Recht

Eine Abfindung wird "brutto" ausgezahlt – es sei denn …

(bü). Die Zahlung einer Abfindung beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gehört zu den "Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit" und ist vom Arbeitnehmer zu versteuern. Dies dann, wenn in der Vereinbarung weder "netto" noch "brutto" angegeben ist. Dafür sprechen die "betrieblichen Gepflogenheiten". Wer etwas anderes will, insbesondere eine Nettozahlung und die Verpflichtung des Arbeitgebers, die darauf anfallenden Steuern zu zahlen, der muss das ausdrücklich vereinbaren.


(LAG München, 6 Sa 277/08)



AZ 2011, Nr. 43, S. 6

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