Pharmazeutisches Recht

Versorgungswerk der LAK Hessen

Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Landesapothekerkammer Hessen


1. § 14 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt gefasst:

"(1) Nicht pharmazeutisch tätige Mitglieder oder angestellte Mitglieder des Versorgungswerkes, bei denen für die ausgeübte Tätigkeit die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 6 Abs. 5 SGB VI keine Anwendung finden, sind beitragsfrei."


2. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Von der Beitragspflicht sind befreit:

1. Kammerangehörige, die im Angestelltenverhältnis tätig sind, für die Zeit des Mutterschutzes und für die gesetzlich eingeräumte Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.

2. Kammerangehörige, auf deren Beschäftigung die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 SGB VI i.V.m. § 8 SGB IV anwendbar sind und die nicht nach § 5 Abs. 2 SGB VI auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben."


3. § 14 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

"Die Nachweise gemäß Abs. 2 sind unaufgefordert und unverzüglich dem Versorgungswerk zu übermitteln."


4. Absatz 3 a. F. wird zu Absatz 4.


5. In § 20 Abs. 2 Nr. 4 werden nach den Worten "von Krankengeld" die Worte, "oder Verletztengeld" eingefügt.


6. § 20 Abs. 3 wird gestrichen.


7. § 20 Abs. 4 wird gestrichen.


8. § 21 wir wie folgt gefasst:

"§ 21 Gemeinsame Vorschriften für selbstständige und angestellte Mitglieder

(1) Für Mitglieder, die die Mitgliedschaft freiwillig nach dieser Satzung fortsetzen, gelten die Beitragsbestimmungen für Mitglieder kraft Satzung.

(2) Mitglieder sind berechtigt, im Kalenderjahr Beiträge bis zur Höhe von 20/10 des Höchstbeitrages zur Deutschen Rentenversicherung aufzustocken.

(3) Die Möglichkeit der freiwilligen Beitragsentrichtung entfällt mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder der Antragstellung auf Berufsunfähigkeits- oder Altersrente, spätestens mit der Vollendung des 65. Lebensjahres."


9. In § 26 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "fünf Jahre" durch die Worte "drei Jahre" ersetzt.


10. Nach § 29 wird folgender § 30 eingefügt:

"§ 30 Schlussbestimmungen

(1) Ergibt eine nachträgliche Prüfung von Rentenfestsetzungen oder erworbenen Rentenansprüchen, dass eine Leistung zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig oder zu hoch festgelegt wurde, ist sie neu festzustellen. Durch einen Irrtum des Versorgungswerkes zu hoch festgesetzte Leistungen können für den Zeitraum bis zur Neufeststellung nicht zurückgefordert werden. Erschlichene Leistungen sind zurückzuzahlen

(2) Ansprüche auf Leistungen können abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 SGB 1 entsprechend.

(3) Es finden die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Die Bescheide des Versorgungswerkes sind auf dem Verwaltungsrechtsweg anfechtbar. Vor Erhebung einer Klage ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen."


11. Der bisherige § 30 wird zu 31.


12. In Anlage 5 der Satzung des Versorgungswerkes werden in der Überschrift die Worte "§ 29 Abs. 5 Buchstabe b)" durch die Worte "§ 29 Abs. 6 Buchstabe b)" ersetzt.


13. In Anlage 6 der Satzung des Versorgungswerkes werden in der Klammer die Worte "§ 29 Abs. 5 Buchstabe b)" durch die Worte "§ 29 Abs. 6 Buchstabe b)" ersetzt.


14. Die Änderungen treten zum 01.01.2011 in Kraft.


Ausgefertigt:
Frankfurt am Main, den 10. Januar 2011
Versorgungswerk der Landesapothekerkammer Hessen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
gez. Dr. Reinhard Hoferichter
– Vorsitzender des Leitenden Ausschusses –



DAZ 2011, Nr. 2, S. 111

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