Recht

Verlangt nasses Laub einen "Besen bei Fuß"?

Ausrutscher können teuer zu stehen kommen

(bü). So schön die Farben im Herbst auch sein mögen: Rechtlich sorgt insbesondere das herabfallende Laub immer wieder für Ärger, wenn gestürzte Passanten den- oder diejenigen zur Rechenschaft ziehen wollen, der seine Verkehrssicherungspflicht verletzt haben soll. Denn wie bei der Räum- und Streupflicht im Winter besteht auch im Herbst die Pflicht, dafür zu sorgen, dass Wege gefahrlos begangen werden können. Wer mit dem Besen zu Werke gehen muss, damit alle rutschfest "gehen" können, regelt das Gesetz.

Normalerweise haben die Gemeinden die Pflicht zum Kehren der Bürgersteige auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Diese wiederum vereinbaren üblicherweise mit ihren Mietern, dass sie für "Sauberkeit auf dem Gehweg" zu sorgen haben; sie wohnen schließlich näher am Gefahr bringenden Objekt. Doch rein rechtlich bleibt der Vermieter verantwortlich dafür, dass vor seinem Haus alles mit rechten Dingen zugeht. Ein "laubgeschädigter" Passant kann sich also an den Vermieter halten, der wiederum auf den jeweiligen beauftragten Mieter zurückgreifen kann.

Doch ein Urteil des Landgerichts Coburg zeigt, dass unvorsichtige Fußgänger nicht immer mit Schadenersatz vom "säumigen" Mieter oder Hausbesitzer rechnen können, wenn sie auf nassem Laub ausrutschen und sich verletzen. Sie hätten (auch) selbst aufzupassen. Ein Hausbesitzer wurde freigesprochen, der einige Tage zuvor den Bürgersteig vor seinem Anwesen vom Laub befreit hatte. Er müsse nicht jeden Tag "nachkehren". (Az.: 14 O 742/07)

Komplexe mit Eigentumswohnungen sind ein besonderer Fall. Hier sind alle Wohnungseigentümer gemein-sam verpflichtet, dass vor ihrem Anwesen nichts Schlimmes passiert. Ein verunglückter Fußgänger kann sich demnach mit berechtigten Ansprüchen zunächst an den Verband der Eigentümergemeinschaft wenden. Bleibt er erfolglos, so kann er sich einen Eigentümer "aussuchen" und bei ihm Ansprüche geltend machen. Dies aber nur in Höhe des Miteigentumsanteils des ausgesuchten Eigentümers.

Beispiel: Alle Eigentümer in der Gemeinschaft vereinigen zusammen 10.000 Miteigentumsanteile. Eigentümer "A" hat 500 Anteile. Ein Fußgänger, der berechtigt Schadenersatz in Höhe von 1000 Euro geltend macht, könnte sich an diesen Eigentümer halten – aber maximal in Höhe von 50 Euro, entsprechend seinem Anteil an allen Miteigentumsanteilen. Beim Verband der Eigentümer könnte er dagegen über den Verwalter die kompletten 1000 Euro fordern.

Wie kann man sich gegen Schadenersatzforderungen von Fußgängern, die sich verletzt haben, versichern? Die Privathaftpflichtversicherung hilft Besitzern von selbst genutzten Eigenheimen, Eigentums- und Ferienwohnungen; für Mehrfamilienhäuser oder vermietete Einfamilienhäuser tritt gegebenenfalls deren Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung ein.

Und der Mieter? Für ihn kann es wichtig sein, über eine Privat-Haftpflichtversicherung zu verfügen – für den Fall, dass er vom Vermieter (oder dessen Versicherung) schadenersatzpflichtig gemacht wird, weil er seiner – aus dem Mietvertrag resultierenden – Reinigungspflicht nicht nachgekommen ist.

Zum Umfang solcher Bemühungen kommt es – wie meistens – auf den Einzelfall an. Türmt sich das Laub, so muss häufiger gekehrt werden. Andererseits ist es den Hausbesitzern/Mietern nicht zuzumuten, den ganzen Tag "Besen bei Fuß" zu stehen, wie die Coburger Richter entschieden haben.



AZ 2011, Nr. 41, S. 7

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