Recht

Geburtstagsfeier eines Arbeitnehmers interessiert den Fiskus nicht

(bü). Lädt ein Arbeitnehmer (hier ein GmbH-Geschäftsführer zu seinem 60. Geburtstag) seine Kolleginnen und Kollegen ein und nehmen auch (hier: 6) Verwandte des Jubilars an der Feier teil, so kann er seinen Aufwand dafür nicht als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Eine berufliche Veranlassung ist nämlich nur gegeben, wenn die Kosten "objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden". In Fällen wie diesem hätte es vielmehr nahe gelegen, die Feier offen als Betriebsfeier und nicht als persönliche Geburtstagsfeier eines Geschäftsführers zu veranstalten, "um die Verbundenheit der Mitarbeiter zu dem Unternehmen zu steigern".


(FG Münster, 10 K 1643/10 E)



AZ 2011, Nr. 48, S. 7

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