Gesundheitspolitik

BMJ: Pick-up-Verbot war nicht möglich

Justizministerin beim Apotheken-Kooperationsgipfel

München (diz). "Wir hätten gerne einen Weg gefunden, Pick-up-Stellen zu verbieten, aber die Bundesregierung hat nach intensiver Prüfung von einem Verbot absehen müssen – und das ist nicht nur so dahergesagt", so rechtfertigte Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) auf dem Apotheken-Kooperationsgipfel am 3. Februar in München das Abrücken vom einstigen Vorhaben, Pick-up-Stellen gesetzlich zu verbieten. Eine Möglichkeit, hier in gewissem Umfang noch einzugreifen, sieht sie über Regulierungen über die Apothekenbetriebsordnung.

Die Prüfungen des Bundesjustizministeriums hätten ergeben, dass man mit einem Verbot Pick-up-Stellen nicht hätte zurückdrängen können. Auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten hätte es keinen Bestand gehabt: Denn Versandapotheken und diejenigen, die diese Räume für Pick-up-Stellen zur Verfügung stellen, tun dies unter dem Schutz der im Grundgesetz verbürgten Berufsfreiheit – und diese lasse sich nur in engen Grenzen einschränken, so die Ministerin. "Solange Arzneimittel über Pick ups ordnungsgemäß bei den Bestellern ankommen, ist der Schutz der Apotheken vor dieser Konkurrenz alleine kein hinreichender Grund, um ein Verbot im Sinne der Einschränkung dieser Form der Berufsausübung auszusprechen", sagte Leutheusser-Schnarrenberger. "Wir sind der Überzeugung, dass ein solches Verbot von Pick-up-Stellen keinen Bestand haben würde, ich glaube, eine Niederlage vor Gericht wäre mit einer fatalen Signalwirkung verbunden, daran kann niemand Interesse haben.

Im Interesse der Patienten dürfe es im Versandhandel aber auch nicht zu Auswüchsen kommen. Daher sei die Bundesregierung offen für Vorschläge, die sich auch mit einer stärkeren Regulierung in diesem Bereich befassen. Vom Grundsatz her seien, so die Ministerin, Einschränkungen über die Apothekenbetriebsordnung möglich, abhängig von der inhaltlichen Ausgestaltung im Bereich der Rezeptsammelstellen.



AZ 2011, Nr. 6, S. 1

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