Recht

Grundsteuer: Hebesatz kann (fast) nach Belieben festgelegt werden

(bü). Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden, dass Steuerzahler keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal festgelegten Hebesatzes haben. Deswegen sei eine Erhöhung von Grundsteuern zur Sanierung von Gemeindestraßen zulässig. Die Bürger einer Gemeinde hätten keinen Anspruch darauf, dass Ausbaumaßnahmen für die Straße ausschließlich über Straßenausbaubeiträge finanziert werden. Im konkreten Fall hatte eine Kommune zunächst einen Hebesatz für die Grundsteuer in Höhe von 275 Prozent auf 350 Prozent hinaufgesetzt – und für das Jahr darauf auf 425 Prozent. Die Gemeinde beabsichtigte mit der Erhöhung, die Straßensanierung zu finanzieren. Zu Recht, wie das Gericht entschied. Die Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach dem Grundsteuergesetz bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrages die Grundsteuer zu erheben ist (= Hebesatz). Es bestehe ein weites Steuerschöpfungsermessen, und die Steuerzahler hätten keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal festgelegten Hebesatzes.


(VwG Lüneburg, 2 A 337/09)



AZ 2011, Nr. 38, S. 7

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