Gesundheitspolitik

Apothekerin verliert Streit um Kosmetik

Verwaltungsgericht Minden sieht Verstoß gegen Apothekenbetriebsordnung

Berlin (lk/ks). Die Apothekerin Petra Huwald von der Pluspunkt-Apotheke in Gütersloh darf keine Gesichts- und Fußkosmetik mehr in ihren Räumen anbieten. Das entschied letzte Woche das Verwaltungsgericht Minden und bestätigte damit eine bereits ergangene Verfügung des zuständigen Kreises Gütersloh gegen den Kosmetikbetrieb. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig – Berufung wurde bereits angekündigt. Der Apothekerverband Westfalen-Lippe (AVWL) nahm das Urteil zum Anlass, um erneut für mehr unternehmerische Freiheit für Apothekerinnen und Apotheker Position zu beziehen. (Urteil des VG Minden vom 26. Januar 2011, Az. 7 K 1647/10)

Mit dem Urteil – dessen Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen – schloss sich das Verwaltungsgericht Minden der Auffassung des Kreises Gütersloh an. Die Klägerin betreibt eine Filialapotheke, in deren Obergeschoss sie Kosmetikbehandlungen wie Peeling, Entspannungsmassage, Brauenkorrektur und Maniküre anbietet. Der Raum wird über eine Außentreppe und durch einen Flur erreicht, von dem aus auch zur Apotheke gehörende Vorratsräume und das Labor zugänglich sind.

In dieser Ausgestaltung verstoßen die von der Klägerin angebotenen Kosmetikbehandlungen nach Auffassung der zuständigen 7. Kammer des Verwaltungsgerichts gegen die Regelungen der Apothekenbetriebsordnung. Die von der Klägerin angebotenen Kosmetikbehandlungen stellten weder eine ohne Weiteres mit dem Apothekenbetrieb einhergehende Leistung dar noch handele es sich um ein innerhalb der Apothekenbetriebsräume erlaubtes sogenanntes Nebengeschäft, heißt es in einer Presseerklärung des Gerichts.

Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Apothekers immer an seinem Auftrag zu messen sei, eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Dieser Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrages verbiete eine Geschäftsgestaltung, die – wie hier – befürchten lasse, dass sich die Apotheke zu einem Kosmetikstudio entwickele. Ausweislich ihres Internetauftritts bewerbe die Klägerin ihren "Kosmetikbereich" nämlich im Sinne eines vollständigen Kosmetikstudios mit umfänglichen und vielfältigen Leistungspaketen, die im Einzelfall sogar einen Zeitraum von ca. 150 Minuten in Anspruch nehmen sollen.

Die Frage, ob Kosmetikbehandlungen in von den Betriebsräumen einer Apotheke abgetrennten Räumen zulässig sind, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Im Falle eines Misserfolgs der Klage, hatte der Anwalt der Apothekerin bereits vor der Urteilsverkündung weitere rechtliche Schritte angekündigt. Gegen das Urteil kann binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

AVWL: Urteil geht an der Realität vorbei

Mit Enttäuschung wurde die Entscheidung auch beim AVWL aufgenommen. "Dieses Urteil mag vielleicht noch in die bisherige Rechtslage passen, aber nicht mehr in die Realität", sagte AVWL-Geschäftsführer Dr. Sebastian Schwintek. Er forderte eine Modernisierung der Apothekenbetriebsordnung und klare gesetzliche Grundlagen, um die wirtschaftlichen Handlungsoptionen für Apotheker zu stärken. "Apotheker sind und bleiben in erster Linie freie Heilberufler. Sie müssen jedoch auch unternehmerisch handeln, um ihre wirtschaftliche Basis zu sichern." Das sei eine Folge der politischen Entscheidungen vergangener Jahre, die von Nullrunden und Kürzungen beim Apothekenhonorar geprägt gewesen seien.

Der Verband verwies darauf, dass Apotheken großes Vertrauen genießen: "Kein Verbraucher versteht deshalb, warum die Apotheke nicht Angebote für Gesundheit und Wohlbefinden machen darf, soweit die Versorgung mit Arzneimitteln sichergestellt bleibt." Freiheit für die Apotheke in diesem Feld stifte doppelten Nutzen: So könnten Apotheken nicht nur besser auf die Bedürfnisse ihrer Kunden eingehen, sondern zugleich die wirtschaftliche Basis auch für eine hochwertige Arzneimittelversorgung stärken.



AZ 2011, Nr. 5, S. 1

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