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Hess verteidigt Verordnungsausschluss

BERLIN (ks). Der Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), Rainer Hess, hat Verständnis für den Protest gegen den Beschluss seines Gremiums zur Einschränkung der Verordnungsfähigkeit von Harn- und Blutzuckerteststreifen für nicht insulinpflichtige Typ 2-Diabetiker. Dennoch: Er bleibt überzeugt, richtig entschieden zu haben.
Foto: DAZ/Sket
Bleibt dabei Der G-BA-Vorsitzende Hess hält den Verordnungsausschluss von Blutzuckerteststreifen für nicht insulinpflichtige Diabetiker trotz heftiger Proteste für richtig.

Der Deutsche Diabetiker Bund hatte sowohl zur Sitzung des G-BA-Unterausschusses Arzneimittel am 8. Februar als auch bei Beschlussfassung am 17. März 2011 gegen die geplante Verordnungseinschränkung protestiert. Hess verweist im aktuellen G-BA-Newsletter darauf, dass an beiden Veranstaltungen auch viele insulinpflichtige Diabetiker teilgenommen hätten, die von der beschlossenen Einschränkung gar nicht betroffen sind. "Verständnis für diese Demonstrationen muss man trotzdem haben", so der G-BA-Chef. Denn durch die kostenlose Bereitstellung von Messgeräten durch die Industrie habe sich über Jahre hinweg ein Markt mit einem Ausgabenvolumen von 1,2 Milliarden Euro und einem entsprechenden Anspruchsverhalten der Versicherten entwickelt, "dessen Einschränkung auf Widerstand stoßen musste". Werde aber aufgrund einer sorgfältigen Studienbewertung durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen festgestellt, dass bei einem gut eingestellten nicht insulinpflichtigen Diabetiker die Selbstmessung keinen zusätzlichen therapeutischen Nutzen bringt, dann müsse zugunsten des gebotenen wirtschaftlichen Einsatzes der GKV-Mittel auch eine Einschränkung bestehender Gewohnheiten erfolgen. Dies gelte auch für die nach EU-Vorgaben vorgeschriebene Blutzuckerselbstmessung für Diabetiker im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnis. Bislang erfolgte diese Selbstmessung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sei, so Hess, rechtlich aber nicht als therapeutische Maßnahme einzuordnen. Bei Berufskraftfahrern muss nach Auffassung des G-BA der Arbeitgeber oder die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die benötigten Teststreifen übernehmen. Eine rechtsverbindliche Aussage hierzu könne der G-BA jedoch nicht treffen.

Nicht zuletzt betont Hess, dass es Ausnahmen von der Verordnungseinschränkung gibt. So würden weiterhin in der Regel bis zu 50 Teststreifen je Behandlungssituation bei einer auftretenden instabilen Stoffwechsellage von der GKV getragen.



DAZ 2011, Nr. 15, S. 25

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