Gesundheitspolitik

Null-Retaxation ist "nicht normal"

Null-Retaxation – ist das überhaupt rechtens? AZ-Interview mit Dr. Heinz-Uwe Dettling

STUTTGART (diz). Der Streit der Novitas BKK mit der Apothekerschaft um Null-Retaxationen von Betäubungsmittelrezepten kocht mehr und mehr hoch. Die Kasse weicht keinen Schritt von ihrer Auffassung ab, dass es rechtens sei, formal nicht hundertprozentig ausgestellte Rezepte auf Null zu retaxieren. Mittlerweile liegt sogar die Stellungnahme einer Bezirksregierung vor, die deutlich macht, dass eine Krankenkasse nicht dafür zuständig ist, BtM-Rezepte zu prüfen, und nicht befugt ist, Ab rechnungen wegen Formfehlern zu verweigern. Wir fragten dazu Rechtsanwalt Dr. Heinz-Uwe Dettling, Stuttgart, der sich mit dieser Materie eingehend befasst hat.
Dr. Heinz-Uwe Dettling: Retaxation auf Null ist mit Regeln der Fairness nicht vereinbar.
Foto: DAZ/diz

AZ: Herr Dr. Dettling, die Retaxationen auf Null nehmen in den letzten Monaten stark zu. Krankenkassen verweigern die Bezahlung für gelieferte Arzneimittel. Als Gründe für die Zahlungsverweigerung werden Formfehler bei der ärztlichen Verordnung genannt. Die Kassen berufen sich dabei, wie im Fall der Novitas BKK, auf den mit dem Apothekerverband geschlossenen Liefervertrag. Ist eine Retaxation auf Null überhaupt rechtens? Immerhin hat der Patient das verordnete Arzneimittel erhalten.

Dettling: Die Retaxation auf Null bei den Leistungserbringern in der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Anomalie, die es nirgendwo sonst in unserer Rechtsordnung gibt. Sie ist ein Beispiel für den Mangel an Rechtsstaatlichkeit und Fairplay in der gesetzlichen Krankenversicherung.


AZ: Wie kommen Sie zu dieser gewagten These?

Dettling: Ich vergleiche nur die Situation in der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Rechtsprechung in anderen Bereichen. Nehmen Sie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs für Zivilsachen. Nach diesem Urteil müssen Patienten außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung selbst mangelhafte zahnärztliche Leistungen bezahlen, soweit sie die Leistungen trotz des Mangels nutzen. Wer eine Leistung in Anspruch nimmt, muss sie auch bezahlen. Wer das nicht tut, verhält sich unethisch und unfair. Das ist die zugrundeliegende Wertung. Daher kennt die Rechtsprechung zum Strafrecht auch die Zechprellerei als Betrugstatbestand. Die Retaxation auf Null in der gesetzlichen Krankenversicherung bedeutet dagegen, dass Leistungen in Anspruch genommen, aber nicht bezahlt werden. Die Retaxation auf Null ist daher etwas, was der allgemeinen Wertung unserer Rechtsordnung widerspricht. Die Retaxation auf Null ist in diesem Sinne "nicht normal".


AZ: Woher kommt die Retaxation auf Null in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Dettling: Die Retaxation auf Null ist eine "Rechtserfindung" des Bundessozialgerichts, die weder im Gesetz noch in den Arzneimittelverträgen eine Stütze findet. Die Retaxation auf Null wurde gleichwohl teilweise sogar bei bloßen Abrechnungsfehlern angewandt. Hier hat das Bundessozialgericht selbst erkannt, dass die Retaxation auf Null mit den Regeln der Fairness nicht vereinbar ist, und die Retaxation auf Null bei Abrechnungsfehlern für verfassungswidrig erklärt. Die Gründe, die das Bundessozialgericht für die Fallgruppe der Abrechnungsfehler anführt, belegen aber genauso die Verfassungswidrigkeit der Retaxation auf Null bei Abgabefehlern. Hier wie dort sehen das Gesetz und die Arzneilieferverträge jeweils geeignete und angemessene Rechtsfolgen für Fehler vor. Für die zusätzliche, in ihren Auswirkungen völlig zufällige und daher willkürliche Retaxation auf Null ohne Bereicherungsausgleich besteht folglich kein Raum.


AZ: Drängt sich bei der gegenwärtigen Praxis mancher Krankenkassen nicht der Eindruck auf, hier gehe es um eine zusätzliche Einnahmequelle auf Kosten der Apotheken?

Dettling: Dieser Eindruck entsteht in der Tat. Derzeit wird eine ohnehin verfehlte Rechtsprechung auf die Spitze getrieben. So seltsam es klingen mag: darin liegt auch eine Chance für die Leistungserbringer. Die gegenwärtige Praxis mancher Krankenkassen enthüllt den wahren Charakter der Retaxation auf Null. Sie ist ein illegitimes Mittel zur ungerechtfertigten Bereicherung von Krankenkassen. Ich kann nicht erkennen, weshalb die ungerecht fertigte Bereicherung bei Krankenkassen legitim sein soll. Krankenkassen haben keinen Anspruch auf Bevorzugung und Besserstellung im Recht.


AZ:Und wie beurteilen Sie eine Null-Retaxation, wenn nicht das verordnete, sondern ein Austauschpräparat abgegeben wird wie seinerzeit im Falle von Metoprolol, als die Herstellerfirma nicht liefern konnte?

Dettling: Im Fall von Metoprolol handelte es sich nach meiner Kenntnis um Aut-idem-Verordnungen. Es wurden Präparate mit dem verordneten Wirkstoff abgegeben. Ein Abgabefehler liegt daher nicht vor. Ob Fehler bei der Abrechnung vorgekommen sind, wird im Einzelfall zu prüfen sein. Die Konsequenzen ergeben sich dann aus Recht und Gesetz. Jedenfalls kann die Retaxation auf Null nicht die Konsequenz sein. Denn Abrechnungsfehler führen auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht zu einer Retaxation auf Null.


AZ: Herr Dr. Dettling, vielen Dank für das Gespräch.



AZ 2011, Nr. 49, S. 1

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