenrezept verordnet werden? Von der Regelung nach § 34 SGB V hat der Gesetzgeber drei Ausnahmefälle vorgesehen.

Drei Ausnahmen

Apothekenpflichtige, normierte Arzneimittel dürfen erstens bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und zweitens bei Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zulasten der GKV rezeptiert werden. Das Apothekenpersonal unterliegt bei solchen Verordnungen nicht der Prüfpflicht: es muss weder geprüft werden, ob das Kind schon 12 geworden ist, noch ob das Kind Entwicklungsstörungen hat.

Die dritte Ausnahme betrifft Erwachsene (> 18 Jahre). Hierzu legt der Gemeinsame Bundesausschuss in den ArzneimittelRichtlinien (AM-RL) nach § 92 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen vom Arzt verordnet werden können.

Die "OTC-Übersicht"

Die Anlage I der AM-RL, unter anderem als "OTC-Übersicht" bekannt, stellt eine Liste der verordnungsfähigen Arzneimittel dar. Diese enthält keine Fertigarzneimittelnamen, sondern eine alphabetische Aufstellung der Wirkstoffe und der Indikationen, bei denen diese verordnet werden dürfen.

Unter Punkt 1 findet man z. B. Abführmittel. Weiterhin sind die jeweiligen Erkrankungen genannt, bei denen Laxanzien verordnet werden können: Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogene Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Dieser Punkt hat keine Gültigkeit für Abführmittel, die nicht als Arzneimittel, sondern als Medizinprodukte (Macrogol) zugelassen sind (s. DAZ 2011; Nr. 13, S. 38).

Ein weiteres Beispiel, das in der Praxis häufig vorkommt, sind Eisen-(II)-Verbindungen zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanämie, die unter Punkt 17 zu finden sind.

Diagnose aufs Rezept?

Obwohl im Gesetzestext eine Begründung im Falle der Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel erwähnt ist, ist damit keinesfalls die explizite Diagnosenennung auf dem Rezept, sondern eine Begründung in der Patientendokumentation gemeint. Die Diagnose kann, muss aber nicht auf dem Verordnungsblatt aufgedruckt werden.

Was muss geprüft werden?

Das Apothekenpersonal hat hier nur eine Prüfpflicht, ob das jeweilige Arzneimittel der Anlage I zugeordnet werden kann. Die moderne Apothekensoftware hilft dabei, indem sie diese Zuordnung vornimmt. Im zweiten Schritt muss dann aktiv entschieden werden, ob der Kunde oder die Kasse zahlen soll. In der Lauer-Taxe sind solche Präparate unter der Kategorie GKV-Erstattungsbedingungen als "bedingt verordnungsfähig für Erwachsene" gekennzeichnet (z. B. Lactulose, Ferro Sanol®), während andere, nicht der Anlage I zugeordnete Arzneimittel die Kennzeichnung "nicht verordnungsfähig für Erwachsene" tragen (z. B. Vomex A® Dragees). Ob die Bedingungen und die Indikation für die Verordnung zutreffen, muss in der Apotheke nicht geklärt werden, das ist eindeutig Aufgabe des Arztes.

Problem: nicht apothekenpflichtige Arzneimittel

Vorsicht ist bei nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln geboten. Nach dem Punkt 12 der Anlage I können Calciumverbindungen als Monopräparate bei Pseudohypo- und Hypoparathyreoidismus und bei Bisphosphonat-Behandlung verordnet werden. Das trifft z. B. für Calcium Verla® 600 mg 100 St. zu. Calcium Dura® 100 St. Filmtabletten enthält zwar exakt die gleiche Menge Calciumcarbonat, ist aber nicht apothekenpflichtig und darf somit nicht, auch nicht wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt, zulasten der GKV abgegeben werden.

Ein weiteres Feld stellen die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie dar. Für die in der Anlage I aufgeführten Indikationsgebiete können bei schwerwiegenden Erkrankungen auch anthroposophische und homöopatische Präparate verordnet werden, sofern die Anwendung dieser Präparate für die jeweiligen Indikationen nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard gilt. Da solche Mittel breite Anwendungsgebiete haben, bleibt es dem Arzt überlassen, zu entscheiden, ob das jeweilige Arzneimittel für eine in der Anlage I aufgeführte Indikation verordnet wird. Alle apothekenpflichtigen Homöopathika und Anthroposophika sind als "bedingt erstattungsfähig" gekennzeichnet.

Sonderfall Johanniskraut-Präparate

Einen besonderen Fall stellen Johanniskrautpräparate dar. Bis April 2009 waren diese allesamt nicht verschreibungspflichtig und nach Punkt 22 der Anl. I der AM-RL verordnungsfähig. Durch die Änderung der Verschreibungspflicht für Johannniskraut wurden verschreibungspflichtige Arzneimittel verfügbar, so dass der Punkt 22 gestrichen wurde. Seitdem dürfen nur verschreibungspflichtige Johanniskraut-haltige Arzneimittel verordnet werden.


Literatur

www.gesetze-im-netz.de: SGB V

www.g-ba.de

www.fachinfo.de


Autorinnen
Stanislava Dicheva, Insa Heyde, Dörte Fuchs, Heike Peters, Apothekerinnen und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen in der Arbeitsgruppe "Arzneimittelanwendungsforschung, Zentrum für Sozialpolitik, Bremen



DAZ 2011, Nr. 20, S. 50

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