Recht

Berufsrecht/Internetrecht: Zahnarzt darf sich im Internet (anonym) anpreisen

(bü). Zahnärzte haben das Recht, für Patienten – anonym über das Internet – ohne vorherige persönliche Untersuchung eine Kostenschätzung aufstellen, ohne damit gegen ihre Berufspflicht zu verstoßen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Es seien keine "Gründe des Gemeinwohls zu erkennen, nach denen eine solche Untersuchung im konkreten Fall geboten" wäre. Die Entwicklung eines Vertrauensverhältnisses werde durch die Nutzung der Internetplattform "keineswegs ausgeschlossen". Denn wenn der Patient sich für einen Zahnarzt entschieden habe, komme es ohnehin zu einer persönlichen Untersuchung, aufgrund derer der Zahnarzt nunmehr einen verbindlichen Voranschlag erstelle. Das Internet erleichtere nur den Preisvergleich und die Anbahnung des Kontaktes.

(Hier war einem niedergelassenen Zahnarzt vom Berufsgericht wegen der Teilnahme an einem Internetportal ein Verweis erteilt worden. Potenzielle Patienten konnten für eine beabsichtigte zahnärztliche Behandlung anonym Angebote verschiedener Zahnärzte einholen. Der eigentliche Vertrag kam danach zustande – oder auch nicht, weil der verbindliche Vertrag erst nach dem "Kennenlernen" geschlossen wurde.)

(BVfG 1 BvR 1287/08)



AZ 2011, Nr. 4, S. 7

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