Recht

Arbeitszeugnis: "Hoch motiviert kennen gelernt" ist nicht abwertend

(bü). Auch ein vermeintlich gutes Zeugnis eines Arbeitgebers kann von einem ausscheidenden Mitarbeiter gerichtlich angefochten werden, wenn es versteckte Hinweise darüber enthält, dass das geschriebene Wort nicht der tatsächlichen Bewertung entspricht. Der Mitarbeiter darf aber – den Wortlaut betreffend – nicht zu spitzfindig sein. Mit dieser Begründung wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Klage eines Ex-EDV-Mitarbeiters ab, der folgende Formulierung beanstandet hatte: "Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit." Er wandte sich gegen die Formulierung "kennen gelernt", die in der Berufswelt "überwiegend negativ verstanden" werde. Das BAG war anderer Auffassung: Die Formulierung erwecke "aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck", der Arbeitgeber attestiere dem Arbeitnehmer in Wahrheit "Desinteresse und fehlende Motivation".


(BAG, 9 AZR 386/10)



AZ 2011, Nr. 51-52, S. 5

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.