Steuer

Verringern Sie Ihre Steuervorauszahlungen für 2011

Was Sie wissen sollten, um Vorauszahlungsbeträge zu reduzieren

Alle drei Monate ist Ihre Einkommensteuervorauszahlung fällig. Die Kenntnis über Zahlungszeitpunkt und Höhe kann Kosten sparen. Außerdem sollten Sie wissen, wie Sie Ihre Vorauszahlungsbeträge reduzieren können.

Inhaber einer Apotheke müssen nach § 37 Einkommensteuergesetz (EStG) Einkommensteuervorauszahlungen leisten. Das Finanzamt setzt die vierteljährlichen Vorauszahlungen mit einem Vorauszahlungsbescheid – Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung) – fest.

Steuerzahlungstermine

Die Zahlungstermine sind jeweils der 10. März, Juni, September und Dezember. Bis zu fünf Tagen später darf die Vorauszahlung eingehen, danach erhebt das Finanzamt Säumniszuschläge. Fällt der 10. Tag des betreffenden Monats – wie am 10. September 2011 und am 10. Dezember 2011 – auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich der Vorauszahlungstermin auf den folgenden Werktag. Das Gleiche gilt für den letzten Tag der fünftägigen Schonfrist – wie am 17. September und 17. Dezember 2011. So fallen im Jahre 2011 die Vorauszahlungstermine und Schonfristtermine auf folgende Tage:

  • 10. und 15. März
  • 10. und 15. Juni
  • 12. und 19. September
  • 12. und 19. Dezember

Um Säumniszuschläge zu vermeiden, wird dem Finanzamt oft eine Einzugsermächtigung erteilt. Das ist aber nicht unbedingt der kostengünstigste Weg. Über die optimale Finanzierungsstrategie der alle drei Monate fälligen Einkommensteuern sollten Sie unbedingt mit Ihrem Steuerberater sprechen. Legen Sie jeweils einen höheren Betrag gutverzinslich an oder müssen Sie zur Begleichung der Steuerschuld einen Kredit aufnehmen, sollten Sie auf jeden Fall den letztmöglichen Zahlungstermin wählen, um Ihre Zinsgutschrift zu maximieren bzw. Ihre Kreditzinsen zu minimieren.

Bei den Lohnsteuer-Voranmeldungen für Ihre Arbeitnehmer, die monatlich jeweils bis zum 10. Tag erfolgen müssen, ist dieser Spareffekt weniger ausgeprägt, weshalb hier das Einzugsermächtigungsverfahren angemessen ist. Darüber hinaus muss der Apotheker die vierteljährlichen, halbjährlichen oder jährlichen Vorauszahlungstermine der Gewerbesteuer sowie die monatlichen, vierteljährlichen oder jährlichen Vorauszahlungstermine der Umsatzsteuer beachten. Für alle diese Zahlungstermine gibt es eine Schonfrist von fünf Werktagen.

Bemessungsgrundlage für die Höhe der Vorauszahlung

Die Höhe der Vorauszahlungen richtet sich grundsätzlich nach der aus der letzten Einkommensteuer-Veranlagung resultierenden Einkommensteuerschuld, die das Finanzamt unter Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen errechnet hat. Würde die Vorauszahlung weniger als 400 Euro im Kalenderjahr bzw. 100 Euro im vierteljährlichen Vorauszahlungszeitraum betragen, wird keine Vorauszahlung festgesetzt (§ 37 Abs. 5 Satz 1 EStG).

Können Sie glaubhaft machen, dass die Einkommensteuerschuld im Vorauszahlungsjahr niedriger als im Jahr der letzten Veranlagung ausfallen wird, so gilt diese niedrigere voraussichtliche Einkommensteuerschuld als Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlungen. Entscheidende Bedeutung kommt damit der Frage zu, welche Tatbestände zu einer Verminderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen führen können.

Wann kann man einen Herabsetzungsantrag zur Vorauszahlung stellen?

Grundsätzlich sind natürlich alle nachhaltigen Minderungen auf der Betriebseinnahmenseite und Erhöhungen auf der Betriebsausgabenseite geeignet, eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu beantragen. Voraussetzung ist jedoch, der Finanzverwaltung kann die Einnahmenminderung und/oder Ausgabenerhöhung plausibel dargelegt werden. Darüber muss kein detaillierter Rechnungsnachweis geführt werden. Das ist in aller Regel auch gar nicht möglich. Es genügt normalerweise, wenn für den Eintritt des gewinnmindernden Ereignisses konkrete Anhaltspunkte geliefert und bezüglich der Gewinnauswirkungen Überschlagsrechnungen vorgelegt werden.

Gewinnminderungen auf der Einnahmenseite können beispielsweise durch einen Rückgang der Kundenzahl oder durch außergewöhnliche Forderungsausfälle eintreten. Doch in den meisten Fällen wird die Gewinnminderung nicht durch eine Einnahmenminderung sondern durch eine Ausgabenerhöhung entstehen.

Kosten, durch die sich die Vorauszahlungen reduzieren können

Nur zusätzliche Betriebsausgaben führen zu einer Verminderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Es muss sich also um Ausgaben handeln, die erstmalig anfallen oder sich im laufenden Veranlagungsjahr wesentlich erhöhen. Aufwendungen eines Betriebes, die nennenswerte Mehrausgaben gegenüber der letzten Veranlagung zur Folge haben können, sind:

  • Abfindungen, die betrieblich veranlasst sind, wie z. B. für die Freigabe von Räumen zur betrieblichen Nutzung

  • Abschreibungen für neue Betriebsgegenstände und -räume
  • Baukostenzuschüsse, die bei Erstanmietung von Betriebsräumen zu zahlen sind
  • Finanzierungskosten für Betriebskredite (Zinsen, Disagio, Abschlussgebühren, usw.)
  • Fortbildungskosten
  • Instandhaltungskosten für die Betriebsräume
  • Kraftfahrzeugaufwendungen für berufliche Zwecke
  • Mieterhöhungen für Betriebsräume
  • Personalkosten (Neueinstellungen, Gehaltserhöhungen)
  • Reisekosten (Geschäftsreisen, berufliche Informationsreisen)
  • Schadensersatzleistungen, wenn ihr Rechtsgrund in der beruflichen Tätigkeit liegt und diese nicht von der Berufshaftpflichtversicherung übernommen werden

  • Umzugskosten bei Betriebsverlegung.

Sonstige Gründe für einen Herabsetzungsantrag

Um einen Herabsetzungsantrag der Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu rechtfertigen, sind grundsätzlich alle Möglichkeiten zur Senkung der Einkommensteuerschuld geeignet, die das Einkommensteuergesetz bietet, außer ihre Berücksichtigung ist gesetzlich ausgeschlossen, wie (§ 37 Abs. 3 Satz 4ff. EStG):

  • die nicht in Versicherungsbeiträgen bestehenden Sonderausgaben nach § 10 EStG, abziehbare Spenden nach § 10b EStG, außergewöhnliche Belastungen nach § 33 und außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen nach § 33a EStG, soweit sie insgesamt 600 Euro nicht übersteigen;

  • die Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne nach § 34a EStG;

  • die Verluste aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die in der sogenannten Anlaufphase bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung, Anschaffung oder Nutzungsaufnahme entstehen.

Sie sollten allerdings nur dann einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen stellen, wenn tatsächlich eine wesentliche Minderung der Einkommensteuerschuld im laufenden Veranlagungsjahr zu erwarten ist. Die Nutzung der vielfältigen gesetzlichen Möglichkeiten, deren finanzielle Bedeutung sehr unterschiedlich ist, sollte sich deshalb auf die vergleichsweise geringe Anzahl von Steuertatbeständen mit hoher Entlastungswirkung beschränken. Hier sind neben den Kostensteigerungen im Bereich der Betriebsausgaben vor allem Veränderungen der Familienverhältnisse – Beispiel: Verheiratete werden nach der günstigeren Splittingtabelle besteuert – sowie Einnahmenminderungen und Ausgabenerhöhungen im Bereich nicht selbstständiger Einkunftsquellen zu nennen. Letztere sind überwiegend Einkünfte aus Kapitalvermögen, wo Verschlechterungen der Vermögenserträge und/oder Verminderungen der Vermögenssubstanz eintreten können, sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wo Mietausfälle und/oder Aufwandszuwächse für Modernisierung und Instandhaltung deutlich zu Buche schlagen können.


Dr. Ludwig Dornbusch, Ahrstr. 76, 53757 Sankt Augustin, hansdornbusch@web.de



AZ 2011, Nr. 7, S. 4

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