Gesundheitspolitik

"Krankenkassen für BtM-rechtliche Prüfung nicht zuständig"

DÜSSELDORF (diz). Nach Auffassung der Bezirksregierung Düsseldorf fehlt es den Krankenkassen an der Zuständigkeit für die betäubungsmittelrechtliche Prüfung von Betäubungsmittelrezepten. Mit dieser klaren Aussage unterstützt die Behörde auch die Auffassung der Apothekerkammer Nordrhein, wonach eine Krankenkasse wie die Novitas BKK nicht berechtigt ist, formale betäubungsmittelrechtliche Prüfungen von BtM-Rezepten durchzuführen und die Ergebnisse als Grundlage für Retaxierungen zu verwenden.

Wie wir berichteten, retaxierte die Novitas BKK zahlreiche BtM-Rezepte, nachdem das für die Krankenkasse arbeitende Prüfunternehmen (Protaxplus) formale betäubungsmittelrechtliche Mängel auf dem Verordnungsblatt festgestellt haben will.

Die Bezirksregierung machte nun auf Anfrage der Apothekerkammer Nordrhein deutlich, dass die originäre Zuständigkeit für die Prüfung und Überwachung des BtM-Verkehrs bei den Unteren Gesundheitsbehörden, in Nordrhein-Westfalen bei den Amtsapothekerinnen und -apothekern liegt. Zunächst jedoch, so die Behörde, sei die Prüfung von BtM-Rezepten Aufgabe der abgebenden Apotheke.

Aber: "Verweigert eine Krankenkasse nun die Begleichung der Kosten für eine BtM-Verordnung, weil sie vorgibt, es lägen formale betäubungsmittelrechtliche Mängel vor, so kann dies keinen Erfolg haben", stellt die Bezirksregierung Düsseldorf fest. Selbst wenn Krankenkassen wie in vielen Fällen Körperschaften des öffentlichen Rechts seien, "fehlt es ihnen an der Zuständigkeit für die betäubungsmittelrechtliche Prüfung von Betäubungsmittelrezepten", so die Behörde. Zuständig dafür seien nämlich die Bundesopiumstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und die Bundesländer; in Nordrhein-Westfalen ist beispielsweise die kommunale Ebene für den Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes zuständig. Das bedeutet, dass hier die Amtsapothekerinnen und -apotheker für die Überprüfung der betäubungsmittelrechtlichen Richtigkeit von BtM-Rezepten zuständig sind.

Die klare Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf: Im Rahmen der Rezeptabrechnung könne man keinen Grund erkennen, der die Krankenkassen dazu befugt, Abrechnungen aus formal betäubungsmittelrechtlichen Gründen zu verweigern und damit eine Teil- und/oder Vollretaxation zu begründen. Die Bezirksregierung Düsseldorf schickte ihr Schreiben nachrichtlich u. a. auch an das Gesundheitsministerium von Nordrhein-Westfalen, die Bundesopiumstelle und weitere Bezirksregierungen.



AZ 2011, Nr. 49, S. 8

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