Recht

Erbrecht: Über den Wert des Erbes besser vorher informieren

(bü). Schlägt eine Erbin wegen "ungenauer zeitferner Informationen" die Erbschaft aus, weil sie vermutet, der Nachlass sei überschuldet, so kann sie diese Entscheidung – stellt sich später heraus, dass es sich bei dem Erbe um ein beträchtliches Vermögen handelte – nicht wegen Irrtums anfechten. Bei Unklarheit über die Höhe des Nachlasses hat sie sich vorab zu informieren, um welche Größenordnung es sich tatsächlich handelt, um dann zu entscheiden, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen will. Tue sie das nicht, so das Oberlandesgericht Düsseldorf, so lasse "ihre zur Begründung der Anfechtung gegebene Erklärung nur den Schluss zu, dass sie ihre Entscheidung, die Erbschaft auszuschlagen, einzig anhand von Spekulationen darüber getroffen hat, ob sich der Antritt der Erbschaft lohnt".


(OLG Düsseldorf, 3 Wx 21/11)



AZ 2011, Nr. 37, S. 5

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.