Recht

Verwaltungsrecht: Ein Arzt, der betrügt, darf nicht weiterbehandeln

(bü). Einem Arzt ist die Approbation zu entziehen, wenn er sich wegen erheblicher Straftaten im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit als unwürdig erweist. Im konkreten Fall vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof stand ein Chefarzt einer Klinik, der wegen Vorteilsannahme, Untreue und Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten und zu einer Geldstrafe in Höhe von 40.000 Euro verurteilt worden war (unter anderem hatte er Geld von der Pharmaindustrie angenommen, das offiziell als Spende für eine Fortbildungsveranstaltung floss, tatsächlich jedoch auf einem Betriebsausflug verjubelt wurde). Ihm wurde daraufhin die Zulassung entzogen – wogegen er vergeblich klagte. Der Eingriff sei zum Schutz wichtiger Rechtsgüter möglich, so das Gericht. Voraussetzung für einen Entzug sei, dass der betroffene Arzt sich als unzuverlässig oder unwürdig zur Ausübung seines Berufs erwiesen habe. Das träfe hier zu, denn er besäße aufgrund seines Verhaltens nicht mehr das Ansehen und Vertrauen, das für seine Berufsausübung unabdingbar nötig sei. Dabei sei nicht unbedingt erforderlich, dass sich der Arzt bei der Behandlung von Patienten etwas zuschulden habe kommen lassen. Auch ein Verhalten, das mit der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit lediglich in Zusammenhang stehe, das sich außerhalb des Berufs gezeigt hat, könne das Urteil der Unwürdigkeit begründen.

(Bayerischer VGH, 21 BV 1279/09)



AZ 2011, Nr. 5, S. 7

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