Recht

Eltern-Auszeit: Gilt nur pro Kalendermonat

(bü). Gesetzestexte sind manchmal unverständlich – oft aber sehr konkret. So zum Beispiel bei der Frage, inwieweit ein Arbeitgeber den Urlaub einer jungen Mutter oder eines Vaters kürzen darf, wenn nach der Geburt eines Kindes Elternzeit genommen wird. Das Bundesarbeitsgericht brachte es jetzt auf den Punkt:

Nimmt ein Arbeitnehmer zwei Monate Elternzeit, so darf sein Arbeitgeber ihm den Anspruch auf den Jahresurlaub nur um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit kürzen. Das bedeutet, dass einem Arbeitnehmer, der Mitte eines Monats (hier ab 16. 8.) in Elternzeit geht (hier bis 15. 10.), weder für den "Eingangs- noch für den Ausgangsmonat" Urlaub abgezogen werden darf. Nur der dazwischen liegende volle Kalendermonat seiner Abwesenheit dürfe zu einem um 1/12 gekürzten Urlaubsanspruch führen.

Hier war der Arbeitgeber der Meinung, dass für die komplette Zeit der Abwesenheit kein Anspruch auf Urlaub bestanden habe – zu Unrecht. Nur für den Monat September (in dem der Mitarbeiter gar nicht im Betrieb war) durfte gekürzt werden; sowohl der August als auch der Oktober brächten den vollen Urlaubsanspruch.


(BAG, 9 AZR 197/10)



AZ 2011, Nr. 38, S. 6

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