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Sicher vererben mit dem Testamentsregister

Bundesnotarkammer nimmt zentrales Testamentsregister in Betrieb

BERLIN (bnk/az). Am 1. Januar 2012 nimmt die Bundesnotarkammer das deutsche Testamentsregister in Betrieb. Dort werden alle erbfolgerelevanten Urkunden registriert, die notariell beurkundet wurden und/oder amtlich verwahrt werden. Das Register stellt sicher, dass jede registrierte Urkunde im Sterbefall eröffnet und der letzte Wille des Erblassers verwirklicht wird.

Die Bundesnotarkammer arbeitet zur Zeit mit Hochdruck daran, das Testamentsregister rechtzeitig zum 1. Januar 2012 fertigzustellen. Die Testamentsregister-Verordnung mit den Einzelheiten zur Registererrichtung und zum Registerbetrieb wurde erst Mitte dieses Jahres erlassen. Trotz bereits mehr als zehnjähriger Vorarbeiten wird es deshalb knapp: Wegen der Vielzahl der Beteiligten – alle deutschen Notare, Nachlassgerichte und Standesämter – und der ressortübergreifend erforderlichen Abstimmungen ist es nicht leicht, die noch erforderlichen Anpassungen kurzfristig zu realisieren.

Zu den registerpflichtigen Urkunden gehören vor allem notarielle Testamente und Erbverträge sowie sonstige erbfolgerelevante notarielle Urkunden, beispielsweise Erbverzichtsverträge und bestimmte Eheverträge sowie Rechtswahlen. Fernen können eigenhändige Testamente registriert werden, wenn sie in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichtes verbracht werden. Wird eine notarielle oder eigenhändige Urkunde aus der Verwahrung zurückgenommen oder in die Verwahrung einer anderen Stelle verbracht, sind auch diese Vorgänge registerpflichtig. Dadurch wird sichergestellt, dass der Registerinhalt zu jedem Zeitpunkt richtig ist. Zeitverzögerungen in Nachlassverfahren sind daher nicht mehr zu erwarten.

In das elektronische Testamentsregister nimmt die Bundesnotarkammer ab 2012 die sogenannten Verwahrangaben von erbfolgerelevanten Urkunden auf. Dazu zählen Angaben zur Person des Erblassers, zum Urkundentyp und Informationen zu deren Verwahrstelle. Um den Erblasser eindeutig identifizieren zu können, muss er wie beim bisherigen Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen seine Geburtenregisternummer angeben. Nicht gespeichert wird hingegen der Inhalt von Verfügungen von Todes wegen und anderen notariellen Urkunden zum Erbrecht: Datensparsamkeit ist die Grundlage für effektiven Datenschutz.

Im Sterbefall prüft die Bundesnotarkammer, ob für den Erblasser eine Registrierung vorhanden ist. Falls ja, wird die Stelle benachrichtigt, in deren Verwahrung sich die Urkunde befindet, also das Amtsgericht oder der Notar. Gleichzeitig informiert die Bundesnotarkammer auch das zuständige Nachlassgericht über alle zum Sterbefall zu erwartenden Urkunden. Bei Ablieferungsverzögerungen wird dadurch verhindert, dass falsche Erbscheine ausgestellt werden.

Notaren und Gerichten ist es ferner im Rahmen ihrer Tätigkeit erlaubt, beim Testamentsregister jederzeit abzufragen, ob ein Erblasser bereits eine erbfolgerelevante Urkunde verfasst hat. Insbesondere Notare können dadurch im Rahmen ihrer erbrechtlichen Beratung ermitteln, ob Beschränkungen der Testierfreiheit vorliegen. Dadurch wird gewährleistet, dass der Urkundenentwurf auf die individuellen Verhältnisse des Erblassers optimal passt.

Die Registrierung der Urkunden erfolgt ausschließlich elektronisch über besonders gesicherte Verbindungen, und zwar in der Regel durch Notare. Darüber hinaus können Amtsgerichte Verwahrangaben an das Testamentsregister übermitteln, wenn sie ein eigenhändiges Testament in die besondere amtliche Verwahrung nehmen. Im Ausland sind die deutschen Konsularbeamten für Registrierungen zuständig; für diese ist das Papiermeldeverfahren vorgesehen. Für jede Registrierung wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben, die der Melder zusammen mit den Kosten der Beurkundung oder Hinterlegung abrechnet. Muss die Bundesnotarkammer die Kosten selbst erheben, beispielsweise im Papiermeldeverfahren, sind wegen des erhöhten Verwaltungsaufwands 18 Euro je Registrierung fällig.

In das Testamentsregister werden ferner die bereits vorhandenen Informationen über bis zum 31. Dezember 2011 errichtete erbfolgerelevante Urkunden aufgenommen. Diese befinden sich derzeit auf gelben Karteikarten bei den fast 5000 Geburtsstandesämtern bzw. dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin, das die Hauptkartei für Testamente führt. Für die Überführung der ca. 15 Mio. Karteikarten ist ein Zeitraum von sechs Jahren vorgesehen..

Nähere Informationen zum Zentralen Testamentsregister finden Sie unter www.testamentsregister.de.



AZ 2011, Nr. 49, S. 7

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