Wirtschaft

Steuern sparen durch Erststudium?

Ausgaben noch Jahre später dem Finanzamt präsentieren

(bü). Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs verstößt es gegen geltendes Recht, dass Kosten eines Erststudiums steuerlich nicht berücksichtigt werden dürfen, sofern die Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss an eine Schulausbildung aufgenommen wird. (Az.: VI R 38/10)

Die Frage ist, wie ist dieses Urteil zum Beispiel von einem Studenten in der Praxis umzusetzen? Schließlich kann er ja, übt er keinen normalen Job aus, seinem Ausbildungs-Aufwand keine Steuerzahlung gegenüberstellen, die er "mindern" könnte. Nur eines ist auf jeden Fall sicher: Das Finanzamt "erstattet" keine Studienkosten. Steuern sparen kann also nur derjenige, der Steuern zahlt.

Der Weg führt dennoch über das Finanzamt. Sind die Kosten für ein Erststudium "hinreichend konkret durch die spätere (nicht-)selbstständige Berufstätigkeit veranlasst", so können sie als "vorweggenommene Werbungskosten" oder Betriebsausgaben des Ex-Studierenden steuerlich geltend gemacht werden. "Vorweggenommen" heißt, dass die aufgewandten Kosten eben nicht in dem Jahr (ganz oder zum Teil) die Steuer mindern, sondern erst dann, wenn etwas "aufzurechnen" ist. Dann werden die vorherigen Ausgaben zu Posten, die von der dann zu zahlenden Steuer abgezogen werden. Reicht die an sich zu zahlende Steuer in einem Jahr nicht aus, um die vorweggenommenen Werbungskosten voll auszugleichen (kommt es in dem Jahr also zu einer Steuerzahlung "0"), so wird der verbleibende Rest auf das nächste Jahr übertragen – und so weiter.

Im Klartext: Die steuerliche Auswirkung ergibt sich somit erst in den ersten Jahren der Berufstätigkeit.

Welche Aufwendungen können als vorweggenommene Werbungskosten angesetzt werden? Es handelt sich unter anderem um

  • Gebühren für Lehrgänge, Kurse, Schulungen und Prüfungen für das Semester oder das Studium

  • Tagungen
  • Computer, Drucker
  • Fahrten zwischen Wohnung und Studienort
  • das Binden der Abschlussarbeit
  • Arbeitsmittel, Schreibmaterial, Fachliteratur
  • ein häusliches Arbeitszimmer (mit Einschränkungen).

Der Bund der Steuerzahler bremst ein wenig die sich möglicherweise abzeichnende Euphorie bei den Betroffenen: Es sei nicht sicher, dass das Urteil "grundsätzliche Wirkung entfalten" werde. Denn das Bundesfinanzministerium könnte den Münchener BFH-Richtern dadurch den Wind aus den Segeln nehmen, dass es durch einen Nichtanwendungserlass das Urteil nur auf den entschiedenen Einzelfall anwenden lässt. Oder es würde gleich ein neues Gesetz dafür sorgen, dass der Fiskus durch das Urteil nicht gar so gebeutelt wird …



AZ 2011, Nr. 39, S. 4

Das könnte Sie auch interessieren

Arbeit beim Ehepartner – „Vermögensbildung“ der besonderen Art

Steuern sparen und preiswerte soziale Absicherung

„Vermögensbildung“ der besonderen Art

Arbeit beim Ehepartner

Arbeit beim Ehepartner hilft Steuern sparen/Finanzamt und Sozialversicherer legen strenge Maßstäbe an

„Vermögensbildung“ der besonderen Art

Finanzamt erwartet die Steuererklärung bis 2. Juni 2014*

Steuern 2013 zurückholen

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.