Was Wann Wo

1. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung


Gemäß § 12 Abs. 1 AAppO werden die Termine für die schriftlichen Prüfungen wie folgt festgesetzt:


Fach I: Allgemeine, anorganische und organische Chemie

Dienstag, 23. August 2011


Fach II: Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und der Humanbiologie

Mittwoch, 24. August 2011


Fach III: Grundlagen der Physik, der physikalischen Chemie und der Arzneiformenlehre

Donnerstag, 25. August 2011


Fach IV: Grundlagen der pharmazeutischen Analytik

Freitag, 26. August 2011


Die Prüfungen beginnen wie folgt:

23. 8. 2011, 14.30 Uhr

24. 8. 2011, 14.30 Uhr

25. 8. 2011, 9.00 Uhr

26. 8. 2011, 9.00 Uhr

Sie dauern an den beiden ersten Tagen je zweieinhalb Stunden und an den folgenden beiden Tagen je zwei Stunden. Nähere Einzelheiten über Ort und Ablauf der Prüfungen werden mit der Ladung bekannt gegeben.

Im Fach I und II werden je 100 Fragen, im Fach III und IV je 80 Fragen gestellt. Die Prüfung in einem Fach ist bestanden, wenn der Anteil der vom Prüfling richtig beantworteten Fragen nicht mehr als 18 v. H. unter der durchschnittlichen Prüfungsleistung der Prüflinge des jeweiligen Prüfungstermins im gesamten Bundesgebiet liegt oder wenn der Prüfling mindestens 50 v. H. der Fragen zutreffend beantwortet hat. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Regierung von Oberbayern. Als Termin für die schriftlich zu stellenden Zulassungsanträge wird Freitag, der 10. 6. 2011 bestimmt.

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung mit Meldebeleg muss vollständig ausgefüllt, unterschrieben und mit allen verfügbaren Anlagen bis spätestens 10. 6. 2011 der Regierung von Oberbayern, 80534 München, zugegangen sein.

Die Zulassungsanträge können auch persönlich während der Öffnungszeiten unseres Hauses (Montag bis Donnerstag von 8.00 – 16.00 Uhr sowie Freitag von 8.00 – 14.00 Uhr) gegen Empfangsbestätigung am Informationsschalter im Foyer der Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München abgegeben werden.

Bitte beachten Sie diese Änderung unseres Verfahrens, das im Interesse der Prüfungsbewerber einen möglichst reibungslosen Ablauf der Prüfungsorganisation ermöglichen soll.

Später eingehende Anträge können grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

Es wird deshalb dringend empfohlen, jetzt schon die notwendigen Unterlagen zu beschaffen und den Antrag und Meldebeleg möglichst frühzeitig einzusenden oder persönlich einzureichen. Die ausschließlich hierfür zu verwendenden Vordrucke liegen bei den pharmazeutischen Instituten aus.

Antragsberechtigt sind Studierende der Pharmazie, die an einer bayerischen Landesuniversität immatrikuliert sind.

Dem Antrag sind (im Original und Kopie oder in amtlich beglaubigter Ablichtung) beizufügen:

1. Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch ein Nachweis über die Namensführung (z. B. Bescheinigung über die Eheschließung oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch), wenn der jetzt geführte Name von dem in der Geburtsurkunde eingetragen abweicht.

2. Der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung, bei Zeugnissen, die außerhalb des Gel-tungsbereichs der AAppO erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde.

3. Nachweis über ein Studium der Pharmazie von zwei Jahren (vollständiges Studienbuch einschließlich sämtlicher Belegblätter bzw. Studiennachweise, aktuelle Immatrikulationsbescheinigung).

4. Nachweis über eine achtwöchige Famulatur (Bescheinigung/en nach Muster der Anlage 7 AAppO). Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, pharmazeutisch-technische Assistenten und Apothekenassistenten, für die die Famulatur entfällt, haben einen entsprechenden Nachweis über ihre Berufsausbildung vorzulegen.

5. Meldebeleg für den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung.

6. Drei Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu dem in der Anlage 1 Buchstabe A angeführten Stoffgebiet Allgemeine Chemie der Arzneistoffe, Hilfsstoffe und Schadstoffe.

7. Zwei Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu dem in der Anlage 1 Buchstabe B angeführten Stoffgebiet Pharmazeutische Grundlagen, Mathematik und Arzneiformenlehre.

8. Drei Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu dem in der Anlage 1 Buchstabe C angeführten Stoffgebiet Wissenschaftliche Grundlagen, Mathematik und Arzneiformenlehre.

9. Vier Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen zu dem in der Anlage 1 Buchstabe D angeführten Stoffgebiet Grundlagen der Biologie und Humanbiologie.

Eine Übersicht, welche Bescheinigungen im Einzelnen von den Prüfungsbewerbern der jeweiligen Universitäten einzureichen sind, kann dem Anhang zu dieser Bekanntmachung entnommen werden unter www.regierung.oberbayern.bayern.de/service/stichwort/Landesprüfungsamt/Pharmazie

Im Hinblick auf den späten Semesterschluss an den bayerischen Universitäten wird gestattet, Nachweise über Studienleistungen nachzureichen. Sie müssen der Regierung von Oberbayern aber bis spätestens Freitag, den 5. 8. 2011 vorliegen, da sonst eine Zulassung nicht mehr möglich ist.

Über die Zulassungsanträge wird nach vollständigem Vorliegen der Unterlagen entschieden. Die Antragsteller werden zur Prüfung schriftlich geladen. Der Ladung werden ausführliche Hinweise des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen in Mainz über den Ablauf und die technischen Einzelheiten des schriftlichen Prüfungsverfahrens beigegeben.

Die Studierenden werden im Interesse eines möglichst raschen und reibungslosen Ablaufs des Zulassungsverfahrens dringend gebeten,

– den Zulassungsantrag und Meldebeleg möglichst bald,

– vollständig ausgefüllt einzureichen,

– etwa noch bestehende Unklarheiten unverzüglich zu bereinigen,

– eventuell noch erforderliche Anrechnungen von Zeiten eines verwandten Studiums sowie die Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungen vornehmen zu lassen (Antragsformblätter hierfür sind bei den pharmazeutischen Instituten, bei der Regierung von Oberbayern und auf der Homepage www.regierung.oberbayern.bayern.de erhältlich) und

– einen gültigen Bundespersonalausweis oder Reisepass bereitzuhalten (beim Betreten des Prüfungsraums besteht Ausweispflicht).

Wiederholer werden gebeten, den Zulassungsantrag und Meldebeleg für den Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ebenfalls in allen Teilen genau und vollständig auszufüllen. Die Beigabe der unter den vorstehenden Nummern 1 bis 4 aufgeführten Antragsunterlagen sowie der Nachweis von Studienleistungen sind jedoch in diesen Fällen nicht erforderlich.

2. Abschnitt derPharmazeutischen Prüfung

Als Termin für die Antragstellung auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung an den Universitäten Erlangen-Nürnberg, München, Regensburg und Würzburg im Herbst 2011 wird Freitag, 1. Juli 2011 bestimmt.

Die Zulassungsanträge, die bei den Universitäten erhältlich sind, müssen bis spätestens 1. Juli 2011 der Regierung von Oberbayern, 80534 München, zugegangen sein.

Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, können später eingegangene Anträge grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Ausnahmen können im Einzelfall allenfalls dann berücksichtigt werden, wenn ein wichtiger Grund für die Fristversäumnis glaubhaft gemacht wird, der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des Prüfungsbewerbers noch zulässt und die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin nachgeholt wird (§7 Abs. 1 AAppO).

Die Zulassungsanträge können auch persönlich während der Öffnungszeiten unseres Hauses (Montag bis Donnerstag von 8.00 – 16.00 Uhr sowie Freitag von 8.00 – 14.00 Uhr) gegen Empfangsbestätigung am Informationsschalter im Foyer der Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München abgegeben werden.

Bitte beachten Sie diese Änderung unseres Verfahrens, das im Interesse der Prüfungsbewerber einen möglichst reibungslosen Ablauf der Prüfungsorganisation ermöglichen soll.

Antragsberechtigt sind Studierende der Pharmazie, die an einer bayerischen Landesuniversität eingeschrieben sind.

Dem Antrag sind (in amtlich beglaubigter Ablichtung oder im Original mit einfacher Kopie) beizufügen:

1. Zeugnis über das Bestehen des Ersten Prüfungsabschnitts.

2. Nachweis über ein Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren (vollständiges Studienbuch einschließlich sämtlicher Belegblätter bzw. Studiennachweise betreffend Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, aktuelle Immatrikulationsbescheinigung!).

3. Nachweis über die Namensführung (z. B. Bescheinigung über die Eheschließung oder Aus-zug aus dem Familienbuch), wenn nach dem Ersten Prüfungsabschnitt eine Namensänderung erfolgt ist.

4. Meldebeleg für den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung.

5. Eine Bescheinigung über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an der Veranstaltung zu dem in der Anlage 1 Buchstabe E angeführten Stoffgebiet Biochemie und Pathobiochemie.

6. Zwei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen zu dem in der Anlage 1 Buchstabe F angeführten Stoffgebiet Pharmazeutische Technologie und Biopharmazie.

7. Eine Bescheinigung über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen zu dem in der Anlage 1 Buchstabe G angeführten Stoffgebiet Biogene Arzneistoffe.

8. Zwei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen zu dem in der Anlage 1 Buchstabe H angeführten Stoffgebiet Medizinische Chemie und Arzneistoffanalytik.

9. Drei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen zu dem in der Anlage 1 Buchstabe I angeführten Stoffgebiet Pharmakologie und klinische Pharmazie.

10. Bescheinigung über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme am Wahlpflichtfach.

Eine Übersicht, welche Bescheinigungen von den Prüfungsbewerbern der jeweiligen Universitäten einzureichen sind, kann im Einzelnen dem Anhang zu dieser Bekanntmachung entnommen werden unter www.regierung.oberbayern.bayern.de/service/stichwort/Landesprüfungsamt/Pharmazie

Im Hinblick auf das späte Semesterende an den bayerischen Universitäten wird gestattet, Nachweise über Studienleistungen nachzureichen. Sie müssen der Regierung von Oberbayern aber bis spätestens Mittwoch, 10. 8. 2011 , vorliegen, da sonst eine Zulassung nicht mehr möglich ist.

3. Abschnitt derPharmazeutischen Prüfung

Die nächsten Prüfungen im Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung finden voraussichtlich ab Ende November in München und Regensburg statt. Der genaue Prüfungstermin wird im Zulas-sungsbescheid mitgeteilt.

Dem Prüfungsort Regensburg werden dabei die Prüflinge mit Wohnsitz in den Regierungsbezirken Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken zugeteilt, so dass für den Prüfungsort München die in den Regierungsbezirken Oberbayern und Schwaben sowie außerhalb Bayerns wohnhaften Kandidaten verbleiben.

Als Termin für die Antragsstellung auf Zulassung zur Prüfung wird Freitag, 9. September 2011 bestimmt.

Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, können später eingehende Anträge nur dann berück-sichtigt werden, wenn ein wichtiger Grund für die Fristversäumnis glaubhaft gemacht wird, der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des Bewerbers noch zulässt und die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin nachgeholt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 AAppO).

Zulassungsanträge werden mit dem Zeugnis vom Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung versandt und müssen bis spätestens 9. 9. 2011 der Regierung von Oberbayern, 80534 München, zugegangen sein.

Die Zulassungsanträge können auch persönlich während der Öffnungszeiten unseres Hauses (Montag bis Donnerstag von 8.00 – 16.00 Uhr sowie Freitag von 8.00 – 14.00 Uhr) gegen Empfangsbestätigung am Informationsschalter im Foyer der Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München abgegeben werden.

Bitte beachten Sie diese Änderung unseres Verfahrens, das im Interesse der Prüfungsbewerber einen möglichst reibungslosen Ablauf der Prüfungsorganisation ermöglichen soll.

Antragsberechtigt sind Bewerber, die ihre praktische Ausbildung abgeschlossen haben oder diese bis zum 31. Oktober 2011 abschließen werden und zuletzt an einer bayerischen Landesuniversität Pharmazie studiert haben. Die Nachweise über die praktische Ausbildung sind unverzüglich nach Erhalt der Zulassungsbehörde (Regierung von Oberbayern) vorzulegen, spätestens aber bis zum 8. November 2011 nachzureichen.

Pharmaziepraktikanten, die ihre Ausbildung nicht bis zum 31. Oktober 2011, aber innerhalb der nächsten drei Monate danach abschließen, werden gebeten, ihren Antrag ebenfalls zum Meldetermin einzureichen, damit sie im Rahmen eventueller Wiederholungsprüfungen den Prüfungsabschnitt ablegen können.

Als Antragsunterlagen (in amtlich beglaubigter Fotokopie oder im Original mit einfacher Kopie) sind erforderlich:

1. Zeugnisse über das Bestehen des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts (Vorlage nur erforderlich, wenn die Prüfungen außerhalb Bayerns abgelegt worden sind).

2. Nachweis über die praktische Ausbildung. Ist die praktische Ausbildung zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht abgeschlossen, ist dem Antrag eine vorläufige Bescheinigung beizufügen, aus der ersichtlich ist, wann die Ausbildung abgeschlossen sein wird. Die endgültige Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 zu § 4 Abs. 3 AAppO ist unverzüglich nach Erhalt einzureichen.

3. Bestätigung über die Teilnahme an den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen entsprechend Anlage 6 zu § 4 Abs. 4 AAppO.

4. Nachweis über die Namensführung (z. B. Auszug aus dem Familienbuch oder Bescheinigung über die Eheschließung), sofern nach dem Zweiten Prüfungsabschnitt eine Namensänderung erfolgt ist.

5. Meldebeleg für den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung.

6. Letzter BAföG-Bewilligungsbescheid (nur erforderlich, falls nach dem 31. 12. 1983 Zahlungen nach dem BAföG bezogen wurden).


  • Mitteilung der Regierung von Oberbayern:

Wir bitten Sie davon Kenntnis zu nehmen, dass wir aus Zeitgründen den bisherigen Service der Kopienanfertigung nicht mehr bieten können. Wir verfügen über keinen Münzkopierer, so dass auch im Hause keine Kopien angefertigt werden können.

Um die Abwicklungsprozesse für Sie und uns so kurz wie möglich zu halten, bringen/schicken Sie die Unterlagen – wie in den Anträgen gefordert – im Original mit einfacher Kopie oder in amtlich beglaubigter Fotokopie. Für alle bei uns zu verbleibenden Unterlagen sind – sofern keine amtlich beglaubigten Fotokopien vorgelegt werden – Originaldokumente mit einfachen Kopien vorzulegen. Eine Rückgabe der Originale erfolgt nur, wenn Sie diesen zusätzlich jeweils eine einfache Kopie beifügen. Alternativ ist jeweils eine amtlich beglaubigte Fotokopie vorzulegen.



DAZ 2011, Nr. 14, S. 140

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