Recht

Die Kassen müssen sich nicht rechtfertigen

(bü). Gesetzliche Krankenkassen, die von ihren Versicherten einen Zusatzbeitrag erheben wollen, brauchen sich gegenüber dem Bundeskartellamt dafür nicht zu rechtfertigen. Auch ein vom Amt geäußerter Verdacht einer unerlaubten Preisabsprache mit anderen Krankenkassen ändert daran nichts. Das Hessische Landessozialgericht, das von einer der acht Krankenkassen eingeschaltet wurde, die Anfang 2010 in einer gemeinsamen Pressekonferenz den Zusatzbeitrag ankündigten, sah keine Rechtsgrundlage, die die Kassen verpflichten würde, dem Kartellamt die gewünschten Auskünfte zu geben. Das Selbstverwaltungsrecht, das vom staatlichen Bundesversicherungsamt beaufsichtigt werde, reiche aus. Im Übrigen handelten die Kassen nicht als "Unternehmer", da sie "rein soziale Aufgaben" wahrnähmen, die auf dem Grundsatz der Solidarität beruhen.


(Hessisches LSG, L 1 KR 89/10 KL)



AZ 2011, Nr. 46, S. 4

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