Recht

Private Berufsunfähigkeitsversicherung: Vorerkrankung Asthma verschwiegen – dennoch Geld?

(bü). Macht eine Interessentin für eine private Berufsunfähigkeitsversicherung in ihrem Aufnahmeantrag "ersichtlich" unvollständige oder unklare Angaben zu ihrem Gesundheitszustand, so darf der Versicherer seine Risikoprüfung, "gestützt auf die Unvollständigkeit der Angaben der Versicherungsnehmerin" nicht "auf die Zeit nach Eintritt eines Versicherungsfalles" verschieben. Er hätte sogleich nachfragen müssen, um gegebenenfalls Risikozuschläge zu erheben oder den Antrag ganz ablehnen zu können. (Hier hatte die Antragstellerin als Vorerkrankung "Neurodermitis seit Geburt" angegeben, aber nicht ausdrücklich erwähnt, dass sie längere Zeit wegen Asthmas behandelt worden war. Als sie drei Jahre später an Brustkrebs erkrankte und Leistungen beanspruchte, fand ihr Versicherer heraus, dass sie die Asthmaleiden nicht erwähnt hatte und hob den Vertrag wegen arglistiger Täuschung auf. Der Bundesgerichtshof hielt aber das Argument der Versicherten, das Krankheitsbild der Neurodermitis umfasse sämtliche Allergien, auch das sogenannte allergische Asthma, weshalb sie darauf nicht extra habe hinweisen müssen, für nicht voll überzeugend. Dem Versicherer hätte sich nicht unbedingt aufdrängen müssen, "klärende Nachfragen" zu stellen. Warum die Frau ihre Asthma-Erkrankung nicht extra aufgeführt hat, muss nun noch die Vorinstanz klären.)


(BGH, IV ZR 148/09)



AZ 2011, Nr. 39, S. 4

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