Recht

Hochschule: Langes Warten auf einen Platz ist hinzunehmen

(bü). Studienbewerber, die wegen überlanger Wartezeiten auf einen Medizinstudienplatz vor Gericht gezogen waren, haben nun endgültig eine Niederlage erlitten. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine gerichtlich angeordnete Vergabe von Studienplätzen nicht zulässig sei. Im konkreten Fall hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Stiftung für Hochschulzulassung (die frühere "ZVS") verpflichtet, Bewerber zum Studium der Tier- und Humanmedizin vorläufig wegen zum Teil sechsjähriger Wartezeiten zuzulassen. Eine Wartezeit müssten aber die Bewerber hinnehmen, so das OVG. Ihre Grundrechte würden nur verletzt, wenn sie ein für alle Mal vom Studium ausgeschlossen wären. Es sei aber "derzeit nicht ersichtlich, dass die Studienbewerber endgültig keinen Studienplatz erhalten würden".


(OVG für das Land Nordhein-Westfalen, 13 B 1209/11 u. a.)



AZ 2011, Nr. 50, S. 4

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