Recht

Schwindelanfall ist "Bewusstseinsstörung"

(bü). Stürzt ein privat Unfallversicherter wegen eines Schwindelanfalls und verletzt er sich dabei, so darf seine Versicherungsgesellschaft ihm die Leistungen verweigern, wenn in den Versicherungsbedingungen Unfälle aufgrund von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen ausgeschlossen sind. Das Landgericht Düsseldorf bestätigte die Auffassung des Versicherers, dass eine Schwindelattacke eine Störung des Bewusstseins darstelle. Davon sei immer dann auszugehen, wenn erhebliche Störungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit vorlägen, die einen Menschen "außerstande setzten, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen". Es müsse keine "völlige Bewusstlosigkeit" vorliegen. Es komme darauf an, dass die Fähigkeit, auf Ereignisse zu reagieren, derart beeinträchtigt ist, dass die betreffende Person der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen sei. (Hier sei der Unfallversicherte offenbar nicht mehr in der Lage gewesen, sich am Treppengeländer festzuhalten.)


(LG Düsseldorf, 23 S 137/05)



AZ 2011, Nr. 43, S. 5

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