Gesundheitspolitik

ApBetrO: AVWL fordert von ABDA Korrektur

Mittel zur Körperpflege im Warensortiment behalten

Berlin (lk). Der Apothekerverband Westfalen-Lippe (AVWL) fordert in seiner Stellungnahme zur Apothekenbetriebsordnung in mehreren Punkten die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) zu einer Korrektur des Rohentwurfs der ABDA-Stellungnahme auf. Insbesondere will der AVWL im Gegensatz zur ABDA "Mittel zur Körperpflege" ausdrücklich im apothekenüblichen Warensortiment behalten, so wie es der Referentenentwurf zur ApBetrO des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) vorsieht.

Mit dieser Position stellt sich der AVWL in einem zentralen Punkt der Bewertung der ApBetrO frontal gegen die ABDA. Das verspricht auf der außerordentlichen ABDA-Mitgliederversammlung am 8. November kontroverse Debatten. Dort soll über die ABDA-Stellungnahme zur ApBetrO diskutiert und entschieden werden. Mit Blick auf diese Debatte lehnte der Apothekerverband Westfalen-Lippe gegenüber der AZ jede Stellungnahme zum bekannt gewordenen Schreiben an ABDA-Präsident Heinz-Günter Wolf ab.

Die Aufnahme von "Mitteln zur Körperpflege" in die Definition der apothekenüblichen Waren gebe lediglich den "Status quo wieder", argumentiert der Verband: "Sie sind daher seit jeher Gegenstand des Apothekensortiments." Die von der ABDA im Rohentwurf ihrer Stellungnahme vorgeschlagene "Alternativforderung ist dagegen geeignet, die Zulässigkeit apothekenüblicher Dienstleistungen gegenüber dem Status quo deutlich zurückzuschneiden", sorgt sich der AVWL um die ökonomischen Folgen des ABDA-Vorschlages.

Zudem sieht der Verband in der von der ABDA geforderten Streichung der Mittel zur Körperpflege aus dem apothekenüblichen Warensortiment einen nicht hinnehmbaren Widerspruch zu Beschlüssen des letzten Apothekertages im Oktober in Düsseldorf. Die von der ABDA "vorgenommenen Beschränkungsforderungen stehen im Widerspruch zu den Beschlüssen 3.1.3 und 1.2.1 der Hauptversammlung der Deutschen Apothekerinnen und Apotheker 2011." Der AVWL erinnert die ABDA daran, dass Beschlüsse des Apothekertages laut Satzung "für die übrigen Organe der ABDA bindend sind". Daher verlangt der AVWL ultimativ eine Änderung: "Wir bitten deshalb nachdrücklich um entsprechende Korrektur."

Stattdessen wünscht der AVWL die im ABDA-Rohentwurf gemachten Ausführungen "komplett zu streichen und schlägt für die endgültige ABDA-Stellungnahme zur ApBetrO folgende Formulierung vor: "Wir begrüßen die im RefE vorgenommene Definition der Begriffe der ‚apothekenüblichen Waren‘ und ‚apothekenüblichen Dienstleistungen‘ ausdrücklich." Dies gewährleiste einen "hinreichend zukunftsoffenen rechtlichen Rahmen", um das Leistungsangebot der Apotheken weiterzuentwickeln.

Einigkeit mit der ABDA bei Filialapotheken

Darüber hinaus unterstützt der AVWL die ABDA in der Ablehnung der im Referentenentwurf des BMG vorgesehenen Erleichterungen für Filialapotheken. Dies "lehnen wir strikt ab", heißt es im AVWL-Schreiben an den ABDA-Vorstand. Dies stelle den Grundsatz der vollversorgenden Apotheke auf den Kopf.

Anders als die ABDA hat der AVWL jedoch keine grundsätzlichen Bedenken gegen die "Zulassung des Botendienstes über den Einzelfall hinaus". Dadurch könne der Wettbewerbsnachteil der Präsenzapotheken gegenüber dem Versandhandel abgebaut werden – "im Interesse von Kunden und Patienten ebenso wie im eigenen Interesse".

In der Landesregierung NRW gebe es bereits Überlegungen, "wie angesichts des demografischen Wandels eine quartiersnahe Versorgung sichergestellt werden kann." Darüber habe das NRW-Gesundheitsministerium erste Gespräche mit den Kammern und Verbänden auf Landesebene geführt. Dadurch sei auch der AVWL in seiner Auffassung bestärkt worden, dass "die Apotheke vermehrt auch zu ihren Patienten und Kunden wird kommen müssen, um eine adäquate Versorgung sicherzustellen". Daher sei es nur konsequent, "dem entgegenstehende Einschränkungen abzubauen", fordert der AVWL.

Kritik der Formulierung zur Beratungspflicht

Als "zu eng" kritisiert der AVWL in diesem Zusammenhang die von der ABDA geforderte mit dem Botendienst verknüpfte Beratungspflicht "in der" Apotheke. Als sinnvoller erachtet der Verband die im Referentenentwurf vorgesehene Formulierung "im Zusammenhang mit" der Auslieferung. Dies ermögliche auch die unverzügliche telefonische Beratung in Fällen, in denen der Adressat einer Arzneimittellieferung nicht angetroffen werde. "Es wäre wenig sinnvoll, wenn in diesen Fällen die temporäre Unmöglichkeit der Erfüllung der Beratungspflicht in ein Zustellverbot mündete. Dies wäre aber eine mögliche Konsequenz der vom ABDA-Rohentwurf vorgeschlagenen Formulierung ‚Beratung … muss … bei der Auslieferung erfolgen‘", schreibt der AVWL.



AZ 2011, Nr. 45, S. 1

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