Recht

Nottestament muss komplett vorgelesen werden

(bü). Steht fest, dass ein Krankenhauspatient nur noch wenige Stunden zu leben hat und entschließt er sich, ein Nottestament zu schreiben (wozu er persönlich aber nicht mehr in der Lage ist, sondern das durch seine Ehefrau erledigen lässt, die darin als Alleinerbin eingetragen ist), so ist dieses Testament wegen Verstoßes gegen Formvorschriften ungültig, wenn es dem Sterbenden (hier durch eine Ärztin) nur sinngemäß und nicht wortwörtlich vorgelesen wird. Dies trotz Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (drei Zeugen und Unterschriften aller Beteiligten). Der Testierende hätte nur durch wörtliches Vorlesen den gesamten Inhalt seines Letzten Willens erfassen können. Eine sinngemäße Wiedergabe könne daher selbst bei "einfach gelagerten Erklärungen" (wie hier) nicht genügen, weil nie ausgeschlossen werden könne, dass das Gesprochene auch inhaltlich von dem Geschriebenen abweiche.


(LG Nürnberg-Fürth, 7 T 5033/08)



AZ 2011, Nr. 39, S. 5

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