Recht

Verbraucherrecht: Ein Gutschein darf erst nach drei Jahren verfallen

(bü). Gutscheine dürfen nicht schon nach kurzer Zeit – im entschiedenen Fall nach zwölf Monaten – verfallen. Ist die auf dem Gutschein ausgelobte Leistung auch später noch erhältlich beziehungsweise durchzuführen, so beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist drei Jahre. (Hier gegen einen Internetanbieter entschieden, der Fallschirmsprünge und Heißluftballonfahrten anbietet.)


(OLG München, 29 U 4761/10)



AZ 2011, Nr. 41, S. 7

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