Recht

Wer sich zu spät krank meldet, fliegt und wird "gesperrt"

(bü). Wird ein Arbeitnehmer in der Probezeit an einem Donnerstag krank und wirft er die Krankmeldung erst am Freitag nach Geschäftsschluss des Arbeitgebers in den Briefkasten, so dass der erst am Montag von der Krankmeldung erfährt, so darf ihm deswegen gekündigt werden. Der Arbeitnehmer hätte am Freitagmorgen (also am zweiten Tag seiner Abwesenheit) anrufen müssen. Das Sozialgericht Heilbronn urteilte sogar, dass dem Mann auch eine Sperre des Arbeitslosengeldes wegen des "arbeitsvertragswidrigen Verhaltens" aufzuerlegen sei. Denn der Arbeitgeber sei erst nach vier Tagen über die Arbeitsunfähigkeit informiert gewesen. Dabei sei es unerheblich, dass zwei der vier Tage auf ein Wochenende fielen.

(SG Heilbronn, S 7 AL 571/10)



AZ 2011, Nr. 9, S. 6

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