Recht

Weihnachtsgeld: Auch eine Unterschrift beendet "betriebliche Übung" nicht

(bü). Hat ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern bereits mehr als drei Jahre lang ohne tarifliche oder arbeitsvertragliche Verpflichtung Weihnachtsgeld gezahlt, so ist eine betriebliche Übung entstanden – und somit ein Rechtsanspruch für die Zukunft. Dieser Anspruch wird nicht dadurch ausgehebelt, dass der Arbeitgeber nach drei Jahrzehnten die Beschäftigten den Passus unterschreiben lässt, dass weitere Zahlungen jeweils von der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens abhängen – hier ausgelöst durch Kurzarbeit in dem betreffenden Jahr. (Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im verhandelten Fall: Denn diese Unterschrift bedeutet lediglich, dass der Mitarbeiter die von dem Arbeitgeber einseitig neu vorgegebenen Modalitäten beim Weihnachtsgeld "zur Kenntnis genommen hat". Dies folge schon daraus, dass der Mann handschriftlich hinzugefügt habe "unterzeichnet am ..." und nicht "einverstanden" oder Ähnliches.)


(LAG Rheinland-Pfalz, 5 Sa 604/10)



AZ 2011, Nr. 47, S. 6

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.