Steuer

Wann Steuern auf Renten fällig sind

Ab 1350 Euro Monatsrente ist der Fiskus dabei

(bü). "Steuern auf Renten?" wird nach wie vor ungläubig gefragt, obwohl das Gesetz, mit dem die Besteuerung der gesetzlichen Renten drastisch verschärft wurde, bereits über sechs Jahre alt ist. Doch seit einiger Zeit werden die Finanzämter durch die "Rentenzahlstellen" jeder Couleur (ob es einen gesetzlichen oder privaten Träger gibt) darüber informiert, welcher Bundesbürger welche Art von Rente in welcher Höhe bezieht.

Das kann zu unangenehmen Briefen des Finanzamts – und heftigen Nachzahlungen führen. Und für 2011 haben sich die Finanzämter offenbar vorgenommen, diejenigen Rentner, deren Renten vermuten lassen, dass sie zu versteuern sind, auf diese Pflicht energisch hinzuweisen – wenn sie sich nicht bereits "gemeldet" hatten

Doch kann den meisten Rentenbeziehern die "Angst vor der Steuererklärung" genommen werden. Denn viele Rentner werden von der Steuerpflicht nicht erfasst – wegen ihrer relativ geringen Rente, die unterm Strich aber gar nicht so gering sein muss. Beim Finanzamt "melden" können sich alle, wenn sie endgültige Klarheit haben wollen. Ein vorheriger Gang zum Steuerfachmann kann nicht schaden.

Als Faustformel gilt: Wer ausschließlich eine gesetzliche Rente bezieht, die vor 2006 begonnen hat, der kann davon ausgehen, dass Steuerpflicht nicht besteht, wenn die Rente nicht höher ist als "brutto" 1500 Euro (also vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge). Denn nur die Hälfte seiner Rente ist in diesem Fall steuerpflichtig und überschreitet die – für alle geltenden – steuerlichen Freibeträge nicht. Für Verheiratete verdoppelt sich dieser Betrag auf 3000 Euro.

Renten, die nach 2005 begonnen haben, sind eher steuerpflichtig geworden. Bei einem Start ins Rentnerdasein in 2006 waren bereits 52 Prozent der Rente dem Grunde nach steuerpflichtig, beim Rentenbeginn in 2007 54 Prozent, in 2008 56 Prozent, in 2009 58 Prozent, und im Jahr 2010 sind es schon 60 Prozent gewesen. Neurentner des Jahres 2011 werden mit 62 Prozent ihrer Rente ins Prüfschema geschickt, ob gegebenenfalls Steuern abzuführen sind. Das heißt: Bei einer spätestens 2005 begonnenen Rente (egal, ob Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente) sind von 1000 Euro nur 500 Euro dem Grunde nach steuerpflichtig. Eine 1000 Euro Rente, die 2011 erstmals gezahlt wird, schlägt mit 620 Euro auf der Pflichtseite zu Buche. Daraus resultiert (wiederum "mit dem Daumen" errechnet), dass die Steuerpflicht für Singles nun schon bei einer Monatsrente von etwa 1350 Euro einsetzt (bei Verheirateten Nur-Rentnern bei etwa 2700 €).

Was nicht heißt, dass nicht auch kleinere Renten um Steuern reduziert werden könnten. Dann nämlich, wenn andere steuerpflichtige Einkünfte hinzukommen, etwa der Arbeitsverdienst des Ehepartners, eine Betriebsrente, Zins- oder Mieteinnahmen. Schon aus diesen Gründen ist es unmöglich, eine pauschale Aussage zu machen, wann denn nun in solchen Fällen Renten tatsächlich der Steuerpflicht unterliegen und wann nicht. Im Zweifel lohnt es, einen Experten der steuerberatenden Berufe einzuschalten oder sich einem Lohnsteuerhilfeverein anzuschließen.

Dies auch mit Blick darauf, dass es eine Reihe von Möglichkeiten gibt, das steuerpflichtige Einkommen zu mindern, zum Beispiel wegen eines Behinderungsgrades, durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, ferner durch Beiträge zur Haftpflichtversicherung (auch für den Pkw). Und: Gesetzliche Unfallrenten bleiben generell vom Steuerabzug verschont, private Unfallrenten nicht.

Infos


Was in welcher Höhe bezüglich Rente dem Finanzamt zu offenbaren ist, das ergibt sich aus der "Anlage R" zum vierseitigen "Mantelbogen", bei Arbeitnehmereinkünften zusätzlich aus der "Anlage N". Die Formulare gibt es beim Finanzamt. Sie können auch aus dem Internet heruntergeladen werden. Über "www.Finanzamt.de – Bundesländer" kann zum zuständigen Finanzamt geklickt werden.

Die Stiftung Warentest hat die Broschüre "Steuererklärung für Rentner 2010/2011" herausgegeben. Zu haben im Buchhandel für 14,90 Euro.



AZ 2011, Nr. 6, S. 4

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