Wirtschaft

Auch ohne Schmerzen auf den Zahnarztstuhl

Zahnersatz-Endspurt: Termin 31. Dezember 2011 – Zuschuss bis zu 65 Prozent

(bü). Wichtig für gesetzlich Krankenversicherte: Wer in diesem Jahr noch nicht beim Zahnarzt war – und sei es vorsorglich, also ohne konkreten Anlass – , der kann 2012, falls dann Zahnersatz nötig werden sollte, weniger Geld von seiner Krankenkasse bekommen.

Das ist die Regel: Wer in den vorhergehenden fünf Jahren (auf 2012 bezogen: von 2007 bis 2011) nicht wenigstens einmal jährlich beim Zahnarzt vorsorglich im Behandlungsstuhl saß, der erhält den normalen Festzuschuss. Er entspricht 50 Prozent des "befundorientierten Festbetrages". Das heißt: Die Hälfte der Kosten übernimmt die Krankenkasse, die andere Hälfte ihr Ver sicherter. Kostet ein (wohlgemerkt: "kassenüblicher") Zahnersatz 1000 Eu ro, so teilen sich Krankenkasse und Versicherter diesen Betrag in je 500 Euro.

Allerdings: Kann auf einen regelmäßigen Zahnarztbesuch in dem Fünfjahres-Zeitraum verwiesen werden (die Zahnärzte vermerken das jeweils im Patienten-Bonusheft; natürlich ist auch ein anderer Nachweis möglich), dann steigt der Zuschuss (von 50 auf 60) um 10 Prozent -punkte, also real um 20 Prozent. Der Patient wird dann nur mit 40 Prozent der kassenüblichen Leistung belastet.

Wer sogar einen "lückenlosen" Zahnarztbesuch in den vorangegangenen zehn Jahren (auf 2012 bezogen: von 2002 bis 2011) nachweist, der ist – sollte für ihn im nächsten Jahr Zahnersatz überhaupt nötig werden – noch besser dran: Die Beteiligung seiner Krankenkasse steigt um 15 Prozentpunkte, real (von 50 auf 65) um 30 Prozent. Die Kasse bezahlt dann 65 Prozent, der Patient = Versicherter 35 Prozent des "festen" Normalsatzes.

Fünf Jahre lang Vorsorgeuntersuchungen

Ansonsten gilt: Wer ein Jahr nicht beim Zahnarzt war, dem steht erst dann wieder der erhöhte Kassenanteil zu, wenn wiederum fünf Jahre hintereinander mit Vorsorgeuntersuchungen (oder Zahnarztbehandlungen) verstrichen sind. Für den um 30 Prozent höheren Bonus müssen es dann wiederum zehn Jahre sein.

Weder auf 50 noch auf 60 oder 65 Prozent einlassen müssen sich die gesetzlich Krankenversicherten, die ein geringes Einkommen haben. Ihnen steht der doppelte Normal-Zuschuss, also 100 Prozent des medizinisch notwendigen Aufwandes für Zahnersatz zu. Und das unabhängig davon, ob sie in den letzten fünf oder gar zehn Jahren regelmäßig beim Zahnarzt waren.

Als "gering" gilt im Jahr 2011 ein Einkommen, das bei einem Alleinstehenden 1022,00 Euro pro Monat nicht übersteigt. Für Ehepaare beträgt die Einkommensgrenze 1405,25 Euro monatlich – die Einkünfte beider Partner berücksichtigt. Für jedes Kind kommen 255,50 Euro pro Monat hinzu, so dass eine dreiköpfige Familie bis zu einem Monatsbrutto von 1660,75 Euro als "Härtefall" gilt – mit Anspruch auf den 100-prozentigen Zuschuss. Gleiches gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe. Für Bezieher (etwas) höherer Einkommen gelten abgestufte Zuzahlungsregeln.

Mehrkosten immer selbst bezahlen

Wichtig, weil immer wieder zu Missverständnissen führend: Wird eine "höherwertige Versorgung", also nicht nur die Kassenleistung gewünscht, so gehen die Zusatzkosten zulasten der eigenen Geldbörse. Doch auch "gleichwertiger" Zahnersatz kann höhere Eigenbeteiligungen zur Folge haben. Gleichwertig ist ein Zahnersatz, wenn die Therapie die Regelversorgung enthält und weitere Leistungen dazu kommen. Muss zum Beispiel ein Backenzahn überkront werden, so ist die Regelversorgung die Metallkrone. Wünscht der Patient aus ästhetischen Gründen eine Verblendung der Krone, dann ist dies eine Zusatzleistung, die aber an der normalen Kassenleistung nichts ändert. Die Mehrkosten für die Verblendung bezahlt der Versicherte. So kann es sein, dass aus den erwarteten 50, 60 oder 65 Prozent Kassenbeteiligung unterm Strich 30 oder 40 Prozent werden, worüber Zahnärzte dem Vernehmen nach vor der Behandlung nicht immer ausführlich genug aufklären

Übrigens: Für reine Vorsorgeuntersuchungen (wenn also zum Beispiel nicht einmal Zahnstein entfernt wird) ist die Praxisgebühr von 10 Euro nicht zu zahlen. Dies gilt zweimal im Kalenderjahr. "Mit Zahnsteinentfernung" wird beim zweiten Mal aber eine Privatrechnung des Zahnarztes fällig. Für die Bonuszahlung reicht es aber, wenigstens eine reine Vorsorgeuntersuchung im Jahr nachzuweisen.



AZ 2011, Nr. 48, S. 5

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