Wirtschaft

Mindestrentenalter "62" für Verträge ab 2012

Termin 31. 12. 2011 – Private Altersvorsorge wird angepasst

(bü). Die "Rente mit 67" hat nicht nur Auswirkungen auf die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch die private Altersvorsorge ist betroffen: Für Vorsorgeverträge wird das Mindestrentenalter vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehoben, sollen steuerliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können.

Kapitallebensversicherung/Private Rentenversicherung. Wird eine solche Versicherung fällig, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und den eingezahlten Beiträgen nur zur Hälfte steuerpflichtig, wenn die Versicherung mindestens zwölf Jahre lang bestanden hat und im Auszahlungszeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet ist. Ansonsten wird die ausgezahlte Summe voll unterworfen. Bei Versicherungsverträgen, die nach 2011 abgeschlossen werden, gilt die steuerliche Vergünstigung nur, wenn die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres ausgezahlt wird.

Werden "wesentliche Vertragsmerkmale" einer Versicherung, die vor 2012 abgeschlossen wurde, geändert (die Laufzeit, die Versicherungssumme, die Beitragshöhe oder die Dauer der Beitragszahlung) und führt dies "zu einem Neubeginn der Mindestvertragsdauer", dann gilt bei einer Vertragsänderung nach 2011 das zuvor Beschriebene. Das heißt: Der Vorteil, dass lediglich der halbe Unterschiedsbetrag zwischen Beitragszahlung und Auszahlung der Versicherungssumme mit Steuern belegt wird, gilt nur dann, wenn das Geld (nach mindestens zwölf Jahren seit der Vertragsänderung) nach Vollendung des 62. Lebensjahres fließt.

Generell gilt: Die (einmalige) Verlängerung der Laufzeit eines Vertrages, der bisher als Auszahlungstermin die Vollendung des 65. Lebensjahres vorsah, auf den 67. Geburtstag mit entsprechender Verlängerung der Dauer der Beitragszahlung führt nicht zu einer nachträglichen Vertragsänderung.


Zertifizierte Altersvorsorgeverträge (Riester-Rente). Bei Verträgen, die nach 2011 abgeschlossen werden, dürfen die fälligen Leistungen nicht vor dem 62. Geburtstag ausgezahlt werden, sollen die bisherigen steuerlichen Vergünstigungen erhalten bleiben. Im Hinblick darauf, dass die Beitragszahlungen steuerlich gefördert werden, wird allerdings insgesamt auf das Datum des ursprünglichen Vertragsabschlusses abgestellt. Das heißt: Wurde der Altersvorsorgevertrag vor 2012 abgeschlossen und sieht dieser für den Beginn der Leistungen (wie bisher üblich) ein Mindestalter von 60 Jahren vor, dann gilt dies auch für eine nach 2011 vorgenommene Erhöhung des Beitrags beziehungsweise der Versicherungssumme.

Auch für steuerlich nicht geförderte Altersvorsorgeverträge gelten die neuen Regeln mit Blick auf die Anhebung des Lebensalters auf den 62. Geburtstag.


Basisrentenverträge (Rürup-Rente). Bei Basisrentenverträgen, die nach 2011 abgeschlossen werden, dürfen die sich daraus ergebenden Leistungen ebenfalls nicht vor dem 62. Geburtstag des Anlegers ausgezahlt werden, soll der Ertrag begünstigt versteuert werden. Hinsichtlich einer nach 2011 vorgenommenen Aufstockung der Versicherungssumme beziehungsweise der Beiträge eines vor 2012 geschlossenen Vertrages bleibt es beim bisherigen Recht.


Betriebliche Altersversorgung. In diesem Bereich gilt als Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Regelfall der 60. Geburtstag. Für Versorgungszusagen, die nach 2011 erteilt werden, gilt das 62. Lebensjahr.

(Das Bundesfinanzministerium hat die entsprechenden Grundsätze unter dem Geschäftszeichen IV C 3 – S 2220/11/10002 bekannt gemacht.)



AZ 2011, Nr. 46, S. 4

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